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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 6. 
271 
Nur nach den besonderen Verhältnißen des einzelnen Falles ist zu beur 
theilen, ob diejenigen Merkmale überwiegen, welche de» Akkordnehmer als 
Arbeiter, oder diejenigen, welche ihn als Arbeitgeber erscheinen lassen. Das 
Reichs-Versichcrungsamthat darüber Entscheidungen abgegeben in den Rev.Entsch. 
Nr 124 und 12,. Tie erstere (vom 29. Februar 1892 — A. N. f. I. u. A B. 
1892 0. 85 —) betrifft den Fall eines Zieglers in Elsaß-Lothringen, 
welcher von dem Besitzer der Ziegelei seit einer Reihe von Jahren in der 
Weise beschäftigt wurde, daß er die Anfertigung der Ziegelsteine unter An 
nahme der erforderlichen Arbeitskräfte zu besorgen hatte und dagegen eine 
feste Vergütung für je 1000 Stück fertiger Ziegel von dem Besitzer erhielt. 
Es wird ausgeführt: „Bei der Beantwortung der Frage, ob Jemand Unter 
nehmer'oder Akkordarbciter sei, ist es nicht von entscheidender Bedeutung, in 
welcher Weise die Arbeit gelohnt wird, ob im Tage- oder Stücklohn, auch 
nicht ob mit oder ohne Zuziehung von Hülfskräften gearbeitet wird, sondern 
cs kommt wesentlich darauf an, ob der Betrieb für seine oder eines andern 
Rechnung erfolgt, ob der Betreffende für sich in dem Sinne arbeitet, daß er 
über die Produkte seiner Arbeit nach freiem Belieben verfügen kann, oder ob 
er für einen Andern arbeitet, der die Erzeugnisse verkauft und damit den 
Unternehmergewinn für sich erzielt. Das Letztere trifft bei dem Arbeits 
verhältniß zu, in welchem sich der Kläger gegenüber dem Ziegeleibesitzer in den 
drei vorgesetzlichen Jahren befand. Der Kläger war bei dem Wechsel des 
Marktpreises für Ziegel nicht intcressirt, und sein Lohn und Verdienst blieb 
unabhängig von der gesteigerten oder abnehmenden Bauthätigkeit; nur den 
Besitzer der Ziegelei berührten diese spekulativen, mit einem Risiko verbundenen 
Seiten des Unternehmens. Es war auch der Betrieb des letzteren, in dem er 
arbeitete; von ihm rvar er, wenn auch nicht im Einzelnen, so doch in der 
Hauptsache, nämlich bezüglich der Art der zu fertigenden Ziegel und der Ein 
richtung des Betriebes, abhängig. Wenn diese Abhängigkeit des Klägers durch 
Beaufsichtigung seitens des Ziegeleibesitzers weniger in die Erscheinung getreten 
ist, so findet dies darin seine Erklärung, daß jener bereits seit Jahrzehnten in 
demselben Betriebe zur Zufriedenheit der Besitzer thätig war, die Wünsche 
dieser letzteren kannte und sie ohne besondere Weisung aus eigenem Antriebe 
erfüllte. Fehlte cs aber an einer solchen Kontrole der Thätigkeit des Klägers 
keineswegs gänzlich, so spricht für die Annahme eines abhängigen Arbèits- 
verhältnisses namentlich auch der Umstand, daß der Kläger nicht nur die Roh 
stoffe zur Anfertigung der Ziegel und die Ziegeleieinrichtung zur Benutzung 
überwiesen erhielt, sondern daß ihm auch die zur Zicgelfabrikation sonst er 
forderlichen Materialien und das Handwerkszeug geliefert wurden. Daß er 
die für den Betrieb erforderlichen Hülfskräfte in der Person seiner Sohne 
beziehungsweise seines Enkels selbst annahm und lohnte, erscheint um deswillen 
unerheblich, iveil er in Wirklichkeit nur die Mittelsperson darstellte, durch deren 
Hand der vom Ziegeleibesitzer den Gehülfen gewährte Lohn ging; offenbar 
war der Akkordlohn des Klägers nur deshalb so hoch — 10 Mk. für 
luOO Steine — bemessen, weil damit zugleich die Arbeitsleistungen der Hülfs 
kräfte, deren er in der Hauptsaison bedurfte, bezahlt werden sollten." 
Die Rev.Entsch. 125 vom 28. März 1892 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 
S. 36) behandelt einen lothringischen Winzer, welchem von der außerhalb 
wohnenden Besitzerin die Unterhaltung und Bewirthschaftung mehrerer Wein 
berge gegen Gewährung freier Wohnung und eines bestimmten, theils in 
baarem Gelde, theils in der Nutzung einiger Grundparzelleu bestehenden jähr 
lichen Lohnes übertragen war. Siehe die Begründung der Entscheidung in 
Anm. I 12 (Ziff. 7) S. 44. 
Aehnlich wie in den vorstehend beschriebenen Fällen liegt es bei der 
Beschäftigung von Glasmachermeistcrn in einer Glasfabrik, welche eine 
gewisse Selbstständigkeit bei ihrer Beschäftigung haben, in Stücklohn bezahlt
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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