Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

176 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anni. 7. 
Es ist Sache der Gemeindebehörden und der Organe der Krankenkassen, 
diejenigen Versicherungspflichtigen, bei denen im Verlauf von vier Kalender 
jahren voraussichtlich auf Grund des §. 32 Abs. 1 des Gesetzes cm Verlust 
der Rentenanivartschaft eintreten würde, auf die drohenden Nachtheile hinzu 
weisen und zur Nachbringung der noch fehlenden Marken kraft freiwilliger 
Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses aufzufordern; den Krankenkassen ist 
übrigens dieses Verfahren schon in §. 11 Abs. 2 der Anweisung des Landcs- 
verstcherungsamts vom 1. Dezember v. Js. über das Verfahren beim Einzug 
der Jnvalidenversichernngsbeiträge empfohlen worden. 
Wir beauftragen die Grvßherzogl. Bezirksämter, die mit dem Vollzug 
des Gesetzes betrauten Gemeindebehörden und Krankenkassen hinsichtlich der 
Versicherungspflicht der mit vorübergehenden Diensten beschäftigten Personen 
in diesem Sinne zu verständigen; auch wird cs zweckmäßig sein, daß den Der- 
sicheruugspflichtigen selbst, sowie ihren Arbeitgebern, welche etwa in Folge der 
ihnen gemäß §. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober v. Js. über 
tragenen Beitragszahlung oder wegen der seitens der unständigen Arbeiter 
nach §, 111 des Gesetzes und §. 30 des Statuts der Versicherungsanstalt über 
nommenen Beitragsentrichtung bei der Feststellung der Frage der Versiche- 
runqspflicht mitzuwirken haben, durch besondere Eröffnung oder durch Bekannt 
machung im Amtsverkündigungsblatt über die Voraussetzungen der Versiche 
rungspflicht nähere Belehrung ertheilt werde. 
Dabei sind die Arbeitgeber und btc unständigen Arbeiter, welche ohne 
Vermittelung der Krankenkassen die Beiträge selbst entrichten, insbesondere 
darauf aufmerksam zu machen, daß die Frage, ob nach den Bestimmungen 
des Bundesraths vom 27. November v. Js. bei blos vorübergehenden Dienst 
leistungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht eintritt, nicht lediglich 
mit Rücksicht auf das zwischen dem betreffenden Arbeitgeber und dem von 
ihm unständig Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältniß zu lösen, sondern 
dabei immer in Betracht zu ziehen ist, ob nicht der in diesem Arbeitsvcrhält- 
niß nur gegen geringfügiges Entgelt Beschäftigte nicht außerdem zu andern 
Arbeitgebern in Arbeits- und Dienstverhältnissen steht, aus welchen er zu 
sammen mit dem aus dem ersteren Arbeitsverhältnisse bezogenen Lohn ein zu 
den Versicherungsbeiträgen im Verhältniß stehendes, nicht mehr als gering 
fügig zu erachtendes Entgelt erhält. Im Zweifelsfalle wird der Krankenkasse, 
bei welcher der unständige Arbeiter gegen Krankheit versichert ist, bezw. welche 
nach §. 16 Ziff. 2 lit. a der diesseitigen Verordnung vom 27. Oktober 1890 
für die Einziehung der Jnvalidenversicherungsbeiträge zu sorgen hat, und 
event, dem Bezirksamt, welches nach §. 122 des Gesetzes zur Entscheidung zu 
ständig ist, zum Zwecke der weiteren Erhebung der Thatsachen und der Fest 
stellung über die Versicherungspflicht Mittheilung zu machen sein." 
In gleichem Sinne wie die vorhergehende spricht sich die Entscheidung 
des Grvßherzogl. hessischen Ministeriums des Innern und der Justiz 
vom 13. September 1892 sArb.Vers. IX S. 646 des I. u. A.V. im D. R. II. 
S. 183) im folgenden Falle aus: , rjr ... . , . . <%.. r . r 
„Die Fürstl. stolbergische Domäuenvcrwaltung beschaftlgt m dem Fur,tl. 
Förstereibezirk Usenborn alljährlich ivährend eines Zeitraums voit ca. 6 pochen 
& RrüM# 4 %Bo4cn unb 2 9Bo#,) Bet ben borhgcn ßorßfuHutcn 
eine Anzahl Arbeiterinnen, welche für gewöhnlich oder berufs 
mäßig Lohnarbeit nicht verrichten.*) 
Die Grvßherzogl. Bürgermeisterei Usenborn erachtete diese Arbcitermnen 
*) Diese Arbeiterinnen sind während der übrigen Zelt zum größten Theil 
ausschließlich in der eigenen Landwirthschaft, bezw. derjenigen ihrer Eltern 
beschäftigt: ein kleiner Theil derselben fuhrt vereinzelt, z. B. ivährend der 
Erntezeit Lohnarbeiten aus, ohne jedoch solche berufsmäßig zu verrichten.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.