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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7. 175 
für den Lebensunterhalt erforderlichen Summe in Vergleichung 
zu setzen. 
Ferner erscheint es nicht als zulässig, eine allgemeine Praxis dahin aus 
zubilden, daß, wenn das für solche nebenher geleisteten Dienste im Jahr be 
zogene Entgelt eine bestimmte Summe, z B. 100, 150, 200 Mk. im Jahr, 
nicht erreicht, die Voraussetzung für die Befreiung stets als vorhanden ange 
nommen wird. Vielmehr ist stets die nach den Verhältnissen des Einzel 
falls für den Unterhalt erforderliche Summe zu Grunde zu legen und mit 
dieser das für die betreffende Zeit gewährte Entgelt zu vergleichen. Dabei ist 
es aber nicht ausgeschlossen, daß gewisse Durchschnittssätze, also insbesondere 
hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs landwirthschaftlicher Unternehmer die vom 
Bezirksrath für erwachsene männliche und weibliche landwirthschaftliche Ar 
beiter festgesetzten Summen des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes, vor 
behaltlich der nach den konkreten Verhältnissen etwa gebotenen Abweichungen 
zu Grunde gelegt und ein Mißverhältniß zwischen dem Versicherungsbeiträge 
und dem Entgelt im Zweifel dann angenommen werde, wenn das Entgelt im 
Verhältniß zu der hiernach auf die Beschäftiguugszeit fallenden Unterhaltungs 
summe weniger als ein Drittel beträgt. 
Wird nach diesen Gesichtspunkten verfahren, so werden zwar selbstständige 
Landwirthe, welche vom Staate, von Gemeinden oder Privaten mit der Wald- 
und Feldhut, der Güteraufsicht u. dergl. in einer Weise beschäftigt sind, daß 
sie täglich nur wenige Stunden oder wöchentlich nur einen oder doch nur 
wenige Tage durch die betreffenden Geschäfte in Anspruch genommen werden 
und welche ein in jenem Sinne nur geringfügiges Entgelt, z. B. für eine sich auf 
100 Tage erstreckende Arbeitsleistung weniger als ein Drittel der erforderlichen 
Unterhaltssumme, also bei einem für 100 Tage auf 1502». berechneten Lebensbedarf 
nur 49 Mk. oder weniger erhalten, von der Versicherungspflicht befreit sein. 
Dagegen werden diejenigen selbstständigen Landwirthe und 
Gewerbetreibenden, welche auch nur wenige Wochen des Jahres 
hindurch ihre Arbeitskraft nicht bloß gelegentlich, sondern in 
der Absicht, sich hierdurch einen für den Unterhalt wesentlichen 
Theil des Erwerbs zu beschaffen, in forst- und landwirth- 
schaftlicher Lohnarbeit gegen ein für die Dauer dieser Arbeits 
zeit nicht bloß geringfügiges und nicht zum Versicherungs 
beitrag im Mißverhältniß stehendes Entgelt verwerthen, als 
versicherungspflichtig zu behandeln sein. 
Auch die von mehreren Seiten hervorgehobene Thatsache, daß nach §. 32 
Abs. 1 des Gesetzes die durch die Beitragszahlung erworbene Anwartfchaft auf 
Rente erlischt, wenn nicht während vier aufeinander folgenden Kalenderjahren 
für mindestens 47 Beitragswochen Beiträge entrichtet wurden, scheint uns nicht 
dafür ins Gewicht zu fallen, daß solche selbstständige Unternehmer, welche im 
Jahresdurchschnitt weniger als zwölf Wochen land- und forstwirthschaftliche 
Lohnarbeit leisten, von der Versicherungspflicht zu befreien sind; denn es ist 
denselben nach 8. 117 des Gesetzes die Möglichkeit geboten, sich die Anwart 
schaft durch freiwillige Fortsetzung der Versicherung, somit durch Einkleben von 
mindestens soviel Beitragsmarken, als im Verlauf von vier Kalenderjahren an 
47 Wochen noch fehlen, zu wahren. 
Es wird zwar in den gedachten Fällen die in §. 119 des Gesetzes für 
vier Monate gewährte Befreiung von der Beibringung der Zusatzmarken in 
der Regel nicht zutreffen, da es sich wohl nur selten unl ein zwischen dem 
Versicherten und einem bestimmten Arbeitgeber bestehendes Arbeits- und 
Dienstverhältniß, das für gewiffc Zeit unterbrochen wird, handeln dürfte. 
Aber auch, wenn für die Nestdauer der freiwilligen Versicherung die Doppelmarken 
erbracht werden, wird, da es sich meist nur um einige zu den 47 Wochen noch 
fehlende Wochen handelt, die erforderliche Leistung keine sehr beträchtliche sein.
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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