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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

246 
Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 2—6. 
liche Obliegenheiten ertheilt sind. Diese stehen, um die betreffende Verwaltungs 
stelle als eine solche für wirthschaftliche Zwecke zu bezeichnen, namentlich dann 
nicht im Wege, wenn sie ertheilt sind, damit die wirthschaftlichen Zwecke 
erreicht werden können. Man wird z. B. die Verwaltung eines staatlichen 
Hafendocks als Betrieb behandeln können, auch wenn die an der Spitze stehende 
Person mit Wahrnehmung der Hafenpolizei und mit entsprechenden Zwangs 
und Strafbefugnissen versehen ist. 
*. Hauswirthschaft. In der Ansicht, daß die Hauswirthschaft als 
solche einen Betrieb nicht darstelle, hat sich die Anleitung an die in der Konferenz 
von Anstaltsvorständen am 6. u. 7. Oktober 1890 ausgesprochene Ansicht ange 
schlossen. Arb.Vers. 1890 S. 547. 
3. Wegen der Frage, ob die Verwaltungen und Anstalten des Reiches, 
der Bundesstaaten und der Kommunalverbände Betriebe sind, vergl. oben 
Anm. XIV 1 S. 242 und Anm. III 15 S. 108. S. das Protokoll der in der 
vorigen Anm. bezeichneten Konferenz in der Arb.Bers. 1890 S. 547. 
4. Wie die in der Anltg. aufgeführten sind auch Kommunalsparkassen 
Betriebe. Vergi. Rev.Entsch. 150 in Anm. III 15 S. 108. Wegen der Privat 
sparkassen vergl. Anm XIV 5. 
5. Wegen der Auffassung des Geschäfts eines Rechtsanwaltes als 
eines Betriebes vergl. die Rev.Entsch. Nr. 100 in der folgenden Anm. XIV 6. 
Privatsparkassen sind Betriebe. Vergl. dieserhalb Rev.Entsch. vom 
7. November 1892 Nr. 103 (A.N. f. I. u. A.V. 1892 S. 139). 
«. Betriebsbeamter. Der Begriff des Betriebsbeamten, wie er in 
Abs. 2 unter Ziffer XIV dargelegt ist, hat sich auf dem Boden der dem 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze vorausgehenden sozialpolitischen 
Gesetze entwickelt. 
Die Ermittelung der Unterscheidungsmerkmale zwischen Betriebsbeamten 
auf der einen Seite und Arbeitern, Gehilfen, Gesellen, Dienstboten auf der 
anderen Seite ist von Wichtigkeit, weil die Ersteren nur, wenn ihr Jahres 
arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt, die Letzteren 
aber ganz unabhängig von der Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes, ver 
sicherungspflichtig sind. In der Praxis ist es oft schwer festzustellen, ob eine be 
schäftigte Person Betriebsbeamter oder Gehilfe bezw. Arbeiter ist. Empfehlcns- 
werth ist es, die Grundsätze, welche in Entscheidungen, die darüber an der 
Hand der Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsgesetze getroffen worden, 
zur Anwendung gebracht sind, auch für das Gebiet der Jnvaliditäs- und Alters 
versicherung zu benutzen (Handbuch der U.B. Anm. 24 ff. zum§. 1 S. 19 ff.). Das 
Reichsversicherungsamt hat aus Anlaß von Fragen der Unfallversicherung als Be 
triebsbeamte erachtet, einen Schleusenmeister, dem die Fürsorge für das technisch 
sachgemäße Durchschleusen der Transporte, sowie für die Instandhaltung der 
Kanäle, der Deichbrücken und der sonstigen Anlagen der Hafenschleuse, endlich die 
Ueberwachung der mit dem Durchschleusen beschäftigten Arbeiter und deren 
Unterweisung mit der technischen Handhabung der Betriebseinrichtungcn obliegt, 
wenn er auch gelegentlich bei der Durchfchleusung der Transporte mit Hand 
anlegt; einen Ouaiexpedienten, d. h. eine Person, welche die Be- und Ent 
ladungsarbeiten am Ouai und an den Bahnhöfen nicht nur zu überwachen, 
sondern dabei auch zuweilen selbst mit Hand anzulegen hat; einen Ziegel 
meister, der zwar bei der Fabrikation mit Hand anlegt, aber mit der Leitung 
des ganzen Betriebes betraut sowie berechtigt ist, rückständige Forderungen 
einzuklagen. t 
Auch den Kapitän eines größeren Rhelnschraubendampfers hat 
das Reichsversicherungsamt für einen Betriebsbeamten angesehen; dieser aber 
unterliegt der Jnvaliditäts- und Altersversicherung, auch wenn sein Jahres 
arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. übersteigt, da die Bersicherungs-
	        

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Zur Revision Des Fabrikgesetzes. Verlag von Arnold Bopp, 1906.
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