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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer XX der Anleitung Anm. 6—8. 
299 
werbebetriebcn beschäftigt sind, deren Natur es mit sich bringt, daß einzelne 
Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstatte ausgeführt werden, 
SLSVLÄNFWZ? 
¡sas sers asst a «íaris 
Betriebssitzes s. Rosin I. S- 228 u. 229. .. 
«. Der Wohnsitz sollte nach dem Gesetzentwürfe eme subsidiare Be 
deutung für die Bestimmung haben, bei welcher Versicherungsanftalt die Per 
sicherung vorzunehmen ist. Ter letzte Satz des §. 30 des Gesetzentwurfes (letzt 
§. 41) lautete^ ^schäftigungsort gilt, soweit die Beschäftigung in einem Be 
triebe stattsindet, der Sitz des Betriebes, im Uebrlgen der Wohnsitz des 
Arbeitgebers, oder, wenn derselbe einen mehrfachen oder kernen Wohnsitz 
im Jnlande hat, sein Aufenthaltsort." 
?. 8. 44 Abs. 2 u. 3 des L.U.V.G. lautet: 
Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, sur deren 
landwirthschaftlichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirtschaftsgebäude 
bestimmt sind, gilt im Sinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. 
Als Sitz eines landwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über die Be 
zirke mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, m deren 
Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsgebäude belegen sind. Dabei ent 
scheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche für die wirtschaftlichen 
Hauptzwecke dès Betriebes bestimmt sind. Die betheiligten Gemeinden 
und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssttz einigen. 
Mehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche 
derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt 
sind, gelten als ein einziger Betrieb. Forstwirthschaftliche Grundstücke 
verschiedener Unternehmer gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zu 
sammen derselben Betriebsleitung unterstellt sind. Als Sitz eines forst- 
wirtschaftlichen Betriebes, welcher sich über mehrere Gememdebezlrke 
erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der größte Theil der 
Forstqrundstücke belegen ist, sofern nicht die betheiligten Gemeinden und 
der Unternehmer sich über einen anderen Betriebssitz einigen." 
W. Selbstständiger Betrieb. Hauptbetrieb. Nebenbetrieb. 
Ob, wenn ein Unternehmer mehrere Betriebe an verschiedenen Orten betreibt, 
diese im Verhältnisse von mehreren selbstständigen Betrieben oder von Haupt- 
und Nebenbetrieb zu einander stehen, ist der vernünftigen Erwägung un 
einzelnen Falle überlassen; gesetzliche Vorschriften bestehen darüber lm Invali- 
ditats- und Altersversicherungsgesetze nicht, und es ist auch nicht unbedingt er 
forderlich. daß den auf dem Gebiete der Unfallversicherung getroffenen Ent- 
cheidunqen (Handbuch der U.V. Anm. 4 u. 5 zu §. 9) Geltung für dasjenige 
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung ertheilt wird. (Bergt. Anm. XIV 1 
S 242.) Gelangt man zu der Annahme, daß Unternehmungen, welche sich 
über weite Gebiete ausdehnen und in die Bezirke einer größeren Zahl von 
ÄTe®« 
marken derselben Versicherungsanstalt in allen Teilbetrieben verwandt werden 
müssen, einerlei im Bezirke welcher anderen Anstalt sie liegen, und daß mit 
deren Beschaffung und Verwendung stets Umständlichkeiten, kaum zu über 
windende Schwierigkeiten aber dann verknüpft sind, wenn die Teilbetriebe 
sich in den Bezirken von Versicherungsanstalten befinden, wo das Einzlehungs-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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