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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 48. 
145 
§. 34 Abs. 2 des I. u. A.V.G. nicht nur auf eigentliche Beamte im dienst 
pragmatischen Sinne, sondern auch auf andere im Staatsdienste angestellte 
Personen, denen Pensionen oder Wartegelder gemährt worden sind, Anwendung 
findet. Es ergiebt sich dies aus der engen Verbindung, bie zwischen der vor 
erwähnten Gesetzesvorschrift und derjenigen des §. 4 Abs. 3 a. a. O. aus 
weislich der Motive des Gesetzes besteht, und nach welcher es nicht zweifelhaft 
sein kann, dasi der §. 84 Abs. 2 alle diejenigen Personen hat treffen wollen, 
welche nach §. 4 Abs. 3 berechtigt sind, den Antrag auf Befreiung von der 
Versicherungspflicht zu stellen (zu vergi. Sten. Berichte über die Verhandlungen 
des Reichstags 7. Legislaturperiode IV. Session 1888/89 4. Bd. S. 67 u. 74). 
Allein das Ruhen der Rente soll nach der mehrfach angeführten Vor 
schrift nur dann eintreten, ivenn den bezeichneten Personen „Pension" oder 
„Wartegeld" gewährt worden ist. Unter „Pension" im Sinne der §§. 4 und 
34 des I. u. A.V.G. wird schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauchs nur 
ein solches Ruhegehalt verstanden werden können, auf welches der betreffende 
Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen einen rechtlich erzwingbaren 
Anspruch hat. Tiefen Sprachgebrauch hat sich auch das badische Gesetz vom 
26. Mai 1876 zu eigen gemacht, indem es die „Sustentation" ausdrücklich 
von der „Pension" unterscheidet (Art. 18 verglichen mit Art. 4). 
Hiernach aber ist die dem Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 Ziff. 4 des be 
zeichneten Landesgesetzes gewährte „Sustentation" als Pension im Sinne des 
I. u. A.V.G. nicht anzusehen. Denn die Bewilligung der Sustentation ist 
jederzeit widerruflich, und diese Widerruflichkeit wird auch dadurch nicht be 
seitigt, daß dem außer Dienst Tretenden nach Art. 21 des badischen Gesetzes 
gegen den Ausspruch der zunächst über die Bewilligung der Sustentation ent 
scheidenden Minister der Rekurs an das Staatsministerium freisteht. Selbst 
im Falle der Bewilligung durch das Staatsministerium bleibt die Möglichkeit 
bestehen, daß in jedem beliebigen Zeitpunkte der Wegfall der Sustentation nach 
freiem Ermessen der zuständigen Behörde verfügt werden kann. Wenn der 
Gesetzgeber im Falle der Gewährung von Pension ein Ruhen der Jnvaliden- 
und Altersrente eintreten ließ, so ist er offenbar davon ausgegangen, daß die 
Pension eine der gesetzlichen Rente mindestens gleichwerthige Fürsorge für 
den Berechtigten enthält. Diese Gleichwertigkeit wird aber dann nicht an 
zunehmen sein, wenn die aus staatlichen Mitteln bewilligte Zuwendung jeder 
zeit entzogen werden kann, der damit Bedachte also ein Recht auf den 
dauernden Genuß derselben nicht hat. Gerade in dem Rechtsanspruch auf 
Rente hat der Gesetzgeber, wie der allgemeine Theil der Begründung des 
Gesetzentwurfs (a. a. O. S. 50) ergiebt, die sozialpolitische Bedeutung der ge 
setzlichen Fürsorge gegenüber der bisherigen Armenpflege gefunden. Ein Ruhen 
der Rente gemäß §. 84 Abs. 2 wird daher nach der Absicht des Gesetzes nur 
dann anzunehmen sein, wenn die an Stelle der Rente tretende Leistung die 
gleiche Gewähr an Sicherheit bietet, also in erster Linie ebenfalls auf einem 
Rechtsanspruch beruht." 
In gleichem Sinne ist vom Reichsversicherungsamte in der Rev.Entsch. 
vom 15. Mai 1893 Nr. 256 (A. N. f. I. u. A.B. 1898 S. 103) die einem 
ehemaligen Großherzoglich mecklenburgischem Orchesterdiener gewährte Gnaden 
pension beurtheilt. 
Dem Bescheide vom 6. April 1891 Nr. 40 zufolge hat sich das Reichs 
versicherungsamt im Einvernehmen mit dem Königlich preußischen Kriegs 
ministerium ferner dahin ausgesprochen, „daß eine auf Grund der Allerhöchsten 
Kabinets-Ordre vom 22. Juli 1884 aus dem Kaiserlichen Dispositionsfonds 
denjenigen Teilnehmern an dem Kriege voit 1870/71 gewährte Gnaden- 
unterstützung, welche bei erwiesener Bedürftigkeit und Würdigkeit durch 
Krankheit ganz oder theilweise erwerbsunfähig geworden und )mar den Nach 
weis des ursächlichen Zusammenhanges der Krankheit mit einer im Kriege 
Gebhard, Invaltditäts- und «lterSverstcherungSgesetz.
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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