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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

170 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 6. 
dürfnisse abzuhelfen. Das gilt von dem Ausschluß der Versicherunqspflicht 
der StOffnfrn spinnt I on VT hor fnvFi.rto« ,cn o ....s? ,T, 
rathsbeschlüsse. Derjenige vom ^ Dezember ïflï “ ordnet den Ausschluß von der 
Versicherung an für „vorübergehende Dienstleistungen, wenn" sie unter 
gewissen Voraussetzungen erfolgen; es würde danach also z. B. eine „nicht 
vorübergehende" Beschäftigung auf einem deutschen Seeschiffe im Aus 
lande versicherungspflichttg sein, wenn sie von solchen Personen erfolgte, die 
nicht zur Schiffsbesatzung gehörten. Dagegen läßt der Bundcsrathsbeschluß 
vom 24. Januar 1898 das Wort „vorübergehend" vor „Dienstleistungen" weg 
und knüpft deren nähere Bestimmung nicht in Gestalt eines Bedingungssatzes 
an, sondern giebt für jede einzelne Art der in Betracht kommenden Be 
schäftigungsarten die sämmtlichen Voraussetzungen an, unter welchen sie als 
vorübergehende behandelt werden und deshalb von der Versicherung aus 
geschlossen sein sollen. Es sind danach z. B. die Dienstleistungen der sogen, 
taskaren auf deutschen Schiffen in der asiatischen Küstenfahrt unter allen Uin- 
mögen sie währen, so kurz oder so lang sie ivollen, nicht versicherungs- 
pflichtig. Nach der Ausdrucksweise des ersteren Bundesrathsbeschlusses würde 
seme Anwendbarkeit auf die einzelnen darin allfgeführten Beschäftigungen 
außer den für jede bezeichneten besonderen Bedingungen noch immer die nach 
zuweisen scm, daß die Versicherung „vorübergehend" ist; die unter den ein 
zelnen Ziffern gegebenen Bestimmungen erscheinen nicht als Erläuterungen des 
Begriffes „vorübergehend", sondern nur als Vorbedingungen für seine An 
wendung. Nach der Ausdrucksweise des Bundesrathsbeschlusses vom 23. Januar 
1893 dagegen ist das Umgekehrte der Fall, dort enthält das unter jeder ein 
zelnen Ziffer Gesagte Alles, was für die Anwendung der Bestimmung erforder 
lich ist. In Wirklichkeit hat nun die Anwendung des Bundesrathsbeschlusses vom 
22. Dezember 1891 ,n ° er Praxis dieser Ausdrucksweise wenig Bedeutung bei- 
gelcgt; sie hat meist die Dienstleistungen als vorübergehende betrachtet, so 
fern die unter den einzelnen Ziffern aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, 
nicht aber zu dem Nachweise dieser Thatsache auch noch den ihres vorüber 
gehenden Charakters gefordert. Der Bundcsrathsbeschluß vom 24. Januar 
1893 führt nun aber wieder für die unter a. und b. benannten Beschäftigungen 
als ein besonderes Erforderniß für ihren Ausschluß von der Versicherungs- 
pfllcht auf, daß sie vorübergehend erfolgen; hier ist also jedenfalls für jede 
einzelne als nicht versicherungspflichtig zu behandelnde Dienstleistung der Nach- 
iveis erforderlich, daß sie vorübergehend ist. 
Eine genaue Zeitbestimmung für die Anwendbarkeit der Vorschrift 
über vorübergehende Dienstleistungen enthält nur die Bestimmung unter e des 
Bundesrathsbeschlusses vom 24. Januar 1893. 
_ t .0 ’ o •• Q UUV VU. UCt *JCAC lUJUUUU „UULUUCf 
gehend" im Gesetz §. 2 Abs. 1 a. E., §. 9 Abs. 3, §. 17 z. 2 a. E., §. 52 u. §. 119. 
6. „Vorübergehende Hilfsleistungen in der Ernte" werden in 
Xstv /7i - r - a _ o V. cn-fjs.iicx: . *-. 
sichtlich deren die Ausschließung der Versicherungspflicht durch den Bundesrath 
in Anwendung der Vorschrift des §.3 Abs.3 zweckmäßig sei (s. Anm. Vl 2 S. 163). 
Ob sie im einzelnen Falle versicherungspflichtig oder nichtversicherungspflichtig sind, 
hängt davon ab, ob sie unter eine der Rubriken der Bundesrathsbeschlüsse, 
insbesondere unter Nr. 1 oder 2 desjenigen vom ,% fallen. Bergt. 
dieserhalb auch den preußischen Ministerialerlaß vom 10. Dezember 1890 in 
Anm. VI 19 S. 188. 
. L V 1 ÖO). 
Zu beachten ist der Unterschied in der Ausdrucksweise der beiden Bundes- 
Vergl. wegen der sonstigen Fälle der Anwendung der Bezeichnung „vorüber- 
der Begründung des Gesetzes gerade als eine Beschäftigung angeführt, hin-
	        

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Das Konkursverfahren. Verlag von G.A. Gloeckner, 1914.
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