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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer IX der Anleitung Anm. 2. 
213 
ständniß stillschweigend aufgehoben worden und an die Stelle 
eines festen Baarlohnes lediglich die Gewährung eines den freien 
Unterhalt ergänzenden Taschengeldes getreten. Denn der tägliche 
Baarlohn von io Pfennig ist der Klägerin überhaupt nie ausgezahlt, vielmehr 
hat sie vou Anfang an neben der Kost nur nach Bedürfniß Geldbeträge 
erhalten, die sie zur Beschaffung von Heizung, Beleuchtung, Steuern und 
ähnlichen kleinen Bedürfnissen verwendet hat. Bezüglich dieser Baarzahlungen 
ist aber zwischen der Klägerin und ihrem Sohne nie Abrechnung gehalten, 
letzterer — und offenbar auch die Klägerin nicht — hat die von ihm gezahlten 
Beträge nicht einmal gebucht und weiß daher auch nicht, ob die Klägerin noch 
etwas von ihm zu fordern hat. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme, 
daß zwischen den Betheiligten ein Arbeits- und Lohnverhältniß mit einem 
klagbaren Anspruch der Klägerin auf eine fest bestimmte Lohnsumme während 
der Jahre 1888 bis 1890 bestanden hat, nicht gerechtfertigt, vielmehr kann 
nur angenommen werden, daß die Klägerin von ihrem Sohne nach dessen 
Gutdünken und je nach Bedürfniß geringe Geldbeträge in unbestimmter Höhe 
erhalten hat, die lediglich als ein zur Ergänzung des der Klägerin gewährten 
freien Unterhalts bestimmtes Taschengeld angesehen werden können." 
In einem ähnlichen Falle, wo eine Handschuhnäherin von ihrem Schwieger 
söhne beschäftigt wurde und mit diesem einen wöchentlichen Baarlohn von 
4 Mk. vereinbart hatte, denselben aber, da sie bei ihm wohnte und bei ihm 
Kost nahm (gegen eine Entschädigung von 60 Mk. jährlich für Wohnung und 
3 Mk. wöchentlich für Kost) thatsächlich bei den wöchentlichen Abrechnungen 
Nichts ausbezahlt bekam, hat das Reichs-Versicherungsamt in einer Rev.Entsch. 
<A. R. f. Sachsen II. S. 20), das Vorhandensein eines versicherungspflichtigen 
Verhältnisses verneinend, Folgendes ausgeführt: 
„Das Schiedsgericht stellt zwar fest, daß die Klägerin baaren Lohn für 
ihre Leistungen nicht bezogen habe, hält aber die Anwendbarkeit des §. 3 
Abs. 2 des I.- u. A.V.G. deshalb für ausgeschloffen, weil der vom Arbeitgeber 
nach dem Dienstvertragc geschuldete Baarlohn gegen anderweite Forderungen 
desselben Arbeitgebers für Wohnung und Kost aufgerechnet worden sei. Dieser 
Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie das Reichs-Versicherungsamt 
wiederholt (zu vergl. u. A. Rev.Entsch. 222, s. Anm. X. 12) ausgesprochen 
hat, kommen für die Auslegung der Arbeiterversicherungsgesetze im 
Allgemeinen nicht die Verhältnisse, wie sie nach den rechtlich be 
stehenden Vereinbarungen hätten sein sollen, sondern wie sie 
wirklich sind, in Betracht. Danach aber kann es einem begründeten 
Zweifel nicht unterliegen, daß Jemand, der seinem nahe verschwägerten Arbeit 
geber den von diesem geschuldeten Baarlohn überläßt und dafür Kost und 
Wohnung in Empfang nimmt, thatsächlich seine Dienste nur gegen 
theilweise freien Unterhalt gewährt. So liegen auch die Verhältnisse 
bei der Klägerin, welche nach der vom Schiedsgericht für glaubwürdig er 
achteten Bekundung ihres Schwiegersohnes bei den wöchentlichen Abrechnungen 
baares Geld in der Regel nicht erhalten hat, da die Miethe des Zimmers und 
der Werth der Kost der Höhe des verdienten Lohnes im Allgemeinen gleich 
kommen. Es ist somit der Thatbestand gegeben, für welchen der §. 8 Abs. 2 
des I. u. A.V.G. die Versicherung ausschließt. Demgegenüber kommen die 
im Wesentlichen auf den „rechtlichen" Vereinbarungen zwischen der Klägerin 
und ihrem Schiviegersohne beruhenden Ausführungen des Schiedsgerichts nicht 
weiter in Betracht." Wegen der Beschäftigung gegen freien Unterhalt vergl. 
lm Uebrigen Anm. X 10 bis 14 S. 225 ff. 
Wenn nun auf der einen Seite, wie aus dem Vorhergehenden erhellt, 
nicht solche Verhältnisse, wo der eine Verwandte dem anderen Arbeit leistet 
und von diesem Unterhalt empfängt, als Arbeitsverhältnisse zu erachten sind, 
so ist doch andererseits nicht jeder Einfluß des Verwandtschaftsverhältnisses
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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