Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer IV der Anleitung Anni. 10. 
157 
geberin oder der den Unterricht Ertheilenden, anheimzugeben sein, die für das 
Zutreffen der Versicherungspflicht sprechenden Thatsachen geltend zu machen. 
Selbstverständlich ist aber durch diese nach allgemeinen Gesichtspunkten erfolgte 
Feststellung das Landes-Versicherungsamt als die zuständige höhere Verwaltungs 
behörde nicht gehindert, bei etwaigen Beschwerdeentscheidungen sich für das 
Vorliegen der Versicherungspslicht auszusprechen. 
Die gleichen Gesichtspunkte kommen unserer Ansicht nach dafür in Be 
tracht, daß auch die mit der Leitung des Unterrichts in Haushaltungs 
und Kochschulen betrauten Lehrerinnen als im Allgemeinen von der Ber- 
stcherungspflicht ausgeschlossen behandelt werden, obwohl es namemlich bei 
den einfach eingerichteten Kochkursen zuweilen vorkommen mag, daß Personen, 
welche mit dem Kochunterricht und insbesondere mit der Hilfeleistung bei den 
dem Kochunterricht dienenden Arbeiten betraut sind, sich als versicherunqs- 
pflichtige Arbeiter oder Gehilfen darstellen." („Hilfsdienste" im Bereiche 
des landmirthschaftlichen, gewerblichen, Arbeits- und Haushaltungsunterrichtes 
zahlt die Anleitung des badischen Ministeriums, betreffend die Versicherung der 
von den Gemeinden und Kreisen beschäftigten Personen (Amtl. Ausq. f. Baden 
S. 138), zu den Versicherungspflichtigen.) 
Der Erlaß des badischen Landes-Versicherungsamtes vom 4. März 1891 
(Arb.Vers. VIII. S. 205) geht, soweit er hier in Betracht kommt, dahin: „Es 
haben sich bei einigen Stellen Zweifel darüber erhoben, ob und unter welchen 
Voraussetzungen die von Gemeinden, Anstalten oder Vereinen angestellten 
Kinderpflegerinnen der Invalidenversicherung unterliegen. Da von einigen 
Selten das Vorliegen der Versicherungspflicht verneint worden ist, während die 
Mehrzahl der in Betracht kommenden Behörden dieselben bejahen, so scheint 
es uns, vorbehaltlich der nach §. 122 des I. u. A.V.G. im Einzelfalle zu 
treffenden Entscheidung, angezeigt zu sein, über die Behandlung der Kinder- 
pflegerinncn eine allgemeine Weisung zu geben. 
An sich ist die Thätigkeit der Kinderpflege, wie sie in Kleinkinderpflege, 
und Bewahranstalten Platz greift, im Wesentlichen körperlicher und mechanischer 
hauptsächlich in der Fürsorge für die Bewahrung und das 
körperliche Wohlergehen der Kinder, und es treten die damit etiva verbundenen 
Einwirkungen auf die Erziehung und das geistige Leben der Kinder zurück: 
es sind daher die Kinderpflegerinnen nicht den von der Versicherungspflicht 
ausgeschlossenen Lehrerinnen, sondern den Gehilfen und Dienstboten gleich zu 
behandeln und daher, sofern die Thätigkeit in einem unselbstständigen Dienst- 
verhältniß und nicht lediglich gegen Gewährung des freien Unterhalts geleistet 
wird, der Vcrsicherungspflicht zu unterwerfen." 
(Wegen des Falles, daß Kindergärtnerinnen der vorbezeichneten Art ihre 
Entschädigung nicht von der Gemeinde oder demjenigen Vereine erhalten an 
dessen Anstalt sie beschäftigt werden, sondern von dem Mutterhause, dem sie 
angehören, vergi. VII 4.) 
Einen entgegengesetzten Standpunkt nimmt das König!, sächsische 
Ministerium des Innern in seiner Verordnung vom 21. August 1891 (Arb. 
Vers. VIII S.560) in Betreff der Lehrer und Lehrerinnen an gewerb 
lichen Schulen, sowie für weibliche Handarbeiten ein: „Es kann 
zwar der Entscheidung dieser Frage im einzelnen Falle nach §. 122 des Ge 
setzes nicht vorgegriffen werden, und zwar um so weniger, als gerade bei den 
erwähnten Lehrern und Lehrerinnen die einzelnen Fälle sehr bedeutungsvolle 
Verschiedenheiten aufweisen werden, sowohl in den Aufgaben und der Wirksam 
st' als auch in der Vorbildung und der dienstlichen und gesellschaftlichen 
Stelllmg der Betheiligten. Unter diesem Vorbehalte aber hat das Ministerium 
des Innern dem Vorstande der Versicherungsanstalt für das Königreich 
Lachsen als seine Ansicht die eröffnen lassen, daß im Allgemeinen die Lehrer 
und Lehrermnen der erwähnten Art für versicherungspflichtig zu erachten
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.