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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes. 
19 
Entgelt der ihm geleisteten Arbeit verwiesen sind. Dies gilt beispiels 
weise von Kellnern, welche auf Trinkgelder der Gäste, bei Arbeitern 
u. s. w. in Betrieben des Reichs, des Staats oder der Kommunal 
verwaltungen, welche auf Gebühren angewiesen sind.«) 1 ) 
Die bei sogenannten Akkordverhältnissen oft zweifelhafte Frage, 
ob der Akkordant, welcher thatsächlich den Lohn an die Arbeiter 
zahlt, als Arbeitgeber in obigem Sinne oder aber mit Rücksicht 
darauf, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm gewährten Akkord 
lohn erstattet erhält, als Mittelsperson des eigentlichen Arbeitgebers 
anzusehen ist, wird sich nur nach Lage der gesammten Verhältnisse 
des Einzelfalles entscheiden lassen. Dabei kommen in Beziehung 
auf die Arbeitsthätigkeit und sein persönliches Verhalten bei derselben 
in Betracht die allgemeine soziale Stellung des Akkordanten, der Umfang 
semer Verantwortlichkeit für die Ausführung der ihm übertragenen 
Arbeit, die Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der Entgelt einen 
eigentlichen Unternehmergewinn für den Arbeitenden oder 'lediglich 
einen dem Durchschnittswerth entsprechenden Lohn der Arbeit dar 
stellt.''') «) 7 ) Hiernach wird beispielsweise im Allgemeinen der Guts 
herr, nicht der Gutstagelöhner (Jnstmann, Kathenmann, Freimann 
u. s. w.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen Hofgängers, 
Scharwerkers u. s. w. anzusehen sein;«) denn für' seine Rechnung 
wird die Arbeit des Hofgängers u. s. w. gelohnt, wenn auch der 
Lohn dem letzteren nicht von dem Gutsherrn selbst, sondern von 
dem Gutstagelöhner u. s. w., der ihn gestellt hat, ausgehändigt 
werden sollte.«) 
XIX. Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden')^) (oerql. 
Nr. U u. VIII) hat das Gesetz folgende Kennzeichen aufgestellt: 
1. das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,'*) in welcher 
der Gewerbetreibendes mit seinen etwaigen Arbeitern«) die 
Arbeit ausführt, 
2. die Abhängigkeit 7 ) von einem oder mehreren anderen Gewerbe 
treibenden,«) insofern er in deren Auftrage und für deren 
Rechnung?) sei es mit den von ihni selbst beschafften oder 
mit den von den ersteren ihm gelieferten Rohstoffen?«) ge 
werbliche Erzeugnisses herstellt oder bearbeitet, 11 ) 
3. die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes 7 ) im Gegensatz 
zu der Beschäftigung der unselbstständigen Lohnarbeiter,«) 
welche von Gewerbetreibenden außerhalb deren S3etriebö= 
statten 12 ) verwendet werden. 
. Der Hausgewerbetreibende setzt die hergestellten oder bear 
beiteten") Erzeugnisse in der Regel 13 ) nicht unmittelbar an die 
Konsumenten ab, sondern liefert dieselben an andere Gewerbe-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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