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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

190 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 19. 
schäftigung unter Anderem dann nicht anzusehen, „wenn sie von Aufwärtern 
oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu uiederen häuslichen Diensten von kurzer 
Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden" 
Bei Erlaß dieser Bestimmung ist der Bnndesrath offenbar davon ausgegangen, 
daß einerseits die Durchführung der Versicherung bei dem häufigen Wechsel 
der Arbeitsstellen seitens der bezeichneten Personen sehr erschwert sein würde 
und daß andererseits die wirthschaftliche Stellung dieser Personen derjenigen 
gewisser selbstständiger Gewerbetreibenden, wie Kofferträger, Dienstmänner rc 
nahe verwandt sei. Hiernach wird die Ausnahmevorschrift des Bundesraths 
auf solche Personen zu beschränken sein, deren Beschäftigung bei dem einzelnen 
Arbeitgeber einen erheblichen Theil des Tages nicht in Anspruch nimmt viel 
mehr oft an demselben Vormittage in verschiedenen Wohnungen häusliche 
Dienste von kurzer Dauer verrichten. Als eine derartige Dienstleistung von 
kurzer Dauer kann die von Morgens 7 Uhr bis Nachmittags 1 Uhr dauernde 
Hauptbeschäftigung der Klägerin nicht angesehen werden. 
.. r Ist aber hiernach die Versicherungspflicht der Klägerin begründet, so kann 
dieselbe nicht dadurch wieder beseitigt werden, daß die Klägerin während der 
ihr freibleibenden Zeit bei einem zweiten Arbeitgeber vorübergehend beschäftigt 
worden ist." 
Nev.Entsch. 130 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 43), betreffend eine in 
Hamburg wohnhafte „Scheuerfrau", welche als solche täglich während einiger 
Stunden in drei Haushaltungen gegen einen festen Monatslohn ständig be 
schäftigt war: „Nach der unter I. A. 4 des Bundesrathsbeschlusscs ' vom 
îDezemberVssV getroffenen Bestimmung sind vorübergehende Dienstleistungen 
als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung dann nicht anzu 
sehen, wenn sie „von Aufivärtcrn oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu 
niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeits 
stellen thätigen Personen verrichtet" werden. Daß die Klägerin, eine zivei bis 
drei Stunden täglich für jeden ihrer Arbeitgeber thätige Scheuerfrau, zu der 
àfle der „Aufwarterinneu uud ähulichen Personen" gehört und „niedere 
häusliche Dienste verrichtet", ist nicht bestritten und kann unbedenklich als fest 
stehend angenommen werden. Nichtsdestoweniger trifft die genannte Bundes 
rathsvorschrift hier nicht zu, weil cs an dem Erforderniß der „ivechselndcn 
Arbeitsstellen" im Sinne jener Vorschrift fehlt. 
Zwar läßt sich aus der Fassung des Bundesrathsbeschlusses selbst die Frage, 
rvas unter Dienstleistnngen „an wechselnden Arbeitsstellen" zu verstehen sei, 
nicht mit voller Sicherheit beantworten. Indessen erscheint gegenüber der 
Absicht des Gesetzgebers, die Wohlthaten der Jnvaliditäts- und Altersver 
sicherung möglichst breiten Schichten der arbeitenden Bevölkerung zilzuwenden, und 
in Anbetracht des Umstandes, daß der fragliche Bundesrathsbeschluß als eine 
Ausnahmebestimmung im Zweifel strikt ausgelegt iverden muß, die Annahme 
gerechtfertigt, daß der Ausdruck „au wechselnden Arbeitsstellen" nicht im 
Gegensatz zu dem Begriff „nur bei einer Dienstherrschaft", sondern im Gegen 
satz zu „in dauerndem Dienstverhältniß, sei es zu einem oder zu mehreren 
Arbeitgebern" gebraucht morden ist. Es haben mithin, wie das Neichs-Ver- 
sicherungsamt annimmt, unter den an wechselnden Arbeitsstellen thätigen und 
demnach von der Versicherungspflicht ausgeschlossenen Personen nur diejenigen 
verstanden werden sollen, welche zu keiner Dienstherrschaft in einem dauernden 
Arbeitsverhältniß stehen, sondern bei unbestimmt vielen Arbeitgebern, von 
denen sie jedesmal bestellt werden, immer nur vorübergehend und auf eine 
kurze Zeit des Tages beschäftigt werden. Auf der anderen Seite besteht der 
Unterschied zwischen diesen nicht versicherungspflichtigen Aufwärtern rc. und den 
versicherungspflichtigen gewöhnlichen Tagelöhnern darin, daß letztere gewöhnlich 
nicht für eine bestimmte kurze Dienstleistung, sondern für die Arbeit eines
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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