Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

^ i 
Nachtrag. 
307 
Die gleiche Entscheidung hat das Reichs-Versicherungsamt unterm 25. April 
1892 Nr. 278 (il. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 130) wegen der in Bayern be 
schäftigten Leichenreinigerinnen, „Seelnonnen", gegeben; auch sie sind 
für nichtversicherungspflichtig erklärt, dabei ist aber bemerkt, daß „der Fall aller 
dings anders liegen könnte, wenn die Gemeinde den ganzen Beerdigungsakt 
mit allen erforderlichen Veranstaltungen und Diensten ihrerseits als Unter 
nehmerin ausführte". Um dieses Umstandes willen ist eine Leichenbitterin, 
welche in einer das Beerdigungswesen selbst verwaltenden Stadt Westfalens 
mit einem Theil der hierzu gehörigen Obliegenheiten betraut war, mittels 
Rev.Entsch. vom 14. März 1892 Nr. 279 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 131) 
für versicherungspflichtig erklärt. Dabei ist der Umstand für hinderlich nicht 
angesehen, daß mehrere Leichenbitterinnen angestellt waren, und „es der Ent 
schließung der Hinterbliebenen überlassen war, welcher der mehreren Leichen 
bitterinnen sie im Einzelfalle ihre Aufträge ertheilen wollen; denn da Jeder 
mann genöthigt ist, sich ihrer Vermittelung zu bedienen, so hat die Anstellung 
der mehreren Leichenbittcrinnen offenbar nicht den Zweck, unter ihnen einen 
Wettbewerb zu schaffen, sondern ist nur im Interesse des Publikums erfolgt, 
um diesem die Inanspruchnahme einer solchen Person zu erleichtern und die 
ungesäumte Erledigung aller Aufträge zu fördern." 
Zu Anmerkung II 6 S. 58, II 11 S. 69 und XVIII 6 S. 270. 
Die Mitglieder einer Kornmesser-Kompagnie, welche in einer 
Nordsee-Hafenstadt unter Aufsicht des dortigen Magistrates besteht, und 60 Mann 
und 4 Aelterleute umfaßt, sind durch zwei Rev.Entsch. vom 26. Oktober 1891 
Nr. 299 (NN. f. I. u. A.V. 1893 S. 153 für nichtversicherungspflichtig er 
klärt. Es ist angeführt, daß sie nicht als Arbeiter der sie beschäftigenden 
Personen anzusehen sind, da sie ihre Arbeiten nach Maßgabe der Satzungen 
der Kompagnie verrichten und dafür die Vergütung nach dem satzungsmäßigen 
Tarif zu leisten ist, und daß sie ferner auch nicht als Arbeiter des die Aufsicht 
führenden Magistrates gelten können, obwohl die Kornmesser zu steter Dienst 
bereitschaft im Interesse der Stadt, namentlich bei Brand- und Feuersgefahr 
verpflichtet sind, eine Verpflichtung, die auch Handwerkerinnungen, Gewerk 
schaften und ähnliche Verbände an manchen Orten haben. Hervorgehoben wird, 
„daß der § 36 der Gewerbeordnung nicht unter allen Umständen dazu zwingt, 
solche Personen, welche sich „Messer" nennen, als selbständige Gewerbetreibende 
anzusehen. Denn die genannte Vorschrift der Gewerbeordnung spricht lediglich 
die Gewerbesreiheit der das Gewerbe der Messer treibenden Unternehmer aus, 
läßt es aber dahingestellt, wer als ein solcher Unternehmer anzusehen ist. Im 
Allgemeinen wird jedoch nach dem Wortlaut des §. 36 a. a. O., dem auch die 
Bestimmung des §. 1 Ziffer 5 des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885 ent 
spricht, davon auszugehen sein, daß die Thätigkeit der Wäger, Messer, Schauer 
u s. w. regelmäßig den Begriff eines selbständigen Unternehmens erfüllt. Im 
Uebrigen hängt die Entscheidung von den thatsächlichen Umständen des Einzel- 
falles ab." 
Aus ähnlichen Gründen ist ein Hilfswäger in einer Ostsee-Hasenstadt 
laut Rev.Entsch. vom 13. März 1893 Nr. 300 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 
S. 155) als nichtversicherungspflichtig erachtet. Weder ist er ein versicherungs 
pflichtiger Gehilfe des „Stadtwägers," der unter den eine einheitliche Genossen 
schaft bildenden Wägern als der Erste unter Gleichen, nicht aber als der Auf 
traggeber der Uebrigen anzusehen ist, noch ein Gehilfe der Stadtverwaltung, 
welche „die Wäger nicht anstellt, um durch sie die ihr obliegenden Aufgaben
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.