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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

204 
Zu Ziffer Vili der Anleitung Sinnt. 2. 
Hervorzuheben ist ferner, daß Veränderungen in der Beschäfti 
gungsart leicht vorkommen und daß alsdann auch Veränderungen in der 
Versicherungspflicht eintreten und deßhalb Jemand, auf den zeitweilig 
die Merkmale des Hausgewerbetreibenden oder diejenigen des Betriebsunter 
nehmers zutreffen, dann, wenn später diejenigen des Lohnarbeiters für sein 
Bcschäftigungsverhältniß vorliegen, auch als solcher zu behandelu ist, ebenso 
daß auch der umgekehrte Fall vorliegen kann. O b eine solche Veränderung 
vorhanden ist, tvird aber regelmäßig nicht aus der Beschaffenheit eines ein 
zelnen Auftrages, sondern aus der Gesammtheit der Beschäftignngsverhält- 
nisse des Betreffenden hergeleitet werden. 
Typisch für die Auffassung eines gewerblich für einen anderen Gewerbe 
treibenden Beschäftigten ist die von Hilfsarbeitern im Schneider- und 
Schuhmachergewerbe. Während in früherer Zeit die im Schneider- und 
Schuhmachergeiverbe unselbstständig beschäftigten Personen stets in der Werk 
statt des Arbeitgebers (Meisters) beschäftigt wurden, ist in den letzten Jahr 
zehnten eine Entwickelung dahin eingetreten, daß sie in den Großstädten regel 
mäßig, vielfach aber auch schon in Mittelstädten und nicht selten sogar in den 
Kleinstädten Arbeiten, welche ihnen von ihrem Arbeitgeber (sei es daß dieser 
ein Handwerksmeister, sei es, daß er der Inhaber eines Verkaufsladens für 
fertige Kleidungsstücke oder fertiges Schuhwerk ist) aufgegeben werden, in 
ihrer Wohnung oder einer von ihnen beschafften Arbeitsstelle herrichten. Ver 
richten sie die Arbeit nicht in ihrer Wohnung (Logis), so miethen sie sich eine 
Arbeitsstelle regelmäßig bei einem anderen Gewerksgenossen (Platzmeister) der 
selbst entweder selbstständiger Unternehmer ist oder auch seinerseits für einen 
„anderen Gewerbetreibenden" arbeitet, mit dem sie aber in keinem weiteren Ver- 
tragsverhältuisse stehen, als daß ihnen ein Arbeitsplatz. der zu den entsprechen 
den Tageszeiten erleuchtet und zu den kalten Jahreszeiten erwärmt ist und die 
Benutzung von den zum Betriebe des Geschäftes erforderlichen Vorrichtungen, 
Bügeleisen u. dcrgl. gewährt ivird. Häufig ist in den Leistungen des „Platz 
meisters" auch die Gewährung der Mitbenutzung einer von ihm zu haltenden 
Nähmaschine, zuiveilen auch die Beschaffung und Lieferung der Zuthaten (Zwirn, 
Hanf, Garn rc.) mitbegriffen. Wöchentlich hat der betreffende Schneider oder 
Schuhmacher an den „Platzmeister" das „Platzgeld" d. h. die Miethenent- 
schädigung, welche entweder einen festen Betrag ausmacht oder nach Prozenten 
seines Arbeitsverdienstes bemessen tvird, zu entrichten; den Arbeitgeber geht 
das zivischen Beiden bestehende Bertragsvcrhältniß nichts an. Bei demselben 
„Platzmeister" arbeiten nicht selten Personen, welche von ganz verschiedenen 
Arbeitgebern ihre Aufträge erhalten. Letztere händigen die von ihnen selbst 
oder durch Zuschneider zugeschnittenen Theile (Rohstoff) des herzustellenden 
Kleidungsstückes oder Schuhwerkes dem Beschäftigten ans, während es dem 
Letzteren überlassen bleibt, für die Zitthaten (Hilfsstoffe) zu sorgen. Die Aus 
händigung des Rohstoffes und die Rückgabe der fertigen Stücke erfolgt täg 
lich oder in Zwischenräumen von einigen Tagen, die Bezahltlng geschieht für 
jedes fertig gestellte Stück nach vereinbarten Preisen und findet entweder jedes 
mal bei der Ablieferttng der fertigen Waare oder wöchentlich für die im Laufe 
der Woche hergestellten Stücke statt. 
Der Arbeitgeber beansprucht die Ausführung der Arbeit in der Regel 
durch den Betreffenden selbst und überläßt es diesem nicht etwa, die Arbeit 
selbst zu fertigen oder durch einen Anderen fertig steilen zu lassen, wenn auch 
dagegen nichts eingeivandt wird, daß, wenn der Beschäftigte verheirathet ist, 
die Frau oder, wenn er Kinder hat, diese bei minderivichtigen Theilen des be 
treffenden Stückes behilflich sind. Es fordert ferner der Arbeitgeber von dem 
Betreffenden ein volles Tagetverk und überläßt es ihm nicht, die Arbeit 
in einer in sein Belieben gestellten Frist fertig zu machen. 
Das Arbeitsvcrhältniß gestaltet sich hin und wieder auch so, daß ein
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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