Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

merkt, die planmäßige Vorbereitung derselben. Tazu gehört in erster 
Linie auch, daß sich die betreffende Gemeinde über den Umfang des 
Problems klar wird; das kann sie am besten dadurch, daß sie eine 
Arbeitslosenzählung vornimmt. Die zuverlässigsten Resultate liefert 
bei einer solchen Arbeitslosenzählung die Durchführung der Zählung 
von Haus zu Haus. Wenn auch eine solche Zählung Mängel haben 
mag, wird sie doch die statistische Erfassung der Arbeitslosigkeit er— 
möglichen und damit die Unterlage für eine planmäßige Bekämpfung 
derselben liefern. 
8 6. Wie wird der Arbeitsvertrag abgeschlossen? 
Der g861 des a. b. G. sagt: „Wer sich erklärt, daß er jemandem 
sein Recht übertragen, daß heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas 
geben, daß er führ ihn etwas tun oder seinetwegen etwas unterlassen 
wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der andere das Versprechen 
gültig an, so kommt durch, den übereinstimmenden Willen beider Teile 
ein Vertrag zustande. So lange die Unterhandlungen dauern und das 
Versprechen noch nicht gemacht oder weder zum Voraus, noch nachher 
angenommen ist, entsteht kein Vertrag . ..“ Durch die von den beiden 
Vertragsteilen, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, überein— 
stimmend abgegebene Erklärung, ein bestimmtes Arbeitsverhältnis 
durch Vertrag festzulegen, kommt der Arbeitsvertrag austande. 
Es wird zu behandeln sein: 
1. Die persönlichen Eigenschaften der Vertragsparteien. 
2. Die Beschränkung der Vertragsfreiheit. 
3. Der Inhalt des Arbeitsvertrages. 
1. Die Form des Arbeitsvertrages. 
Die persönlhichen Eigenschaften der Vertrags— 
parteéien. In dieser Hinsicht kommen die allgemeinen Vorschriften 
des a. b. G. (F 865 und folg.) in Betracht, soweit sie nicht durch ein 
Spezialgesetz eine Anderung' erfuhren. Die Fähigkeit einer Person 
zum Abschlusse eines Arbeitsvertrages, sei es als Arbeitnehmer oder 
als Arbeilgeber, ist nicht an besondere gesetzliche Bedingungen oder 
Voraussetzungen geknüpft. Ausnahmen bestehen selbstverständlich 
beim Lehrvertrag, soweit als Lehrling eine minderjährige Person in 
Betracht kommt, gemäß des F 99 G.O. Der 88665 des a. b. G. be— 
stimmt, daß solche Personen, welche von einem Vater, Vormunde oder 
Kurator abhängen, zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Ver— 
Pprechen annehmen konnen, wenn sie aber eine damit verknüpfte Last 
uͤbernehmen oder etwas selbst versprechen, hängt die Gültigkeit Ddes 
Vertrages nach den in dem dritten und vierten Hauptstücke des ersten 
Teiles gegebenen Vorschriften, in der Regel von der Einwilligung 
des Verlreers oder zugleich des Gerichtes ab. In dem vierten Haupt—
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.