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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

36 
Zu Ziffer I der Anleitung Anin. 12. 
mangelnde anderweitige Beschäftigung übertragen worden ist. Unter diesen 
Umständen war der Schluß gerechtfertigt, daß der Kläger auch während der 
Bcsenbinderarbeit in dem gleichen Verhältniß zur Gutsherrschaft blieb, ivelches 
während seiner sonstigen, unzweifelhaft versicherungspflichtigen Arbeit bestand." 
Wegen der Beschäftigung mit Herstellung von Gcräthschaften zur 
Biencnpflege s. Nachtrag. 
4. Bei einigen Handwerken ist der Betrieb derartig, daß Arbeiten 
von geringerem Umfange von Personen, die dem Gewerbe angehören, 
bei wechselnden Auftraggebern unmittelbar nach deren Anordnung ohne 
Dazwischentreten eines „Meisters" ausgeführt werden und dafür Tagelohn, 
nicht Unternehmerpreis, gezahlt wird. 
Namentlich bei der Vornahme von Bauarbeiten auf dem Lande 
findet ein derartiges Verhältniß statt. Die Grenze zwischen selbstständigen 
Unternehmern und Lohnarbeitern zu ziehen, ist bei derartigen Betriebsweise 
ungeniein schwierig. Das Neichs-Versicherungsamt hat nach den Ausführungen 
unter Nr. 233 der Nevisionsentscheidungen (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 79> 
daran festgehalten, „daß die Frage der Versicherungspflicht stets nach den im 
Einzelnen obwaltenden Umständen zu beantworten sei. Während auf der 
einen Seite da, wo die Uebernahme größerer, eine längere Zeit erfordernder 
Bauten, zu deren Herstellung es eines höheren Maßes technischer Fertigkeiten 
und deshalb auch einer handwerksmäßigen Vorbildung bedurfte, in Betracht 
kam, die Ausübung eines die Versicherungspflicht ausschließenden selbstständigen 
Gewerbes angenommen werden konnte, wurde andererseits ein versicherungs 
pflichtiges Lohnarbeitsverhältniß stets dann für vorliegend erachtet, wenn der 
Nentenbewerber sich auf die Leistung geringfügiger' Reparaturarbeitcn be 
schränkte, wie solche von dem ländlichen Besitzer auch wohl selbst mit Hülfe 
seiner eigenen Leute vorgenommen oder doch wenigstens wirksam geleitet und 
beaufsichtigt zu werden pflegen. Auch wurde öfters ein Schluß auf die 
Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit des Beschäftigten daraus gezogen, 
welche soziale Stellung derselbe im Uebrigen einnahm, und wie seine 
Bauthätigkeit vom Standtpunkte der sonstigen Arbeitcrversicherungsgesetze, der 
Steuergesetze und anderer öffentlich-rechtlichen Bestimmungen beurtheilt wurde. 
Dementsprechend hat das Neichs-Versicherungsamt in einer Nevisions 
entscheidung vom 27. Juni 1892 — in Uebereinstimmung mit dem Schieds 
gericht — die Versicherungspflicht eines Maurers anerkannt, der nicht größere 
Bauten, sondern nur Flickarbeiten oder, wie das Schiedsgericht im That 
bestände seines Urtheils bemerkte, „Reparaturen im Hause, Weißen, Ofenrein 
machen und ähnliche kleinere Arbeiten ausführte, welche weniger eine technische 
Schulung als die Bethätigung rein mechanischer Arbeitskraft erfordern lind 
deshalb insbesondere auf dem Laude häufig von geschickten Handarbeitern 
verrichtet werden." Der Kläger habe früher als Maurergeselle gearbeitet, 
sei niemals selbstständig gewesen und sei nunmehr ein Negiebauarbeiter seiner 
privaten Auftraggeber geworden. 
Ebenso hat das Reichs-Versicherungsamt in einem gleichfalls am 27. Juni 
1892 in der Nevisionsinstanz entschiedenen Falle die Versicherungspflicht eines 
Zimnierers ans folgenden Gründen bejaht: 
Den Nevisionsausführungen kann darin nicht beigetreten werden, daß 
der Kläger lediglich deshalb, weil er als Zimmermann zu einem Meister seines 
Gewerbes nicht in einem Arbeitsverhältniß gestanden, als selbstständiger Ge 
werbetreibender anzusehen sei. Mag auch die Art der Ausübung einer ge 
werblichen Thätigkeit, ob in Abhängigkeit von einem Handwerksmeister oder 
ohne solche in unmittelbarem Verkehr mit seinen Arbeitgebern, für die Be 
urtheilung der Selbstständigkeit der Erwerbsthätigkeit oft von Bedeutung sein, 
so kann doch diesem Moment allein ein entscheidendes Gewicht nicht beigelegt 
die Frage nach dem Vorhandensein eines selbstständigen Gewerbebetriebes
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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