Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer XIII der Anleitung Anni. 1 u. 2. 
241 
allein die Versicherungspflicht nicht aus, so wenig sie durch die Ausbildung in 
anderen Wissenschaften und Künsten an sich ausgeschlossen wird (vergl. z. B. 
Rcv.Entsch. Nr. 127 in Anm. IV 9 S. 150). Erforderlich ist auch eine der 
Assessor-Stellung entsprechende Beschäftigung. Vergi. Anm. III 11. 13. S. 91 
und 98 und IV 11 S. 159. 
Zu Ziffer XIII der Anleitung. 
1. „Dienstboten". Die Bestimmung des Begriffes „Dienstboten" ist 
unter Ziffer XIII der Anleitung verschieden bestimmt, je nachdem es sich 
um Personen handelt, die in der Landwirthschaft beschäftigt 
werden oder nicht. Soweit nicht in der Landwirthschaft beschäftigte Per 
sonen in Frage kommen, entscheidet über die Dienstboteneigenschaft die Ver 
pflichtung zur Verrichtung „häuslicher Dienste". Der Entgelt dafür kann 
in Kost und Baarlohn oder nur in Baarlohn bestehen, es ist also nicht die Auf 
nahme in den Hausstand des Arbeitgebers unbedingt erforderlich. Aus 
geschlossen von dem Begriffe der Dienstboten sind dagegen die im Gewerbe 
betriebe des Arbeitgebers beschäftigten Personen. Dagegen gehören die in 
der Landwirthschaft Beschäftigten zu den Dienstboten, jedoch nur unter der 
Voraussetzung, daß sie im Hausstande des Dienstherrn leben. 
Der Begriff „Dienstbote" beschränkt sich dem Vorstehenden zufolge nicht 
bloß auf diejenigen, welche in den landesgesetzlichen Gesindeordnungen als 
Gesinde aufgeführt werden, da diese auch bei den nicht in der Landwirthschaft 
beschäftigten Personen, um zur Anwendung zu gelangen, regelmäßig die Auf 
nahme in den Hausstand des Arbeitgebers fordern. Alle unter die Gesinde 
ordnung fallenden Personen sind Dienstboten, aber nicht alle Dienstboten fallen 
unter die Gesindeordnung. Es können namentlich auch solche Personen dazu 
gehören, welche von Anderen mit „Aufwarte-"arbeiten beschäftigt werden. 
Die sich im Allgemeinen an die Anleitung des Reichs-Versicherungsamts 
anschließenden Bayerischen Erläuterungen, betreffend den Kreis der nach 
dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen, führen 
als nicht in der Landwirthschaft beschäftigte Dienstboten auf: Köche, Diener, 
Kutscher, Stallknechte, Köchinnen, Dienstmädchen, Stützen der Hausfrauen u.s.w. 
Zu den Dienstboten sind auch Ammen zu rechnen. Wenn auch die Er 
füllung der besonderen Aufgabe der Amme, die Ernährung eines Säuglings 
durch Darreichung der eignen Milch, nicht wohl zu den „häuslichen" d. h. zur 
Haushaltsführung erforderlichen Diensten gerechnet werden kann, so gehören 
dahin doch die aus der Wartung des der Amme anvertrauten Kindes ent 
springenden Obliegenheiten. Ammen unterstehen deshalb in der Regel auch 
den landesgesetzlichen Gesindeordnungen. 
*. Für die Versicherungspflicht ist die Entscheidung der Frage, ob 
Dienstbote oder ob Arbeiter, Gehilfe u. s. w. gleichgiltig; bedeutungsvoll und 
zugleich sehr schwierig ist die Unterscheidung der Dienstboten von den im 
zweiten Satze unter Ziffer XIII aufgeführten „in der Hauswirthschaft beschäf- 
tigten Personen mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung und in höherer 
über den Stand der Dienstboten hinausragender Stellung". Ob eine als 
„Bonne" bezeichnete Person unter die „Dienstboten" oder unter die „Erziehe 
rinnen" zu rechnen ist, eine als „Stütze der Hausfrau" benannte zu den 
Ersteren oder zu den „Gesellschafterinnen" gehört, eine den Haushalt eines 
Wittwers führende Person als versicherungspflichtige „Haushälterin" oder als 
nichtversicherungspflichtige „Hausdame" angesehen werden muß, kann nur 
nach Prüfung der besonderen Umstände des einzelnen Falles entschieden werden 
(vergl. auch Mittheilungen für Württemberg 1891 S. 12). Es sind dabei der 
Gebhard, JnvalidttätS- u. «lterSversicherungSgesetz. tg
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.