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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

50 
Zu Ziffer I der Anleitung Ann,. 12. 
nach Lage der Sache, indem sie zu beliebigen Zeiten das Brotaustragen 
besorgte, nur von einer ihr sich bietenden Erwerbsgelegeuheit nach eigener 
freier Entschließung von Fall zu Fall Gebrauch gemacht." (Wegen der 
Stellung von Botenfrauen vergl. oben Ziffer 5.) 
Gleiche Verschiedenheiten wie bei den Brotträgern kommen namentlich 
bei den in, Handel mit Fischen, Gemüse und anderen Lebensmitteln be 
schäftigten Personen vor (über solche, die sonstigen Hausirhandel betreiben, 
vergl. das unter der folgenden Ziffer 11 Gesagte), ferner bei den sog. Bier 
fahrern, d. h. Personen, welche das von Brauereien oder größeren Bier- 
handlungen entnommene, auf Flaschen gezogene Bier oder auch Bier in Fässern 
in den Häusern der Kunden absetzen. In mehreren, auf erhobene Beschwerde 
vom Senate bestätigten Bescheiden der Polizeibehörde in Hamburg ist Bier 
fahrern die Eigenschaft als selbstständige Gewerbetreibende abgesprochen und sie 
sind für beschäftigte Personen, und zwar für Handlungsgehilfen erklärt. 
Vergi, darüber Anm. XV 3. Als charakteristische Punkte für diese Ent 
scheidung sind dabei von Polizeibehörde und Senat angeführt, daß die Bier 
fahrer das ihnen von der Brauerei Morgens übergebene Bier an die von 
ihnen aufzusuchenden Kunden Namens der Brauerei verkaufen und mit den 
von dieser gelieferten Wagen den Kunden zuführen; daß sie das unverkaufte 
Bier jeden Abend mit dem Wagen wieder abzuliefern haben; daß die Brauerei 
die Preise des Bieres bestimmt und die Bierfahrer keinen Aufschlag fordern 
dürfen; daß ferner die Bierfahrer den Preis des Bieres für die Brauerei ein- 
kassiren und sich einer Unterschlagung schuldig machen, wenn sie das einkassirte 
Geld nicht abliefern. 
Bei dem Vorhandensein der entgegengesetzten Vertragsbestimmungen 
zwischen Brauerei und Bierfahrer ist aber auch der letztere als selbstständiger 
Unternehmer erachtet, und zwar auch dann, wenn die Brauerei Pferd und 
Wagen zur Beförderung des Bieres stellt und den Bierfahrern zu diesem Zwecke 
überläßt; es macht dabei nichts aus, wenn die Wagen mit der Firma der 
Brauerei bezeichnet sind. 
Wegen der Stellung der von den Bierfahrern angenommenen Knechte 
vergl. XVIII 6. 
11. Ueber die Frage, ob Personen, welche die von Anderen entnommenen 
Waaren im Wege des Handels im Umherziehen vertreiben — Hausirer, 
Handelsfrauen—, als solche zu behandeln sind, welche beschäftigt werden, 
ist von dem Reichs-Versicherungsamte in einem Falle, in welchem die Ver 
sicherungspflicht verneint ist, ausgeführt (A. N. f. Schlesien ll. S. 147): 
„Die Frage, ob die Versichcrungspflicht nach dem Jnvaliditäts- und 
Altersversicherungsgesetze sich auf solche Personen erstreckt, welche, wie die 
Klägerin, die von einem Kaufmanne ihnen übergebenen Waaren an einen 
größeren Kreis von Kunden absetzen und dafür die Differenz zwischen dem 
von dem Kaufmann bestimmten Waarcnpreis einerseits und dem von ihnen 
thatsächlich erzielten Verkaufspreis andererseits für sich vereinnahmen, läßt sich 
nicht allgemein giltig beantworten, vielmehr ist darüber nach den Umständen 
des einzelnen Falles zu entscheiden. 
Es kommt auch hier darauf an, ob die betreffende Person zu dem sie 
beschäftigenden Kaufmanne in jenem Verhältniß persönlicher Abhängigkeit 
in Bezug auf die Verrichtung der ihr obliegenden Thätigkeit steht, welches das 
charakteristische Merkmal jeder die Versichcrungspflicht nach dem Jnvaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetze begründenden Beschäftigung ist. Unter diesem 
Gesichtspunkte kann dem Schiedsgerichte nur beigetreten werden, wenn es die 
Klägerin als eine selbstständige Gewerbetreibende ansieht. Nach ihren eigenen 
Angaben, welche mit denen des Zeugen im Wesentlichen übereinstimmen, hat 
die Klägerin die von diesem bezogenen Waaren zu von ihr selbst fest 
gesetzten Preisen an ihre Kundschaft weitergegeben; sie war also in den
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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