Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

174 
Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 7. 
vou der Versicherungspflicht für diejenige Zeit, während welcher sie vorüber 
gehend an sich versicherungspflichtige Dienste leisten, nur dann ein, wenn diese 
Dtenste entweder blos gelegentlich oder wenn sie zwar in regelmäßiger 
Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches 
znm Lebensunterhalt nicht allsreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht 
in entsprechendem Verhältniß steht, geleistet werden. 
Der Fall einer gelegentlichen Dienstleistung (Ziffer 1 lit. a der 
bundesräthlichen Bestimmungen) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie 
zufällig und zur gelegentlichen Aushilfe erfolgt, also unter Umständen, welche 
erkennen lassen, daß der Dlmstleistende nicht darauf angewiesen ist, durch 
periodische Wiederholung solcher Lohnarbeiten einen Theil seines Lebensunter 
halts zu verdienen. 
Der zweite, unter Ziffer 1 lit. b der obigen Bestimmungen behandelte 
Fall liegt dann vor, wenn die an sich versicherungspflichtigen Lohnarbeiten 
zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher, d. h. neben 
der sonst nicht versicherungspflichtigen Berufsthätigkeit in einer Weise geleistet 
werden, daß sie im Vergleich mit der letzteren nur als nebensächlich erscheinen 
und eme Unterbrechung der in selbstständiger Stellung stattfindenden Thätigkeit 
bloß auf kürzere Zelt eintritt; es wird dies namentlich dann zutreffen, wenn 
durchschnittlich täglich nur wenige Arbeitsstunden, jedenfalls nicht die volle 
Hälfte des Tages, durch die nebenher geleisteten Lohnarbeiten in Anspruch ge 
nommen werden, wie dies z. B. bei denjenigen selbstständigen Landwirthen 
der Fall ist, welche kraft eines Dienstvertrags einige Tagesstunden oder wenige 
Wochentage dazu verwenden, für den Staat, die Gemeinde oder Privatbesitzer 
Verrichtungen der Güteraufsicht, der Feld- und Waldhut, der Bedienung von 
Wässerungseinrichtungen, der Pegelbeobachtnng u. dergl. zu besorgen. Aber 
auch da, wo die Dienstleistungen in dieser Weise nebenher besorgt werden 
tritt die Befreiung von der Versicherungspflicht nur dann ein, wenn das hierfür 
bezogene Entgelt ein geringfügiges ist, welches zum Lebensunterhalt nicht 
ausreicht. Und zwar wird bei dieser Vergleichung, sowohl bei Be 
messung des Entgelts als auch des Bedarfs für den Lebensunter- 
diejenige Zeit zu Grunde zu legen sein, während deren 
thatsächlich solche Dienste nebenher verrichtet werden; wenn also 
z. B. nur an achtzig Tagen Dienstleistungen statthaben, so ist das hierfür 
bezogene Entgelt mit der während achtzig Tagen für den Lebensunterhalt 
erforderlichen Summe in Vergleich zu setzen. Auch wo bei dieser Ver 
gleichung das Entgelt sich als zum Lebensunterhalt nicht ausreichend 
darstellt, wird zur Befreiung noch weiter erfordert, daß das Entgelt zu 
den Verstchernngsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß 
steht, daß also durch Entrichtung dieser Beiträge ein erheblich höherer Theil 
des auf die bezügliche Beschäftigungszeit fallenden Entgelts in Anspruch ge 
nommen wurde, als dies bei vollständig beschäftigten Lohnarbeitern der Fall 
ist. Nimmt man an, daß die von den Arbeitgebern und den Beschäftigten zu 
sammen zu leistenden Versicherungsbeiträge bei voller Beschäftigung ungefähr 2°/ 0 
des durchschnittlichen Lohns betragen, so wird ein die Befreiung rechtfertigendes 
Mißverhältniß zwischen dem Entgelt und dem Versicherungsbeitrag dann vor 
liegen, wenn der letztere 6°/o des für die versicherungspflichtigc Beschäftigungs 
zeit entrichteten Entgelts, also das Dreifache des normalen Antheils übersteigt. 
Dabei ist übrigens noch ein Doppeltes in Betracht zu ziehen. Bor allem 
kann bei denjenigen Personen, welche im gleichen Zeitraum bei verschiedenen 
Arbeitgebern in ivechselnder, nebenher geleisteter Beschäftigung stehen, nicht 
schon deshalb, iveil bei den für einen Arbeitgeber nebenher geleisteten Diensten 
jenes Mißverhältnis vorliegt, die Befreiung eintreten; sondern es ist hier 
die Gesammtheit der während eines bestimmten Zeitraums für 
solche Dienste gewährten Entgelte zu der während dieser Zeit
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Rapport Sur L’organisation de L’enseignement Industriel En Allemagne et En Suisse. Impr. Impériale, 1865.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.