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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

178 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7. 
bietende Arbeitsgelegenheiten, sondern um zu bestimmten Zeiten regelmäßig 
wiederkehrende Arbeiten, welche meistens von denselben Personen, die auf 
deren Uebernahme von vornherein rechnen, ausgeführt werden und zwar in 
der Absicht, für einen längeren oder kürzeren Zeitraum einen gewissen Ver 
dienst zu haben und damit einen Beitrag zu ihrem eigenen Unterhalt bezw. 
dem Unterhalt ihrer Familie zu erwerben. 
Es steht ferner fest, daß die fraglichen Arbeiten nicht etiva nebenher 
verrichtet werden, sondern während ihrer Dauer, d. h. etwa sechs Wochen 
lang im Jahre die Arbeiter den ganzen Tag mit ihrer gesammten Arbeits 
kraft in Anspruch nehmen; auch werden dieselben nicht gegen ein gering 
fügiges Entgelt verrichtet, da der gezahlte Lohn von 1 Mk. täglich dem orts 
üblichen Tagelohn weiblicher Arbeiter entspricht, so lange die' Arbeit dauert 
und der Lohn gezahlt wird, zum Lebensunterhalt dieser Arbeiter ausreicht 
und auch nicht im Mißverhältniß zu den zu bezahlenden Versicherungsbei 
trägen steht. 
Hiernach erscheint die Anwendbarkeit der Bestimmungen unter l ^ 1 des 
Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890 im gegebenen Falle ausge 
schlossen. 
Auch der Umstand, daß die fraglichen Arbeiterinnen bei der Art ihrer 
Beschäftigung vielfach nicht in der Lage sein werden, die gesetzliche Wartezeit 
für die Invaliden- oder Altersrente zu erfüllen, zumal da nach §. 82 Abs. 1 
des I. u. A.V.G. die durch die Beitragszahlung erworbene Anwartschaft auf 
die Rente erlischt, wenn nicht ivährend vier aufeinander folgenden Kalender 
jahren für mindestens 47 Beitragswochen Beiträge entrichtet worden sind, 
kann bei Beurtheilung der Frage der Bersicheruugspflicht der betreffenden 
Personen nicht als entscheidend ins Gewicht fallen, umsoweniger, als denselben 
nach §. 117 d. Ges. die Möglichkeit gegeben ist, sich die Anwartschaft auf die 
Rente durch freiwillige Fortsetzung der Versicherung zu wahren." 
Vergl. auch den Bescheid des Vorstandes der Versicherungsanstalt Schle 
sien vom 9. Dezember 1891 in den A. N. f. Schlesien 1892 S. 15. 
Im Allgemeinen im gleichen Sinne, jedoch etwas abweichend in Betreff 
der „gelegentlichen" Verrichtung von Lohnarbeiten seitens solcher Personen, 
welche nicht so lange mit ihnen beschäftigt sind, als daß für sie in vier 
Kalenderjahren 47 Wochenbeitrage auf Grund der Versicherungspflicht zu leisten 
würden, äußert sich eine Entscheidung des württembergischen Landes 
versicherungsamtes vom 4. September 1891. Dieselbe war ergangen aus 
Anlaß einer Beschwerde der König!. Forstdirektion gegen eine Entscheidung 
eines Oberamtes, welches eine ganze Gruppe vou Personen, welche alljähr 
lich zeitweise in den Staatswaldungen als Holzhauer beschäftigt 
werden, im Uebrigen aber in der Hauptsache als selbstständige 
Landwirthe ihren Unterhalt erwerben, auf Grund der Ziffer l A 1 b 
des Bundesrathsbeschlusses für nicht versichcrungspflichtig erklärt hatte. Diese 
Entscheidung hob das Landesversicheruugsamt auf und wies das Oberami an, 
die thatsächlichen Verhältnisse der einzelnen Betheiligtcn klarzustellen und 
darnach gesonderte Entscheidungen abzugeben. Dabei wird vom Landes 
versicherungsamte ausgeführt (Arb.Vers. IX S. 278): 
„Nach der Regel des Reichsgesetzes tritt die Verpflichtung, Beiträge zur 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung zu leisten, regelmäßig für jede Kalender 
woche ein, in welcher eine unter §. 1 des Reichsgesetzes fallende versicherungs 
pflichtige Beschäftigung stattgefunden hat, ohne Rücksicht darauf, ivie lange 
diese Beschäftigung dauert und ob sie eine regelmäßig wiederkehrende ist oder 
nicht. Es ist nur dem Bundesrath in §. 3 Abs. 3 freigelassen worden, zu be 
stimmen, „in wie weit" vorübergehende Dienstleistungen als eine die Ver 
sicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind. Auf Grund 
dieser Bestimmung hat nun aber der Bundesrath keineswegs allgemein die
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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