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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 3 u. 4. 
23 
sie, wenn von der anderen Person betrieben, deren Versicherungspslicht nicht 
hervorruft. Es kommt hinzu, daß ein Theil dieser die Ausnahmen von der 
Versicherungspslicht begründenden, persönlichen Eigenschaften vorübergehender 
Art ist, so daß dieselbe Lohnarbeit, von derselben Person ausgeführt, zu der 
einen Zeit die Versicherungspslicht begründet, zu der anderen nicht. 
Eine Folge dieser Sachlage ist es, daß die Entscheidung darüber, ob die 
Ausübung von Lohnarbeit die Versicherung hervorruft, stets die Prüfung 
des einzelnen Falles nach den Besonderheiten sowohl der Beschäftigung 
selbst, als auch der beschäftigten Person verlangt. 
& Die Bestimmung, wonach die zu versichernde Person das sechs 
zehnte Lebensjahr zurückgelegt haben muß, ist eine absolut bindende; cs 
giebt im Gesetze auch keine Bestimmung, wonach durch freiwillige Betheili 
gung an der Versicherung das Erforderniß der Zurücklegung des sechszehntcu 
Lebensjahres beseitigt werden könnte. Versicherungsleistungen, welche für 
jüngere Personen gemacht sind, sind werthlos, die verwendeten Beitrags 
marken werden bei der Berechnung der Renten nicht mit in An 
rechnung gebracht. (Vor der Vollendung des sechszehnten Lebensjahres 
liegende Bcschäftigungswochen, welche in die für die Gewährung der Inva 
lidenrente auf Grund der Uebergangsbestimmungen des Gesetzes entscheidende 
vorgesetzliche Zeit fallen (§. 156), kommen auch für die Abkürzung der Warte 
zeit nicht in Betracht. Vergl. Rev.Enlsch. vom 24. Oktober 1892 Nr. 189 — 
A.N. f. I.- u. A.V. 1892 S. 134.) 
Ueber die Erstattung der Beiträge, welche für Personen, die jünger 
als 16 Jahre sind, geleistet werden, ergiebt sich aus dem Gesetze Nichts. Im 
Allgemeinen wird in dieser Beziehung der Grundsatz zu beobachten sein, welcher 
für die Rückerstattung der Beiträge auch sonst gilt, daß nämlich Beiträge, 
welche gutgläubig für Personeu geleistet sind, die als versicherungspflichtig 
angenommen sind, deren Nichtversicherungspflichtigkeit sich aber nachträglich 
herausstellt, auf Antrag von der Versicherungsanstalt gegen Vernichtung der 
betreffenden Beitragsmarken zurückerstattet werden. 
Die Versicherungspflicht beginnt beim Vorhandensein der übrigen Vor 
aussetzungen mit dem ersten Tage des siebcnzehnten Lebensjahres. 
-t. Voraussetzungen der Versicherungspslicht sind, außer dem Vor 
handensein des erforderlichen Alters (s. die vorhergehende Anmerkung): 
a) Beschäftigung in Gestalt des DeschäftigtwerdenS (f. dieserhalb Anm. I 
12 n. 13 3.28); 
b) Beschäftigung gegen Gehalt oder Lohn (s. dieserhalb Anm. I 11 
S. 28 u. Anltg. X S. 15); 
f) Beschäftigung in einer der imtz. I des I. u. A.V.G. unter Ziffer I 
ôìs 3 (Anltg. Ziffer l l bis3 — 3.11 —) bezeichneten Stellungen. 
Die unter solchen Voraussetzungen beschäftigten Personen sind Lohn 
arbeiter. Diese Bezeichtlting wird auch in weiterem Sinne gebraucht. Vergl. 
darüber Anm. I 6 3. 26. Dadurch, daß eine Person, die sich in einer der unter 
1 bis 3 im I. u. A.V.G. aufgeführten Stellungen befindet, beschäftigt wird, 
mcht aber sich selbst beschäftigt, und daß sie nur Entgelt für geleistete 
Arbeit, nicht aber Unternehmergewinn bezieht, demnach für fremde Rech 
nung arbeitet, unterscheidet sich der Lohnarbeiter vom Betriebsunter 
nehmer. Vergl. Anm. XIX 1. 
Bei den im §. 1 des I. u. A.V.G. unter 1 bis 3 bezeichneten Beschäftiguugs- 
uiciieit befindet sich der Beschäftigte in unselbstständiger Stellung und 
entbehrt der eigenen Betriebsstätte (auch wenn er unter Umständen 
Allette, ihm nicht vom Arbeilgeber, sondern von ihm selbst beschaffte 
-uroeltsstätte hat). Durch dieses Merkzeichen unterscheidet sich der Lohn- 
arvclter vom Hausgewerbetreibenden, mit dem er die Beschäftigung
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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