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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

30 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
Wohnung beschäftigt werden. Der oben erwähnte Erlaß der Landeszentral- 
behorden will „vielmehr zum Ausdrucke bringen, daß die bezeichneten Personen 
dann nicht versicherungspflichtig sind, wenn sie in der eigenen Be 
hausung (sei es allein, sei es mit Hilfe von Lohnarbeitern) für ihre Kunden 
arbeiten, oder wenn sic als Hansgeiverbetreibende in der eigenen Be 
hausung (in eigener Betricbsstätte) selbstständig, aber im Aufträge und 
für Rechnung anderer Gewerbetreibender, Ladengeschäfte ». s. w. thätig sind. 
Die Kundenarbeit der Wäscherinnen, Schneiderinnen u. s. w. soll als selbst 
ständiger Gewerbebetrieb gellen, soweit diese Kundenarbeit in der eigenen 
Behau,nng, nicht „n Hause des Kunden ausgeführt wird. Solche Schnei 
derinnen, Wäscherinnen u. s. w. dagegen, welche nicht selbstständig, sondern 
als L ohnarbciterinneii anderer Ge iv er betreiben der außerhalb der 
Betriebsstatteu der letzteren (also auch im eigenen Hause) beschäftigt 
werden, '-nterliegen der Versicherungspflicht." (Rundschreiben der 
preußlschen^Ministcr fur Handel und Gewerbe und des Innern vom 80. Januar 
. Ş- Arb.Vers. VIII. S. 102—.) Ueber den Betrieb der Schneiderei, 
Waicherei u. s. w. als Heimarbeiterbeschäftigung vergi. Anni. VIII 2 u. 3 und 
über den ^Betrieb als Hausgewcrbebetrieb vergl. XIX. 1. u. 2. 
. . Flickschneider und Flickschuster iverden in manchen Gegenden in 
derselben Weise wie Schneiderinnen u.s. w. in den Häusern ihrerKunden 
(ln wuddeut,chland: „auf der Stör") gegen Tagelohn und freie Kost, auch 
wohl Gewährung von Nachtquartier, mit Herstellung, Umarbeitung und Ans- 
beperung von Kleidungsstücken beschäftigt. Sehr häufig sind die' so beschäf 
tigten Personen ältere Schuhmacher oder Schneider, welche vorher ihr Ge 
werbe selbstständig betrieben nnd in eigener Betricbsstätte für Kunden gearbeitet 
haben. Gleichwohl konnte cs nahe liegen, auf sie dieselben Grundsätze an 
wenden zu wollen, welche unter 1 für Schneiderinnen u. s. w. entwickelt sind 
da der Ucbergang von versichernngspflichtiger Beschäftigungsweise zu nicht 
versicherungspflichtiger und umgekehrt der Uebergang von dieser zu jener 
innerhalb desselben Gewerbes durchaus angängig ist. 
Gegen diesen Standpunkt hat sich jedoch das Reichs-Versichernngsamt in 
der Rev.Entsch. vom 3. November 1892 (A. N. f. Sachsen l. S. 60), ganz be 
sonder- aber in derjenigen vom 19. Dezember 1892 Nr. 236 (A. N. f. I. u. A.V. 
1893 S. 81) erklärt. In letzterer heißt es: 
des Schiedsgerichtes, daß alle sogenannten Hausschneider, 
gleichviel ob sie sich lediglich mit dem Ansbcssern alter Kleidungsstücke oder 
mit der Anfertigung neuer beschäftigen, als unselbstständige Lohnarbeiter 
anzusehen seien, stützt sich hauptsächlich auf die Erwägung, daß der die Vcr- 
sichcrungspslicht der Wäscherinnen, Plätterinnen, Schneiderinnen und Näherinnen 
betreffende Bundesrathsbeschluß vom 27. November 1890 auch auf die in 
diesen Eriverbsziveigen beschäftigten Männer Anwendung finden müsse, derge 
stalt, daß auch hier die Beschäftigung in der Wohnung der Kunden nnd die 
dadurch bewirkte Unterstellung des Schneiders rc. unter die Hansordnung und 
die Disziplin des Hanshaltungsvorstandes die Dersichernngspflicht begründen 
Der bezeichnete Beschluß des Bundesraths geht dahin, die Bundes 
regierungen zu ersuchen, ihre Behörden anzuweisen, 
1. daß solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büq- 
lerinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke 
bearbeiten oder herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen 
ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig ivenigstens einen Lohn 
arbeiter beschäftigen, als versichernngspflichtig behandelt werden; 
2. daß die selbstständigen Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen), Schnei 
derinnen, Näherinnen und ähnliche Personell, soiveit sie nicht unter 
Ziffer 1 fallen, als Betriebsunternehmer behandelt werden. 
Abgesehen nun davon, daß dieser Beschluß keineswegs eine auf Grund
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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