Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer VI der Anleitung Anni. 11. 
183 
badischen Ministeriums vom 11. Februar 1891 hervorgehoben wird, ist es 
als eine nebenher erfolgende Lohnarbeit anzusehen, wenn selbstständige Land 
wirthe Verrichtungen der Gütcraufsicht, der Feld- und Waldhut, der 
Bedienung von Wässerungseinrichtungen, der Pegelbeobachtung 
u. s. w. kraft Dienstvcrtrag besorgen, die sie nur einige Tagesstunden oder 
wenige Wochentage beschäftigen. Ebenso hat das hessische Ministerium 
des Innern und der Justiz am 16. September 1892 (I. u. A.B. im D. R. 
1l. S. 183, Arb.Ders. IX. S. 648) wegen eines Mannes entschieden, der seinen 
Hauptverdienst als selbstständiger Landmirth hatte, daneben aber für jährlich 
160 Mk. das Amt eines „fiskalischen Wiesenwärters und Güterauf 
sehers" versah, „da die Beaufsichtigung und Pflege derartiger Wiesengrund 
stücke einmal überhaupt keine sehr erhebliche Aufmerksamkeit und Mühe erfordern 
und weil, wenn die Dienstinstruktion für Wiesenwärter diesen Bediensteten 
auch ein beständiges Zurverfügungstehen zur Pflicht macht, doch in Wirklichkeit 
von einer buchstäblichen Erfüllung dieser Pflicht keine Rede sein kann". 
I>. „Geringfügiges Entgelt, welches 
a) zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und 
b) zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Ver 
hältnisse steht." 
Nur wenn das Entgelt für die von Jemand, der nicht zu den bcrufs- 
mätzigen Lohnarbeitern gehört, nebenher verrichtete Lohnarbeit diese beiden 
Merkmale hat, kommt die Vcrsicherungspflicht in Fortfall. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat sich dem Vorstande einer Versicherungs 
anstalt gegenüber unter dem 10. Februar 1891 in dem Besch. Nr. 4 (A. N. f. I. 
u. A.V. 1891 S. 54) dahin geäußert, daß „die Frage, wann das für eine vor 
übergehende Dienstleistung gewährte Entgelt als ein geringfügiges an 
zusehen und die betreffende Beschäftigung gemäß l. A. lb des Vundcsraths- 
beschlußes vom 27. November 1890 von der Versicherungspflicht befreit sei, im 
Allgemeinen nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der einschlägigen that 
sächlichen Verhältnisse, insbesondere der gesammten Lebenshaltung der be 
schäftigten Person, zu entscheiden sein werde, ohne daß sich die Vorallssetzungen 
lener Frage in einer allgemein gültigen Weise ziffernmäßig feststellen lassen. 
Jndesseil werde der Vorstand, wie er selbst vorgeschiagen, im Allgemeinen kaum 
fehlgehen, wenn er den einem Drittel des maßgebenden ortsüblichen 
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (§.8 des Krankenversicherungs 
gesetzes) entsprechenden Lohnbetrag als ein geringfügiges Entgelt im Sinne 
des Bundesrathsbeschlusses ansehe. Denn von einem derartigeuEntgelt werde 
in der Regel angenommen werden können, daß es zum Lebensunterhalt nicht 
ausreiche uud zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß 
stehe. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, daß auch ein diesen Betrag 
übersteigendes Entgelt im Einzelfalle als ein „geringfügiges" erscheine 
und dementsprechend die mehrerwähnte Bestinimung des Bundesrathsbeschlusses 
Anwendung finde." 
(Vergl. wegen der Berücksichtigung der Lebenshaltung der beschäftigten 
Person Anm. I 12. XIV 8.) 
„Nicht ausreicht zum Lebensunterhalte", d. h. zum Lebensunter 
halte während der Dauer der Beschäftigung. Dauert das Beschäfti 
gungsverhältniß während des ganzen Jahres, so handelt es sich also darum, 
ob das Entgelt zum Lebensunterhalt während des ganzen Jahres ausreicht; 
dies ist aber nicht etwa auch dann zu verlangen, wenn das Beschäftigungs- 
verhaltniß nur während eines kurzen Theiles des Jahres dauert. Vergl. 
darube^die in Anm. VI 7 S. 171 abgedruckten Bescheide. 
- sprechendem Verhältnisse zu den Versicherungsbei 
trägen. Vergl. darüber insbesondere den Besch, des badischen Ministeriuins 
des Innern vom 11. Februar 1891 in Anm. VI 7 S. 171.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.