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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

284 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Sinnt. 1. 
wandten Gebieten, z, V. bei Ausführung des Krankenversichcrungsgesetzes, des 
Unfallvcrsicherungsgesetzes uitd im Bereiche der Getverbcordnung bisher er 
fahren bat, da es sich dringend empfiehlt, bei dem Vollzüge des Jnvaliditäts- 
und Slltersversickiernngsgesetzes eine Kontinuität mit der herkömmlichen Auf- 
fassung nach Möglichkeit anzustreben." 
Die Entscheidung ist in der Betonnng der, allerdings einen ivichtigcn 
Punkt darstellenden, „persönlichen" Selbstständigkeit des Hausgewerbetreibenden 
zn einseitig; auch die meisten Heimarbeiter besitzen diese „persönliche" Selbst 
ständigkeit, so daß ihr Vorhandensein oder Nichtvorhandcnscin keineswegs die 
eine Klasse von gewerblich Beschäftigten von der anderen mit Sicherheit unter 
scheidet. Auch ist die Beschäftigung von Lohnarbeitern anfierhalb der Betriebs- 
stätle des Unternehmers keineswegs regelmäßig auf mehr zufällige und vor 
übergehende Gründe zurückzuführen, sondern in manchen Orten für gewisse 
Geschäfte allgemein üblich. Vergi, darüber Slum. VIII 2 S. 203. Die Fassung, 
der obigen Entscheidung des Neichsversicherungsamtes, namentlich aber die 
Darstellung, welche der Bericht über die Sitzung des Neichsversicherungsamtes, 
in welcher die obige Entscheidung veröffentlicht wurde, im Reichsanzeiger 
(vom 16. Oktober 1891, abgedruckt in der Sirbeiterversorgung 1891 S. 550) 
gab, haben in manchen Fällen den Bestrebungen, versicherungspflichtige Heim 
arbeiter als nichtversichcrungspflichtige Hausgewerbetreibende behandelt zu 
sehen, Vorschub geleistet. 
Sluf Grund der angeführten Entschcidungsgründe sind vom Rcichs- 
versicherungsamte als Hausgewerbetreibende erklärt: 
Hatlsivebcr, welche in ihrer Behausung an ihnen eigenthümlich 
gehörenden Webstühlen für bestimmte Slnftraggebcr während einer langen 
Reihe von Jahren, jedoch ohne Vereinbarung einer Kündigungsfrist mit 
Weben gegen Stücklohn beschäftigt waren, zum Theil bei ihrer Arbeit unter 
stützt von ihren Kiitdern, zum Theil auch seit Jahren der Weberinnung an 
gehörig, im einen wie im anderen Falle bei der Durchführung weder der 
Krankenversicherung noch der Unfallversicherung als Slrbcitcr der betreffenden 
Auftraggeber (Kaufleute) behandelt; ferner 
eine für ein umfangreiches Konfektionsgeschäft thätige 
Schneiderin, welche in ihrer Wohnung mit Anfertigung von Damenmänteln 
u. s. iv. — ohne das; eine Kündigungsfrist vereinbart ivar — dergestalt be 
schäftigt wurde, dafi sie die Stoffe seitens der Firma erhielt, die Mäntel jedoch 
selbst zuschnitt tmd mit Unterstützung ihrer Tochter fertig stellte, sich mich ihrer 
gewerblichen Thätigkeit wegen eine über die gewöhnliche Lebenshaltung der 
Personen ihres Standes hinausgehende Wohnung hielt 
Unter Bezugnahme auf obige Entscheidung ist vom Rcichsversicherungs- 
amte Hauswcberei als Hausgcwerbebetrieb ferner in dem Falle behandelt, 
wo ein Mann, der während der Sommermonate als Brunnen- und Planir- 
arbeitcr in versicherungspflichtiger Beschäftigung stand, während der Winter 
monate in der eigenen Behausung für zivci Firmen aus dem voit diesen ge 
lieferten Rohmaterial ans eigenem Webstuhle gegen Stücklohn Webererzeugnisse 
herstellte. Das Urtheil des Neichsversicherungsamtes (A. N. f. I. u. A.V. 
im Kgr. Sachsen I. S. 7) führt alls: 
„Was zunächst die Behauptung des X. betrifft, dafi er nicht ausschließlich mit 
eigenen Werkzeugen gearbeitet habe, da die nöthigen Bestandtheile des Web- 
stuhles, Kamm und Blätter, ihm gefehlt hätten, und ihm von dem Fabrikanten 
geliefert worden seien; so kann diesem Umstande kein entscheidendes Geivicht 
beigelegt werden, da einerseits die bezeichneten Theile, wenn auch zur Weberei 
erforderlich, doch dem Webstuhl selbst gegenüber von nebensächlicher Bedeutung 
sind und andererseits die Liefertmg derselben seitens der Fabrikanten an selbst 
ständige Hausindustrielle nicht nur vielfach üblich, sondern auch unter Umständen 
geboten ist, wenn die Slnftraggebcr die nöthige Sicherheit haben wollen, dafi
	        

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Statistik Der Evangelischen Liebestätigkeit (Halboffene Und Offene Fürsorge) Und Jugendarbeit. Wichern-Verl., 1928.
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