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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer XX der Anleitung Anni. 8. 
301 
gilt in gewissem Umfang für die Unfallversicherung, und zwar kraft positiver 
Vorschrift. Vergl. §. 9 Abs. 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 
und besonders §. 9 Abs. 2 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887. 
Er bezweckt „die organisatorische Eingliederung der Betriebe in die Berufs- 
genosscnschaften" svergl. Nosin, das Recht der Arbeiterversicherung S. 246 f.) 
und ist durchführbar, weil der Unternehmer allein Unfallversicherungsbeitrage 
zu leisten hat. Im Jnvaliditätsgesetze fehlt es, ebenso wie in dem neuen 
Krankenversicherungsgesetze, an einer derartigen Vorschrift. Die Invaliditäts- 
Versicherung kann wohl mit einer Krankenkasse, nicht aber mit einer Berufs- 
genossenschaft verbunden werden. Wenn in den Motiven zu §. 41 des Gesetzes 
gesagt ist: „Die Frage nach dem Sitz des Betriebes wird in den meisten 
Fällen, in welchen Zweifel bestehen können, schon durch endgiltige Entscheidungen 
für das Gebiet der Unfallversicherung, für welche dieselbe gleichmäßig in Be- 
tracht kommt, klargestellt sein," so widerspricht dies nur scheiubar unserer Auf 
fassung, da für die Bestimmung des Betricbssitzes die ergangenen Entscheidungen 
allerdings von Wichtigkeit sind, wogegen die Frage, ob die einzelnen Betriebe 
unter sich im Verhältnisse von Haupt- und Nebcnbetrieb stehen, hiermit nichts 
zu thun hat und oft nach zufälligen Umständen, z. B. dem Wechsel der Eigen 
thümer, verschieden zu beantworten sein wird." 
Der in Bezug genommene §. 5a des Krankenversicherungsgcsetzes lautet: 
„I. Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren 
Natur es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten 
außerhalb der Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, 
während welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäfti 
gungsort der Sitz des Gewerbebetriebes. 
II. Werden versicherungspflichtige Personen von einer öffentlichen 
oder privaten Betriebsverwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welche an 
wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten auszu 
führen sind, so gilt, falls nicht nach Anhörung der betheiligten Verwal 
tungen und Gemeinden oder weiteren Kommunalverbänden von der 
höheren Verwaltungsbehörde etwas Anderes bestimmt wird, als Be 
schäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der unmittelbaren 
Leitung jener Arbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat. 
III. Für Personen, welche in der Land- oder Forstwirthschaft zur 
Beschäftigung an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirkcn be- 
leqenen Orten angenommen sind, gilt als Beschäftigungsort der Sitz 
des Betriebes (§. 44 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, R.G.Bl. S. 132)." 
In sinngemäßer Anwendung des im §. 5a des Krankenversicherungsgesetzes 
zum Ausdrucke gebrachten Grundsatzes hat das Reichs-Postamt in seiner Anweisung 
vom 11. Dezember 1890 sRr. 60 S. 377) für die ihm unterstellten Dienststellen 
angeordnet: „Bei jeder Lohnzahlung an den Persicherungspflichtigen ist für 
jede Kalenderivocht .... eine Beitragsmarke derjenigen Versicherungsanstalt zu 
verwenden, zu deren Bezirke der Sitz des Betriebes gehört, in welchem der 
Versicherungspflichtige beschäftigt ist. Als Sitz des Betriebes gilt der 
Amtssitz der den Versicherungspflichtigen beschäftigenden Dienst 
stelle, für die bei einer Verkehrsanstalt Beschäftigten also der 
Sitz der Verkehrsanstalt. Für die bei der Herstellung und Unterhaltung 
der Telegraphenanlagen den Telegraphen-Bauführern, LeitnngSrevisoren und 
Leitungsaufsehcrn unterstellten Personen gilt als Sitz des Betriebes der Sitz 
der Lber-Postdirektion. Soweit jedoch die Ausführung von Unterhaltungs- 
arbeiten an den Stadt-Tclegraphen- oder Stadt-Fernsprechanlagen unter Leitung 
eines Beamten der örtlichen Telegraphenanstalt geschieht, ist der Sitz der 
Telegraphenanstalt als Sitz des Betriebes anzusehen." 
Würde statt dieser, die thatsächlichen Verhältnisse zweckmäßig berücksichti- 
gcnden Auffassung die für das Gebiet der Unfallversicherung maßgebende Be-
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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