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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

152 
Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 9. 
unterhalt haben, außerdem aber durch den Kirchendienst, der sie dnrchschnitt- 
Sd?« »? 
Schlesien 1891 S. 96 —). 
Im Gegensatz zu derartigen Fällen wird „in größeren Gemeinden bei den 
Kirchendienern und Glöcknern der Fall eintreten, daß in diesem Dienste 
die eigentliche Hauptthatigkeit der betr. Person liegt, in der Weise, daß der 
Kirchendiener zugleich als Bureaudiener und Bole für Geschäfte der Kirchen- 
regelmöGtO Ne 2B,# befWgt 
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bicfcii Fà, bcslcht die -->Şl-nmĢŞchļ" "<Be?g?S°uS°chr-'b°? 
hcrzogl. hessischen Oberkouststorlums ln der I. u. A.V. im D. R I S 84) 
... ^rganißen iß, mei! ße ißrer %Nur .meß eine ßößere, 
a&ÄÄtÄlÄÄ 
kleinen norddeutschen Stadt mit einem Jahresgehalte von 840 Mk. einschließ- 
Kirchengemeinde aus f olgenden Gründen für versickerungspflichtig angesehen: 
„ES laßt sich nicht verkennen, daß der Klager eine Ausbildung genossen 
hat, wie sie oft Künstlern nicht anders zu Theil wird. Hierauf kommt es aber 
ebensowenig an wie auf die Begabung, die er besitzt; entscheidend ist viel 
mehr welches Maß von Ausbildung und Fähigkeiten zur Ausfüllung der ihm 
übertragenen Stelle erforderlich ist. In dieser Hinsicht ist festgestellt, daß die 
Anordnung der Leitung der Gesänge und der musikalischen Aufführungen nicht 
à Klager, sondern einem ihm vorgesetzten Kantor zusteht, während die 
Thätigkeit des Klagers sich darauf beschrankt, den Weisungen des Geistlichen 
und des Kantors gemäß die Gesänge des Ersteren, der Gemeinde und des 
Chors auf der Orgel zu begleiten. Ein solches Orgelspiel in der Kirche einer 
kleinen sta dt muß bei der regelmäßigen Wiederkehr derselben Melodien immer 
mehr zu einer rem manualeu Thätigkeit werden und kann im Großen und 
Ganzen als eine Kunstleistung nicht angesehen werden. Jedenfalls bedarf es, 
um den Anforderungen zu genügen, die an einen Organisten solcher Art gestellt 
werden, weder einer über das Maß gcivühiilichen Musikunterrichts hinaus 
gehenden Ausbildung, noch der Entfaltung einer höheren geistigen Thätigkeit, wie 
bei dem ausübenden Künstler gefunden wird, dessen Bestreben es ist, durch 
schöpferische Leistungen beiden Hörern den Eindruck des Schönen hervorzur» en. 
_ Dazu kommt, daß auch das Stelleneinkommcn so gering bemessen ist 
daß von ihrem Inhaber künstlerische Leistungen nicht erwartet werden können' 
und daß derselbe dadurch keineswegs befähigt erscheint, sich in sozialer Be 
ziehung über den Kreis der „Gehilfen" im Sinne des Jnvaliditäts- und Alters» 
versicherungsgesetzes zu erheben." 
Bergl. auch Schr. des preuß. Kultusministers an den Erzbischof von 
Köln vom 5. Marz 1891 Arb.Bers. VIII S. 411. 
Aus Anlaß der Entscheidung über die Versicherungspflicht eines jüdischen 
Kultusbeamten ist vom Reichs-Versicherungsamte in der Rev.Entsch vom 
23. November 1891 Nr. 105 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 21) hervorgehoben 
daß, wenn zu dem Thätigkeitskreise derartiger gegen Lohn oder Gehalt be 
schäftigter Personen sowohl solche Geschäfte gehören, welche als versicherungs- 
pflichtig anzusehen sind, als auch solche, welche, wie die Ertheilung des 
A^MMlsunterrichtes, über den Kreis der die Versicherungspflicht begründenden 
Befchastiguiigen hinausgehen, sie dann als nichtversicherungspflichtiq anmsehen 
sind, „wenn ihre an sich versicheruugspflichtige Beschäftigung entweder nur ge-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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