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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

32 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
daher ihretwegen besondere Bestimmungen vorbehalten, um den der Ver 
sicherung dieser Personen entgegenstehenden eigenartigen Schwierigkeiten ge 
recht werden zu können. Diese Unterscheidung entspricht auch durchaus den 
Erfahrungen des praktischen Lebens, welches voi: jeher zwischen dem Hand 
werker (Kleinmeister) und dem Arbeiter zu unterscheiden verstanden hat. 
Was insbesondere die hier in Frage kommenden Hausschueider anlangt, 
so hat die Mehrzahl derselben, wie der Staatskommissar zutreffend hervorhebt, 
früher ihr Gewerbe im größeren Umfange, oft mit Gesellen und Lehrlingen 
betrieben. Sie führen den Meistertitel entweder mit Recht ans Grund abge 
legter Prüfung oder wenigstens im Munde des Volkes, gehören noch vielfach 
den nur für selbstständige Unternehmer bestimmten Innungen an, zahlen Ge 
werbesteuer u. A. m. Auch ihre Thätigkeit erscheint in vielen Fällen als eine 
solche, wie sie ein unselbstständiger Arbeiter im Sinne des Gesetzes nicht aus 
zuüben pflegt. Häufig haben sie eine eigene Werstätte, in der sic einen Theil 
der ihnen gewordenen Aufträge, insbesondere solche von Dienstboten, erledigen, 
unterstehen also nicht immer und ausschließlich fremder Hausordnung. Auch 
befassen sie sich regelmäßig nicht nur mit Flickarbeiten und Ausbesserungen, 
sondern fertigen auch neue Kleidungsstücke an. Obwohl nun an diese Arbeiten 
allzu hohe Ansprüche meist nicht gestellt werden, so bedarf es doch zu ihrer 
Ausführung stets einer besonderen handwerksmäßigen Kunstfertigkeit, welche 
der Mann weder von der Schule mitbringt, noch im gewöhnlichen Lebens 
gange erwirbt, die er vielmehr besonders erlernt haben muß. Diese Arbeiten 
stehen daher, von einem Manne geleistet, höher nicht nur als die der gewöhn 
lichen Tagelöhner, sondern auch als die Verrichtungen der lediglich zu gering 
fügigen Reparaturen herangezogenen Maurer und Ztmmerleute, welche nach 
der Rechtsprechung des Reichs-Versicherungsamts in den meisten Fällen als 
Bauarbeiter behandelt werden und daher der Versicherung unterfallen. Denn 
Arbeiten der letzteren Art versteht durchweg auch der Bauer und sein Knecht, 
der Schneider aber wird in der Regel nur zu solchen Arbeiten ins Haus be 
stellt, die die Bäuerin und die Magd selbst nicht zu Stande bringen. Die 
kleineren Maurer-, Zimmer- und Strohdachdeckerarbeitcn leitet der Bauer meist 
selbst, und der angenommene Fremde ist ihm im Wesentlichen nur eine Arbeits 
kraft, deren er sich auch nebenher zu landwirthschaftlichen Arbeiten zu bedienen 
pflegt. Bei der Schneiderei liegt der Fall umgekehrt: hier hilft die Bäuerin 
nur mit, soweit es ihre Geschicklichkeit und ihre Inanspruchnahme durch die 
näheren häuslichen Pflichten gestatten, während die Leitung der Arbeit selbst 
in den Händen des Schneiders liegt. Daß dieser die Wünsche der Hausfrau 
dabei zu berücksichtigen hat, ist selbstverständlich, erscheint indessen ohne Belang, 
weil das Gleiche bei jedem, selbst dem größten Unternehmer zutrifft, welcher 
den ihm gewordenen Auftrag auch in seinen Einzeluheiten zu erfüllen bestrebt 
sein wird. Ebenso bedeutungslos ist es, daß der Schneider für seine Thätig 
keit durch Tagelohn, also nach dem Maß der aufgewendeten Zeit, entschädigt 
wird; diese Art der Entlohnung ist bei allen ähnlichen kleinen Unternehmern 
auf dem Lande die Regel. Endlich bildet auch der vom Schiedsgerichte betonte 
Umstand, daß die umherziehenden Schneider sich in die Hausordnung fügen 
müssen, kein entscheidendes Moment; es liegt dies in der Natur der Sache und 
wird stets der Fall sein, so oft der ländliche Besitzer einen selbstständigen Ge 
werbetreibenden, der bei ihm eine Arbeit ausführt, zu beherbergen genöthigt ist. 
Nach alledem geht zwar das Reichs-Versicherungsamt nicht so weit, die 
Hausschneider der hier fraglichen Art ohne Unterschied und grundsätzlich als 
selbstständige Unternehmer anzusehen, erachtet es vielmehr für geboten, überall 
nach den Verhältnissen des einzelnen Falles die Gründe, welche für und gegen 
die Annahme der Unternehmereigenschaft sprechen, abzuwägen und danach seine 
Entscheidung zu treffen. Dies wird indessen nicht hindern, in Anbetracht der 
Verhältnisse des praktischen Lebens und nach der Entwickelung, welche der in
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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