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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer XV der Anleitung Sinnt. 4. 
255 
Von diesem Gesichtspunkte ausgehend hat auch das Schiedsgericht auf 
den Inhalt der schriftlichen Agenturbedingungen, unter denen der Kläger von 
der Berliner General-Agentur der Kölnischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft 
Colonia zum Unteragenten für Groß-Schönebeck in M. und Umgegend bestellt 
worden ist, mit Recht entscheidendes Gewicht gelegt. Auch das Ergebniß, zu 
welchem der Vorderrichter bei der Beurtheilung jener Bedingungen gelangt ist, 
erscheint insofern durchaus zutreffend, als dieselben in der That die Annahme 
einer selbstständigen Geschäftsführung ausschließen. Denn es wtrd bann dem 
Agenten zur Pflicht gemacht, die für die Gesellschaft vereinnahmten Gelder in 
getrennter Kasse stets vorräthig zu halten und an die Haupt-Agentur nach 
deren Vorschriften abzuliefern, sich jederzeit einer Revision seiner Kasse und 
Buchführung durch den Hauptagenten zu unterwerfen, im Falle des Ausscheidens 
aus dem Agenturverhältniß die sämmtlichen in Bezug auf das Versicherungs 
geschäft empfangenen Gegenstände (Instruktionen, Cirkulare, Anträge, Korre- 
spondenzen, Drucksachen u. s. w.) dem Hauptagenten beziehungsweise der Ge 
sellschaft auszuhändigen, keinerlei anderweitige Feuerversicherungsgeschäfte für 
eigene oder fremde Rechnung zu besorgen oder Versicherungsagenturen ohne 
besondere Genehmigung zu übernehmen. Letzteres Verbot bringt die Ab 
hängigkeit der Stellung des Klägers insofern besonders klar zum Ausdruck, als 
eine' gleiche Bestimmung im Artikel 59 des Handelsgesetzbuchs für die Handlungs 
gehilfen generell getroffen ist. Beachtenswerth ist ferner, daß der Kläger die 
ihm entstehenden Auslagen, sogar das Porto, von seinem Auftraggeber erstattet 
erhält, und daß er zu dem Abschluß der Versicherungsverträge selbst nicht 
ermächtigt ist, sondern im Wesentlichen neben der Verpflichtung, die Gesellschaft 
zu empfehlen, nur mit der Annahme von Zahlungen an dieselbe sowie mit der 
Entgegennahme von Anzeigen über Brandunfälle und von Entschädigungs 
anträgen rc., also mit Verrichtungen betraut ist, welche eine höhere kauf 
männische und geschäftliche Schulung nicht erfordern. Berücksichtigt man ferner, 
daß der Kläger nach seiner sozialen Lebensstellung, insbesondere nach seiner 
früheren Beschäftigung als Maler und seiner jetzigen Nebenbeschäftigung als 
Austräger des Kreisblattes, keineswegs mit den Kaufleuten und Unternehmern 
auf einer Linie steht, so vermochte das Reichs-Versicherungsamt der Auffassung 
des Schiedsgerichts darin nur beizustimmen, daß der Kläger ein detachirter 
Angestellter der Hauptagentur ist, welcher nur eine gewisse Freiheit bei der 
Geschäftsbesorgung insoweit besitzt, als solche durch die Eigenart der Geschäfte, 
insbesondere durch die räumliche Trennung von dem Sitz der Gesellschaft und 
der Hauptagcntur bedingt wird, während er im Uebrigen zu dieser in einem 
persönlichen und wirthschaftlichen Abhängigkeitsvcrhältnisse steht. 
Der Umstand endlich, daß der Kläger durch seinen Dienst für die „Colonia" 
nicht regelmäßig täglich in Anspruch genommen werden mag, kann allein die 
Bersicherungspflicht nicht ausschließen. Er reicht gegenüber der Thatsache, daß 
der Kläger die Agentur als seine Hauptbeschäftigung betrieben und an jedem 
Tage bereit sein mußte, sich diesem seinem Berufe durch Aufwendung eigener 
Thätigkeit zu widmem, nicht einmal aus, um die Annahme zu widerlegen, 
daß er während der Jahre 1888, 1889 und 1890 141 Wochen in versicherungs 
pflichtiger Beschäftigung zugebracht hat." 
4. Die unter Ziffer XV gewählte Ausdrucksweise scheint auch die 
Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen zu den Handlungsgehilfen 
zu rechnen. Das Handelsgesetzbuch unterscheidet diese von jenen, es behandelt 
in den Art 41 bis 56 die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten und in 
den Art. 57 bis 64 die Handlungsgehilfen; aber die Unterscheidung läuft nicht 
darauf hinaus, daß darunter verschiedene Personengruppen verstanden werden 
sollen, die Bestimmungen über die Handlungsbevollmächtigten finden zum großen 
Theile auch auf die Handlungsgehilfen Anwendung und die Prokuristen und 
Handlungsbevollmächtigten gehören in der Regel zu den Handlungsgehilfen.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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