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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

168 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 2. 
2. Bei der Bcstimnning des §. 3 Abs. 3 und bei den zu seiner Durch- 
führung erlassenen Bundesrathsbeschlüssen handelt es sich immer um Lohn 
arbeit, also um Arbeit, die im Aufträge und unter Leitung eines 
Dritten gegen Lohn ausgeführt wird, nicht um Dienstleistungen, aus 
deren Ausführung Personen einen selbstständigen Gewerbebetrieb machen. 
In dem Gesetzentwürfe war auch eine auf die letzteren bezügliche, ihre Nicht- 
verstchenlngspflichtigkeit hervorhebende Bestimmung enthalten, indem der §. 1 
als Absatz 2 Folgendes enthielt: 
„Personen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Dienstleistungen bei 
wechselnden Arbeitgebern übernehmen, gelten nicht als Arbeiter im Sinne 
dieses Gesetzes." 
Die Gesetzesbegründung erläutert diese Verschiedenheit in der Behand 
lung der mit kurz dauernden Dienstleistungen beschäftigten Personen in nach 
stehender Weise: 
(S. 43) „Den Betriebsunternehmern sind diejenigen Personen gleich zu 
stellen, welche gewerbsmäßig einzelne persönliche Dienstleistungen 
bei wechselnden Abeitgebern übernehmen; denn der Gewerbebetrieb 
besteht hier in der Ausführung solcher persönlichen Dienstleistungen gegen 
Bezahlung für eigene Rechnung des Ausführenden. Hierhin gehören insbesondere 
die selbstständigen Dienstmänner, Kofferträger, "Aufwartefrauen rc. Diese 
Personen gehören daher im Sinne des Entwurfs nicht zu den 
kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Personen." 
(S. 74) „Bei einer lediglich vorübergehenden Beschäftigung, welche sich 
nicht als Ausfluß eines auf Leistung persönlicher Einzcldienste gerichteten Ge 
werbebetriebes darstellt und deshalb von der Versichernngspflicht zunächst be 
freit ist, sondern welche als berufsmäßige Arbeit in fremdem Betriebe aus 
mehr zufälligen Gründen, z. B. ivegen eines nur vorübergehenden Bedarfs, 
ans nur kurze Zeit beschränkt ist, kann die Verpflichtung zur Entrichtung von 
Beiträgen mit nnverhältnißmäßige» Weiterungen verknüpft sein. Denn hier 
handelt es sich häufig um nur stundenweise Beschäftigung, bei welcher die 
Arbeitgeber diese vorübergehenden Hilfskräfte nach Zahl und Person oft nicht 
einmal kennen. Hierhin gehören z. B. vorübergehende Hilfsleistungen in der 
Ernte. In billiger Rücksichtnahme einerseits ans die unmittelbar Betheiligten, 
andererseits aber auch im Hinblick ans eine leichtere Durchführung des Gesetzes 
wird es daher der Beschlußfassung des Bundesraths vorzubehalten sein, für 
derartige Dienstleistungen Ausnahmen zu bestimmen. Eine allgemeine ge 
setzliche Regelung solcher Verhältnisse würde sich schon ivegen ihrer Mannig 
faltigkeit und örtlichen Verschiedenheit als unausführbar eriveisen." 
Es erhellt, daß der Grund, iveshalb in dem einen und im anderen Falle 
die Versichernngspflicht ausgeschlossen sein soll, ein ganz verschiedener ist. 
Bei den in dem eben angeführten zweiten Absätze von §. I des Gesetzentwurfs 
soll diese Allsschließung erfolgeil, iveil die Betreffenden gar nicht Ar 
beiter im Sinne dieses Gesetzes silld, ihre Dienstleistungen mithin 
gar nicht unter den Begriff der Lohnarbeit fallen; bei den im dritten 
Absätze des §. 3 (tut Entwürfe §. 2) bezeichneten Personen dagegen deshalb, 
iveil ihre Versicherung, obwohl ihre Dienstleistungen eine an sich 
versicherungspflichtige Lohnarbeit ausmachen, doch „mit unverhält- 
nißmäßigen Schwierigkeiten verknüpft sein würde". Der Reichstag hat nun auf 
Antrag der Kommission den im Gesetzentwurf enthaltenen zweiten Absatz des 
§. 1 gestrichen, hat damit aber, da derselbe lediglich deklaratorische Bedeutung 
hatte, eine materielle Aenderung nicht herbeigeführt. Der gestrichene Satz 
erklärte nur, daß solche Arbeiten, die Jemand tut Verfolg des eigenen Ge 
werbebetriebes vornimmt, nicht als Lohnarbeiten zu betrachten sind, eine Er- 
kläritng, die auch unausgesprochen gelten muß, iveil sie lediglich die Kon 
sequenz des im ersten Absätze des §. 1 ausgedrückten Grundgedankens des
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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