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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 10. 
153 
legentlich, insbesondere zur Aushilfe, oder zwar in regelmäßiger Wiederkehr, 
jedoch nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebens 
unterhalte nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in ent 
sprechendem Verhältnisse stehen würde, verrichtet wird." (Vergl. darüber Besch. 
Nr. 21 Anm. VI 7.) Bei Prüfung der Frage, welcher Zweig der Gesammt- 
thätigkeit des Klägers überwiegt und den Charakter derselben im Sinne des eben 
angeführten Bescheides 21 bestimmt, ist nicht nur der auf die einzelnen Thätigkeiten 
entfallende Zeitaufwand, sondern auch der Antheil am Gesammtlohne in Betracht 
zu ziehen, der für die eine oder die andere jener Thätigkeiten unter gewöhnlichen 
Verhältnissen, d. h. wenn sie allein gelohnt wird, bewilligt zu werden pflegt. 
In Weiterentwickelung der vorstehenden Grundsätze hat das Reichs-Versicherungs 
amt in der Reo. Entsch. vom 10. April 1893 Nr. 251 (A. N. f. I. u. A. V. 1893 
S. 100) einen überwiegend mit Unterrichtsertheilung und gottesdienstlichen 
Verrichtungen, insbesondere als Vorbeter und Vorsänger, nebenher auch mit 
mechanischen Verrichtungen und demLeichenwaschen beschäftigten jüdischen Kultus- 
beamten in einer kleinen pommerschen Stadt für nichtversicherungspflichtig erklärt. 
IO. „Schulzwecke." Bei der Betrachtung der Versicherungspflicht der 
für Schulzwecke d. h. Unterrichts- und Erziehungszwecke thätigen Personen sind 
hier diejenigen auszunehmen, welche in Privathäusern als Hauslehrer und 
Erzieherinnen beschäftigt werden; wegen dieser vergl. Anltg. XIII S. 16. Hier 
handelt es sich lediglich um Personen, welche für Unterrichts- und Erziehungs 
zwecke an Schul- und Erziehungsanstalten beschäftigt werden. 
Nicht für Schulzwecke in dem hier in Rede stehenden Sinne, d. h. nicht 
zur Mitarbeit beim Unterrichte und der Erziehung, werden die Schuldiener, 
Schulpedellen, Kalfaktoren, Heizer und ähnlichen zu niederen Dienstleistungen 
und Hilfsgeschäften beim Betriebe der Schulanstalt bestimmten Personen ver 
wendet; sie gehören, da ihre Beschäftigung die charakteristischen Kennzeichen 
der Thätigkeit eines Arbeiters tragen, zu den versicherungspflichtigen Personen, 
es sei denn, daß sie als Staatsbeamte oder mit Pensionsberechtigung als 
Kommunalbeamte angestellt ivären. Letzteres trifft z. B. bei den an staatlichen 
höheren Schulanstalten in Preußen angestellten Schuldienern zu. Vergl. 
Anm. III 5 S. 77. 
Oeffentliche Schulanstalten sind keine Betriebe im Sinne der Ziffer XIV 
der Anltg.; die an ihnen beschäftigten Schuldiener können also auch nicht als 
Betriebsbeamte angesehen werden, selbst wenn an großen Anstalten mehrere 
der vorbezeichneten Hilfsbeamten vorhanden sind und einem von diesen „eine 
über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen hinausgehende leitende oder 
beaufsichtigende Funktion" ertheilt ist. Es sind also Schuldiener, die nicht 
etwa wegen ihrer Beamteneigenschaft von der Versicheruugspflicht ausgenommen 
sind, versicherungspflichtig ohne Rücksicht auf die Höhe des von ihnen be 
zogenen Lohnes oder Gehaltes. 
Anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich der Privat schulanstalten. 
Diese sind als Betriebe im Sinne der Ziffer XIV der Anltg. zu erachten, 
und an ihnen können deshalb auch Betriebsbeamte beschäftigt werden. 
Von den für die eigentlichen Schulzwecke der Unterweisung und Er 
ziehung der die Schulanstalt Besuchenden thätigen Personen sind die meisten 
von der Versicherungspflicht schon deshalb ausgenommen, weil sie zu den in 
§. 4 Abs. 1 bezeichneten Staats- oder Koinmunalbeamten gehören. Für die 
Mehrzahl Derjenigen, für welche dies nicht zutrifft, gilt ohne Zweifel das im 
letzten Satze unter Ziffer IV Gesagte, daß nämlich ihre Thätigkeit nicht in 
ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller Art besteht, sondern daß ihre 
Beschäftigung einen „höheren, mehr geistigen" Charakter trägt und daß sie 
„sich durch ihre soziale Stellung über den Personenkreis erheben, der nach dem 
gewöhnlichen Sprachgebrauche und vom Standpunkte wirthschaftlicher Auf 
fassung dem Arbeiter- und niederen Betriebsbeamtenstande angehört". Es
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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