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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

28 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 10—12. 
Ueber den Begriff „Dienstbote" vergl. Anltg. XIII. S. 16. 
11. Lohn oder Gehalt ist der Entgelt, welcher für geleistete 
Arbeit, auf Grund vertragsmäßigen Uebereinkommens mit dem 
Arbeitgeber, von diesem an den Arbeitnehmer zu leisten ist. Be 
grifflich ist kein Unterschied zwischen Lohn und Gehalt. Nach dem Sprach- 
gebrauche bezeichnet man mit Gehalt das Entgelt, das bei Arbeitsverhältnissen 
gewährt wird, die auf längere Zeit geschlossen sind und auf Arbeitsleistungen 
gerichtet sind, die über die des gewöhnlichen Handarbeiters, Gewerbsgehilfen, 
Dienstboten u. s. w. hinausgehen. Das diesen gezahlte Entgelt wird Lohn 
genannt. 
Ueber die verschiedenen Arten von Lohn oder Gehalt vergl. Anltg. X 
S. 15, über den Begriff Lohnarbeiter Anm. I 6 S. 26. 
Personen, welche aus Mitteln der öffentlichen Armenpflege Unterstühungen 
beziehen, sind nach reichs- und landesgesetzlichen Vorschriften verpflichtet, auf 
Anweisung der zuständigen Behörde ihren Kräften angemessene Arbeiten zu ver 
richten. Wird von derartiger Befngnisi Gebrauch gemacht, so erhält dadurch 
die gewährte Unterstützung nicht den Charakter von Lohn oder Ge 
halt, der Unterstützte wird dadurch nicht zum Lohnarbeiter. Andererseits ver- 
liert der für Ausübung von Arbeiten gewährte Entgelt dadurch nicht den 
Charakter des Lohnes, daß die Zuweisung der Arbeitsgelegenheit erfolgt ist, 
um die anderenfalls unterstützungsbedürftig werdende Person vor dem Eintritte 
der Unterstützungsbedürftigkcit zu bewahren. Es sind also z. B. Arbeiten, 
welche zu Nothstandszeiten den von Noth bedrohten Personen durch die zu 
ständigen Behörden zugewiesen werden, um dieser Veranlassung willen nicht 
von der Versicherung ausgenommen, denn es handelt sich auch in solchem Falle 
stets um eine gegen Entgelt geübte Beschäftigung. Eine solche liegt dagegen 
nicht vor bei der Verwendung von sog. Veteranen, wie sie z. B. in Hamburg 
stattfindet, d. h. von alten Männern, welche in Folge ihres körperlichen Zu 
standes ausier Stande sind, ihren Lebensunterhalt zu erwerben und deshalb 
von der Armenanstalt durch regelmäsiige Geldzahlungen unterstützt werden, 
zugleich aber den Auftrag erhalten, dafür zu gewissen Tagesstunden Aufsicht in 
den öffentlichen Anlagen zu üben, bei der Erhaltung der Sauberkeit in denselben 
mitzuwirken und ähnliche Verrichtungen wahrzunehmen. Trotz dieser Be 
schäftigung sind die Veteranen als Arm enp fl eg lin ge, nicht als gegen Lohn 
beschäftigte Arbeiter zu betrachten. Entsch. der Polizeibehörde in Hamburg 
vom 80. Januar 1893. 
Als Lohn oder Gehalt ist ferner eine Zahlung nicht aufzufassen, die, 
wenn auch äußerlich die Form der Lohnzahlung annehmend, doch nicht als 
Gegenleistung gegen geleistete Arbeit in einem Arbeits- oder Dienstverhältnisse 
gewährt wird. Ein Dienstbote, der vorzeitig aus dem Dienste entlassen wird 
und dem deshalb der Betrag seiner vierteljährlichen Lohnforderung als Ent 
schädigung für die vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses 
zu zahlen ist, empfängt damit keinen Lohn. 
1«. Beschäftigt werden. Wie bereits in Anm. I 4 S. 23 hervor- 
gehoben ist, unterscheidet die hierdurch ausgedrückte Unselbstständigkeit in der 
Beschäftigung, verbunden mit dem Bezüge von Lohn und Gehalt, unter Aus 
schluß von Unternehmergewinn, die versicherungspflichtigen Lohnarbeiter von 
den nichtversicherungspflichtigen Betriebsunternehmern. Es giebt nun aber 
eine große Zahl von Beschäftigungsarten, welche selbstständig betrieben iverden, 
jedoch in einer solchen Gestalt, daß dieser Betrieb nahe an das Beschäftigt 
werden des Lohnarbeiters grenzt und es sorgfältiger Unterscheidung im 
Einzelfalle bedarf, um die nichtversicherungspflichtigen von den versicherungs 
pflichtigen Beschäftigungen zu unterscheiden. Es gehören hicher z. B. fol 
gende Fälle: 
1. Für Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen), Schneide-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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