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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

248 
Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 6. 
In Anlaß der Jnvaliditäts- und Altersversicherung hat das Reichs- 
Versicherungsamt über die Betriebseigenschaft des Bureauvorstehers eines 
Rechtsanwaltes, in dessen Geschäfte außer diesem noch vier Schreiber be 
schäftigt wurden, entschieden und bat dieselbe mit folgender Begründung bejaht. 
Rev.Entsch. vom 21. Dezember 1891 Nr. 100 (A.N. f. I. u. A.B. 1892 S. 15); 
„Wie bereits unter Nr. XIV der Anltg., betreffend den Kreis der ver 
sicherten Personen, vom 31. Oktober 1890 ausgesprochen, ist als Betrieb im Sinne 
des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ein Inbegriff fortdauernder wirth- 
schaftlicher Thätigkeit anzusehen. Unzweifelhaft muß auch das geschäftliche Unter 
nehmen eines Rechtsanwalts als ein solcher Betrieb gelten; denn wenn auch die in 
demselben sich vollziehenden Thätigkeiten auf die Besorgung von Angelegen 
heiten verschiedener Art gerichtet sind, so fehlt doch die für das Wesen eines 
Inbegriffs erforderliche Einheitlichkeit nicht, insofern alle diese Thätigkeiten 
dem Zweck des auf Erwerb und Erzeugung von Gütern gerichteten und deshalb 
wirthschaftlichen Gesammtunternehmens zu dienen bestimmt sind. Auch trägt 
der Rechtsanwalt ein geschäftliches Risiko, da er genöthigt ist, für Bureau- 
räume, Personal rc. Aufwendungen zu machen, welche ungedeckt bleiben, wenn 
seine Praxis keinen entsprechenden Gewinn abwirft. Zwar kommen Betriebe 
vor, welche keinen „Betriebsbeamten" aufweisen, in denen vielmehr der 
Unternehmer selbst die beaufsichtigende und leitende Funktion eines 
solchen versieht, und es ist zuzugeben, daß solche Verhältnisse auch in dem 
Unternehmen eines Rechtsanwaltes bestehen können, wenn derselbe seine 
Geschäfte nur mit der Unterstützung einer oder mehrerer, nach der Art ihrer 
Leistungen lediglich als „Gehilfen" zu betrachtender Personen verrichtet. In 
dessen werden Fälle dieser Art immer nur die Ausnahme bilden, während im 
Allgemeinen die Beschäftigung eines Rechtsanwalts ihrer Natur nach eine 
solche ist, daß er, selbst bei nicht beträchtlichem Umfange seiner Praxis, nicht wohl 
alle in seinem Büreau sich vollziehenden Zweige geschäftlicher Thätigkeit selbst 
zu leiten und zu überwachen vermag. Die Wahrnehmung der gerichtlichen 
Termine, die Abhaltung von Konferenzen mit Mandanten, die Anfertigung 
der wichtigeren Schriftsätze und sonstige größere schriftliche Aufzeichnungen 
nehmen nicht nur seine Arbeitskraft hauptsächlich in Anspruch, sondern halten 
ihn auch für gewisse Zeiten vom Büreau fern. Er wird daher regelmäßig 
in die Nothwendigkeit versetzt sein, sich eines mit einem höheren Maße von 
Einsicht und Geschäftskenntniß ausgestatteten Mitarbeiters zu bedienen, der 
während derjenigen Zeiten, in denen er selbst abwesend oder anderweit be 
schäftigt ist, die ausführende Thätigkeit des Büreaus im Gange erhält, leichtere 
Arbeiten ohne besondere Anweisung anfertigt und größere vorbereitet, etwa 
erscheinende Mandanten anhört, ihre Aufträge entgegennimmt und sie je nach 
Lage der Sache, sei es auch nur vorläufig, bescheidet. Daß eine derartige 
Thätigkeit die eines „Gehilfen", welchen der §. 1 Ziffer 1 des I. u. A.V.G. 
dem „Arbeiter" und „Gesellen" zur Seite stellt, beträchtlich überragt und der 
Stellung eines Betriebsbeamten entspricht, wie sie unter Nr. Xl V der Anleitung 
vom 31. Oktober 1890 gekennzeichnet ist, unterliegt keinem Zweifel. Dagegen 
kann auch nicht eingeivendet werden, daß der Rechtsanwalt auch dann, wenn 
er einen solchen Büreauvorsteher angenommen, sich gleichwohl auch selbst um 
die Angelegenheiten seines Büreaus bekümmere und dasselbe unter steter Auf 
sicht halten müsse. Das Gleiche trifft bei jedem Unternehmer zu, der, wie 
groß auch sein Aufsichtspersonal sein mag, erfahrungsmäßig doch schon im 
eigenen Interesse nicht unterlassen wird, die obere Kontrole des Geschäfsganges 
nicht aus der Hand zu geben. . 
Ueber das Verhältniß der Begriffe „Betricbsbeamter" und „Handlungs 
gehilfe" zu einander vergl. Anm. XV 5 S. 256 
Nach der Begriffsbestimmung von Betriebsbeamten, welche die Anleitung 
unter XIV liefert, ist es lediglich die Stellung über den Mitarbeitern und
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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