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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 8 u. 9. 
181 
Daß die Voraussetzung unter Ziffer 1 und 2 wenigstens zum Theil bei 
den in Frage stehenden Personen zutreffen mögen, ist oben schon dargelegt. 
Was aber die dritte Voraussetzung betrifft, so bildet der Begriff der „gelegent 
lichen" Dienstleistungen den Gegensatz zu der in l A 1 b bezeichneten „regel 
mäßig wiederkehrenden", fortlaufenden Dienstleistung. Daß die Dienstleistung 
mehrmals im Jahre vorkommt, schließt an sich den Begriff der „gelegentlichen" 
noch nicht aus. Die hier in Betracht kommenden Begriffe „vorübergehend" 
und „gelegentlich" sind ziemlich dehnbar. Dies ermöglicht, in Uebereinstim 
mung mit der Absicht des Bundesraths bei Erlaß der fraglichen Verordnung, 
in ziemlich weitem Umfang Rücksicht darauf zu nehmen, daß nicht Personen 
zur Versicherung herangezogen werden, welche zu selten derartige Lohnarbeiten 
verrichten, als daß durch die während der Dauer dieser Arbeiten entrichteten 
Beiträge mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Rente erworben werden könnte. 
Von diesem Standpunkte aus würde es wohl angängig sein, Landwirthe, 
welche bei jeweiligem, vorübergehendem Bedarf von vermehrten Arbeitskräften 
in den Forsten manchmal je auf eine Woche zur Lohnarbeit zugezogen werden 
und sonst nur vereinzelt oder gar nicht Lohnarbeit verrichten, auf Grund der 
Ziffer I A la der Bundcsraths-Verordnung von der Jnvaliditäts- und Alters 
versicherung während solcher gelegentlicher Lohnarbeit frei zu lassen. 
Ob aber eine vorübergehende gelegentliche Dienstleistung in diesem Sinne 
vorliegt, das ist nur je für den einzelnen Fall allerdings unter Berück 
sichtigung der gesummten sonstigen Verhältnisse der betreffenden Person zu 
entscheiden. Es erscheint nicht angängig, in der Weise, wie es das Oberamt 
gethan hat, dauernd für ganze Gruppen von Personen mit wechselnder Be 
schäftigung die Befreiung von der Versicherungspflicht auszusprechen. 
Allerdings aber wird es zur Abschneidung endloser Schwierigkeiten und 
Weiterungen sich empfehlen, daß im Wege einer Verständigung zwischen der 
Staatsforstverwaltung, den betheiligten Holzhauern und der Versicherungs 
anstalt beziehungsweise den für letztere die Beiträge einziehenden Krankenkassen 
innerhalb des gesetzlichen Rahmens gewisse gleichmäßige Grundsätze für die 
Beiziehung solcher unständigen Arbeiter zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung 
aufgestellt werden." 
*. „Gelegentlich", d. h. unter Umständen, welche erkennen lassen, daß 
der Dienstleistendc nicht darauf angewiesen ist, durch periodische Wiederholung 
solcher Lohnarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vergl. die in der vor 
hergehenden Anmerkung angeführten Entscheidungen von Landesbehörden). 
Dagegen ist die Lohnarbeit nicht etwa deshalb eine gelegentliche, weil 
sich die Gelegenheit dazu nicht das ganze Jahr über, sondern nur 
in einem kürzeren Theile des Jahres bietet; dieser Umstand übt viel 
mehr ans die Frage der Versicherungspflicht keine Wirkung. Es findet dies 
Anwendung z. B. auf die Lohnarbeit, welche während der „Campagne" in 
Cichoriendarren und Zuckerfabriken verrichtet wird (vergl. Besch, des 
Vorstandes der Vers.Anst. Schlesien in dessen Amtl. Rachr. I S. 96), auf die in 
Konservenfabriken lediglich in der Zeit der Ernte der jungen Gemüse, auf 
die in Fischereien nur in den Wintermonaten zu verrichtende Arbeit ebenso 
wie auf die in Anm. VI 7 erwähnte, ebenfalls nur zu gewisser Jahreszeit aus 
zuübende Arbeit als Waldarbeiter bei Forstkulturen und sonstige auf ein 
zelne Jahreszeiten beschränkte Arten von Lohnarbeit. 
** „Zu gelegentlicher Aushilfe". Es scheint durch diese Worte ein 
Umstand, der auf der Seite des Arbeitgebers liegt, als für die Frage der 
Bersicherungspflicht maßgebend angeführt zu werden, während sonst die den 
Arbeitgeber betreffenden Umstände für die Frage nach der Versicherungs- 
pslichtigkcit der Lohnarbeit gleichgiltig sind. (Ein auf der Seite des Arbeit 
gebers liegender Umstand ist allerdings maßgebend in dem unter b des
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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