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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

48 
Zu Ziffer I der Anleitung Anni. 12. 
sv in Wirksamkeit, daß im einen Falle alle für das Vorhandensein einer Lohn 
arbeiterbeschäftigung, im anderen alle für die Annahme einer Händlerthätigkeit 
sprechenden vorhanden wären; vielmehr mischen sich diese Umstände in sehr 
verschiedenartiger Weise, und je nach dem Ueberwiegen der einen oder 
anderen Umstände ist die Entscheidung zu treffen. Der Senat in Hamburg 
hat in einem Einzelfalle das Vorhandensein der Versicherungspflicht in einer 
Entscheidung vom 28. September 1891 folgendermaßen bejaht: „Die von 
dem Bäcker fertig gestellten Backwaaren werden den betreffenden, zu einer festen 
Zeit in seiner Bäckerei erscheinenden Brotträgern in die ihm gehörigen Körbe 
und Dosen eingezählt und mit seinen Persennigen und Decken zugedeckt. 
Nach geschehenem Rundgang wird das für die verkaufte Waare eingenommene 
Geld abgeliefert, die nicht verkaufte Waare aber zurückgegeben. Für seine 
Mühewaltung erhält der Brotträger eine Provision von 50 Pf. für 3 Mark 
der verkauften Waare, deren Preis vom Bäcker festgesetzt ivird. Hieraus 
ergiebt sich, daß die Brotträger nicht als selbstständige Zwischenhändler anzusehen 
sind, welche das Brot, nachdem sie es vom Bäcker gekauft haben, für eigene Rech- 
nung an ihre Kunden weiter verkaufen, sondern daß sie das Brot für den Bäcker 
austragen tind für ihn den Kaufpreis einkassiren, für welche Thätigkeit ihnen 
der Lohn in Form von Provision bezahlt wird. Wenn die in der Stadt 
beschäftigten Brotträger nicht als versicherungspflichtig angesehen werden, so 
hat dies seinen Grund darin, daß dort denselben das nicht an die Kunden 
abgesetzte Brot vom Bäcker nicht ivieder abgenommen wird, sie dasselbe viel 
mehr für eigene Rechnung bestmöglichst zu verkaufen versuchen müssen. Der 
Umstand, daß die Brotträger, wenn sie von dem ihnen zum Austragen über 
gebenen Brote etwas verlieren, oder wenn sie bezüglich der Lieferung des 
Brotes und der Einkassirung des Geldes ein Versehen begehen, den dadurch 
entstandenen Schaden selbst zu tragen haben, spricht nicht dagegen, daß sie 
gegen Lohn beschäftigte Arbeiter sind." 
Umgekehrt hat der Landherr in Bremen in einer Entscheidung vom 
18. November 1891 die Versicherungspflicht von Brotträgern verneint und dies 
begründet, wie folgt: „Die Brotträger empfangen die'von ihnen gewünschte 
Menge Brot, verkaufen an die von ihnen angeworbenen Kunden zu den ein 
für alle Mal feststehenden Preisen und zahlen täglich oder wöchentlich an die 
Bäcker den Preis des empfangenen Brotes unter Einbehaltung einer Ver 
kaufsprovision von durchschnittlich 40 Pfennigen auf einen Umsatz im Werthe 
von 3 Mark. Die Bäcker stehen in keinem Rechtsverhältnisse zu den Kunden 
der Brotträger. Diese verkaufen für eigene Rechnung, was sich besonders 
darin zeigt, daß sie sehr viel und ganz nach ihrem Belieben, aber auch ganz 
auf ihre Gefahr auf Borg verkaufen und ohne Rücksicht darauf, ob sie von 
ihren Kunden Zahlung erhalten haben, zu den festgesetzten Zeiten an die Bäcker 
die Preise des empfangenen Brotes entrichten müssen. Hiernach sind die Brot- 
träger nicht unselbstständige Arbeiter oder Gehilfen der Bäcker, sondern selbst 
ständige Ba ckwaaren h än d 1er und somit nicht versicherungspflichtig für 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung. Daran ändern die nebensächlichen Um 
stände, daß fast alle genannten Bäcker den Brotträgern die Körbe zum Aus 
tragen des Brotes leihen und Brot, welches dieselben nicht abgesetzt haben, 
zurücknehmen, nichts." 
Das Reichs-Versicherungsamt hat sich über die Versicherungspflicht eines 
Brotträgers durch Rev.Entsch. vom 15. Juni 1892 lA. N. f. Hannover 1892 
S. 61) ausgesprochen, wie folgt: „Ob die Beschäftigung der sogenannten 
Brotträger eine versicherungspflichtige im Sinne des §. 1 des Jnvaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetzes ist oder ein selbstständiges Gewerbe darstellt, 
läßt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles entscheiden. Von be 
sonderer Bedeutung wird zunächst für die Frage der Versicherungspflicht solcher 
Brotträger, welche, wie der Kläger, in der Weise eine Vergütung erhalten,
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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