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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

304 
Nachtrag. 
Zu Anmerkung 1 12 Ziffer 6 S. 42. 
Einen Steinklopfer, der Steinklopfarbeiten im Akkord für ver 
schiedene Personen übernahm, ohne an bestimmte Arbeitszeiten gebunden zu 
sein, hat das Neichs-Versicherungsamt durch Rev.Entsch. vom 15. Mai 1893 
Nr. 272 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 118) unter folgender Begründung für 
verstcherungspflichtig erklärt: „Nach den angestellten Ermittelungen führt der 
Kläger nicht etwa selbst Lieferungen von Steinmaterial rc. aus, sondern klopft 
nur für Personen, die ihrerseits von Steinbruchsbesitzern, Straßenbaunntcr- 
nehmern und dergleichen die Lieferung beziehungsweise Zerkleinerung von 
Steinmaterial in größeren Posten übernehmen, auf den ihm jeweilig ange 
wiesenen Stellen Steine. Er übernimmt nicht ein bestimnites Quantum von 
solchen, welches in vereinbarter Frist zerkleinert sein muß, sondern arbeitet, 
soviel er kann und soviel namentlich die Witterungsverhältnisse erlauben, und 
erhält am Ende jeder Woche einen Lohn, der sich nach der Menge der jeweilig 
verarbeiteten Steine bemißt. Diese Arbeiten gehören ihrer Art nach durchaus 
in den Kreis derjenigen Thätigkeiten, welche von Arbeitern im Sinne des §. 1 
des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes verrichtet zu werden pflegen. 
Auch die besonderen Umstände des Falles ergeben keinen Anhalt dafür, daß 
der Kläger sie nicht als Arbeiter verrichtet hätte. Daß er nicht im Tagelohn, 
sondern nach dem Umfange der geleisteten Arbeit bezahlt wird, fällt nicht ins 
Gewicht, da diese Art der Lohnberechnung allen Akkordarbeiten gemeinsam ist 
(zu vergleichen Handbuch der Unfallvers. Anm. 8 g zu §.9 des U.V.G., sowie 
Nr. XVIII der Anltg.). Eine gewisse freiere Gestaltung des Arbeitsvcrhältnisses„ 
insbesondere bezüglich der Arbeitszeit, findet sich bei jeder Akkordarbeit vor. 
Auch daß der Kläger nur einer geringen Kontrole seitens der Arbeitgeber 
ausgesetzt war, ergiebt sich nicht sowohl aus besonderen Vertragsbestimmungen, 
als vielmehr aus der Natur der zu leistenden Arbeiten, namentlich auch aus 
ihrer großen Einfachheit. Endlich war weder sein Lohn derartig bemessen, 
daß damit eine Gelegenheit zur Erzielung eines Unternchmcrgewinnes gegeben 
wäre, noch auch seine ganze soziale Stellung eine solche, daß sie ihn über den 
Kreis gewöhnlicher Tagearbeiter hinausgehoben hätte." 
Zu Anmerkung I 12 Ziffer 10 S. 47. 
Unter Nr. 282 (A. N. f. I. u. A.V. 1898 S. 136) hat das Neichs-Versiche- 
rungsamt über die Versicherungspflichtigkeit der Brottràger und Brotträge 
rinnen außer der auf S. 49 wiedergegebeuen Rev.Entsch. vom 15. Juni 1892 
mehrere andere Entscheidungen mitgclheilt. Unterm 29. November 1892 hat 
das Neichs-Versicherungsamt die Versichcrnngspflicht verneint, „weil feststand, daß. 
die Betreffende die gegen Rabatt entnommenen Waaren nicht an Kunden des 
Bäckers, sondern an ihre eigenen Kunden absetzte, und zwar zu Preisen, auf 
deren Höhe der Bäcker einen Einfluß uicht ausüben durfte". 
In einer ferneren NcvEntsch. vom 17. April 1893, in welcher die Ver- 
sichernngspflicht der Brotträgerin ebenfalls verneint ivorden ist, hat sich das 
Neichs-Versicherungsamt über gewisse Modalitäten des zwischen den Brotträge- 
rinncn und ihren Auftraggebern bestehenden Verhältnisses folgendermaßen aus 
gesprochen: 
„Wenn die Frage der Versicherungspflicht der Brotaustragerinnen 
nicht ein für allemal gleichmäßig beantwortet werden kann, sondern je nach 
der besonderen Lage der Verhältnisse zu entscheiden ist, so muß bei der Würdi 
gung der verschiedenen für die Beurtheilung der Beziehungen zwischen Bäcker 
und der Austrägerin maßgebenden Umstände von vornherein in Betracht ge 
zogen werden, daß, wie auch diese Beziehungen geartet sein mögen, als ein 
Dienstverhältniß oder als freie Geschäftsverbindung, beide Betheiligte natur 
gemäß in eigenem Interesse auf ein gegenseitiges Entgegenkommen angewiesen sind.
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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