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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

260 
Zu Ziffer XVII der Anleitung Anm. 5 u. 6. 
thätigkeit und damit unter Verzicht ans die Ausübung des Lootsengewerbes 
sich zu diesem Rheder in ein dauerndes Arbeitsverhältniß begiebt. 
Tie versicherungspflichtigen Lootsge h ilfen, Lootsknechte, Loots- 
lehrliuge können, wenn das von ihnen zur Ausübung des Lootsenbctriebes 
benutzte Fahrzeug, dessen Besatzung sie in Verbindung mit den nichtversiche- 
rnugspflichtigeu Lootscn bilden, als Seefahrzcug zu erachten ist (Anm. XVII 7) 
als Seeleute zu behandeln sein, anderenfalls sind sie nach Ziffer 1 von §. 1 
des I. u. A.V.G. zu versichern. Es kaun sich dadurch ein Unterschied in Betreff 
desjenigen ergeben, der die dem Arbeitgeber zur Last fallenden Beiträge zu 
tragen ' hat. In den Fällen, wo die versicherungspflichtigcu Loolsgehilfen 
u. s. w. „Seeleute" sind, hat sie der Rheder des Lootsenfahrzenges zu tragen, 
in andern Fällen der Arbeitgeber als solcher. Wer als solcher anzusehen ist, 
hängt voll der Regelung des Arbeitsvcrhältnisses ab. Es kann als Arbeit 
geber je nach den Umständen der betreffende Staat, der selbstständige Lootse 
und die Lootsengcnossenschaft anzuseheil sein. Gebhard, I. u. A.V. der See 
leute Anm. 6 zu tz. I S. 70. 
Auch die auf deutschell Binnengewässern thätigen Lootsen 
(Schiffshänpter, Rittmänner, Rettleute u. s. w.) sind, wie in der Rev.Entsch. 
vom 24. Oktober 1892 Nr. lili (A. N. 1892 S. 138) ausgesprochen ist, in der 
Regel selbstständige Gewerbetreibende, nicht aber zur Schiffsbesatzung der ge- 
lootsten Fahrzeuge gehörige versicherungspflichtige Personen. 
» In der im ersten Satze nnter Ziffer XVII gegebenen Bestimmung des 
Begriffes „Seeleute" hätte, damit sie völlig zutreffend wäre, hinter „Schiffs 
besatzung" eingefügt werden müssen „deutscher Secfahrzcuge". Die zur Be 
satzung von Binnenfahrzeugen gehörigen Personen sind keine Seeleute. 
Die im §. 445 des H.G.B. enthaltene Erklärung des Begriffs „Schiffs- 
besatzling", welche in Anm. 4 wiedergegeben ist, bezieht sich zwar nur auf die 
auf Seeschiffen beschäftigten Personen, ist aber in sinngemäßer Ausdehnung 
auch auf die Personell anzuwenden, ivelche auf Fahrzeugen der Binnenschiff 
fahrt beschäftigt werden. 
Die zur Schiffsbesatzung nichtdeutscher Secfahrzcuge gehörigen Per 
sonen sind auch während sich diese Fahrzeuge in deutschen Häfen oder sonstigen 
deutschen Gewässern befinden, nicht versichernngspflichtig. Wegen der Ver 
sicherungspflicht sonstiger all Bord nichtdeutscher Schiffe beschäftigter Personen 
vergl. Anm. VI 17 S. 188 und VI 30 S. 195; wegen der Versicherungspflicht 
der Personen der Schiffsbesatzung ausländischer Binnenfahrzcuge vergl. Anni. VI 
32 S. 196. 
tt. Der Kreis der der Unfallversicherung nnterstchendeil Seeleute deckt sich 
nicht mit dem Kreise der der Jnvaliditäts- und Altersversicherung unterstehenden. 
a) Ein Theil der unfallversicherungspflichtigeu Seeleute ist nicht vcr- 
sicherungspflichtig im Sinne des Jnvalditäts- und Altersversichernngsgesetzes, 
weil er keinen Lohn oder Gehalt bezieht. Tie Unfallversicherung ist außer 
beim Schiffer unabhängig von diesem Erfordernisse (S.U.V.G. §. 1), während 
das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz dasselbe für Seeleute wie für 
andere Versicherungspflichtige allgemein aufstellt. 
b) Ein Theil der der Jnvaliditäts- und Altersversicherung unterstehenden 
Seeleute fällt nicht unter das Unfallversicherungsgesetz, nämlich die Seeleute, 
welche zur Besatzung von Fischerfahrzcugcn (unabhängig von deren Grüße und 
unabhängig davon, ob sie Segelschiffe oder Dampfschiffe sind) gehören, und 
diejenigen, ivelche zur Besatzung von sonstigen Seefahrzeugen von nicht mehr 
als 50 Kubikmeter Raumgehalt gehören, wenn diese weder Zubehör eines 
größeien Fahrzeuges, noch auf Fortbewegung durch Dampf oder andere 
Masctiinenkläftc eingerichtet sind (S U.V.G. 8- 1 2lbs. 2). 
Vergl. Gebhard I. u. A.V. der Seeleute §. 1 Anm. 1 und Aufsatz in 
der I. u.' A.V. im D.R. t S. 181 ff.
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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