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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
47 
die Großmutter die Verpflegung ihrer Enkel auf Grund vertragsmäßigen Ueber« 
cinkommens mit deren Eltern besorgte, führt das Reichsversichcrungsamt 
darüber in der Nevisionsentscheioung vom 18. Oktober 1892 (Amtl. Nachr. 
f. Schlesien 1893 S. 7) aus: „Das Schiedsgericht hat den Begriff des Lohn 
arbeiters im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des Jnvaliditäts- und Altcrsversicherungs- 
gesetzes durch unrichtige Anwendung verletzt, indem es nicht beachtete, daß für 
diesen Begriff die persönliche Unterordnung unter den Willen des Auftrag 
gebers bei der Ausführung des Auftrages, das Unterstclltsein unter seine Auf 
sicht und Disziplin wesentlich ist. Nicht allein darauf kommt es an, daß durch 
freien Vertrag eine Leistung gegen Entgelt übernommen bezw. übertragen 
ivorden ist, sondern auch darauf, daß der Unternehmer der Leistung dem An 
deren die Herrschaft über seine Arbeitskraft — sei es allgemein, sei es für 
einen bestimmten Zweck — eingeräumt hat. Hierfür fehlt im vorliegenden 
Fall jeder Anhalt, selbst wenn man von dem nahen verwandtschaftlichen Ver 
hältniß der Bctheiligtcn zu einander völlig absieht. Die Verpflegung der 
Enkelkinder durch die Großmutter in eigener Häuslichkeit kann nicht als eine 
unselbstständige Arbeitsleistung aufgefaßt werden; sie erscheint vielmehr, wenn 
sie, wie es hier der Fall gewesen zu sein scheint, auf einer ausdrücklichen Ver 
einbarung beruht, höchstens als die Ausführung einer gegenüber einem Gleich 
stehenden übernommenen Verpflichtung. Die Vergütung, welche die Eltern der zur 
Pflege gegebenen Kinder, sei cs in baarem Gelde, sei es in Naturalien, hierfür 
etwa gewährt haben, ist nicht ein „Lohn" im Sinne des Jnvaliditäts- und Alters- 
versicherungsgcsctzes, sondern ein für selbstständige Leistungen gegebenes Engelt." 
Wegen der Versicherungspflicht von Kinderbewahrerinnen, Kinder 
pflegerinnen, „Sechswochenfrauen", Ammen vergl. Anm. IV 10, XIII 1 
u. 2, VII 4. 
10. Drotträaer und Brotträgerinnen, b. h. Personen, welche das 
von den Bäckern gebackene Brot oder sonstige Backwaaren den Konsumenten 
in Körben oder auch mittels Fuhrwerks oder sonstiger Transportmittel ins 
Haus bringen, gehören je nach der Gestaltung ihrer Vertragsoerhältnisse im 
Einzelfalle zu den iu versichcrungspflichtiger Weise beschäftigten Personen oder 
zu den selbstständigen Händlern mit Backwaaren. Je nachdeni das auszu- 
tragcnde Brot mit seiner Uebergabe an den Brotträger in dessen Eigenthum 
übergeht oder er nur den Auftrag hat, das bis zur Aushändigung an den 
Abnehmer im Eigenthum des Bäckers verbleibende Brot dem Abnehmer zu 
übergeben, je nachdem der Brotträger oder der Bäcker den Kaufvertrag mit 
dem Abnehmer schließt, je nachdem es im freien Willen des Brotträgers liegt, 
ob er dem Einzelnen Brot verkaufen will oder er dabei nach Anweisung des 
Bäckers zu verfahren hat, je nachdem der Bäcker darüber bestimmt, zu w'elchem 
Preise der Brotträger das Brot zu verkaufen hat, oder es dem letzteren über 
lassen bleibt, es auch zu einem höheren oder niederen Preise als dem, zu 
welchem der Bäcker das Brot verkauft, abzusetzen, je nachdem ferner er auf 
seine Gefahr Brot auf Borg abgiebl, oder ihm dies untersagt ist, oder es, so 
weit es gestattet ist, auf Gefahr des Bäckers geschieht, je nachdem weiter der 
Brotträger die Brotkörbe und sonstigen Beförderungsmittel selbst zu stellen 
hat oder sie vom Bäcker geliefert erhält, je nachdem der Bäcker die nicht ver 
kauften Backivaaren zurückzunehmen hat oder sie dem Brotträger zu selbst 
ständiger Verwerthung verbleiben, je nachdem endlich die Verabredungen wegen 
der von dem Bäcker an den Brotträgcr zu leistenden Entschädigung getroffen 
sind, ist der Brotträgcr als Lohnarbeiter oder selbstständiger Händler zu er 
achten. Die Entschädigung wird meist in Gestalt von Betheiligung an dem 
Erlöse für die abgesetzten oder abzusetzenden Waaren bestimmt, und zwar auch 
da, wo sich die Stellung des Brotträgers zweifellos als die eines selbst 
ständigen Unternehmers darstellt. 
Tie einzelnen oben angeführten Umstände kommen nun keineswegs immer
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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