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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 15—20. 
53 
der in Anm. 12 aufgeführten Fälle, wo es sich um einen selbstständigen Be 
trieb und nicht um ein Beschäftigtwerden handelt, werden Kündigungsfristen 
zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer verabredet, gerade wie auch 
für andere längere Zeit dauernde Vertragsverhältnisse, z. B. Sachmieth-Verträge, 
Lieferungs-Verträge, bei denen der Auftragnehmer in keinerlei persönliche Ab 
hängigkeit zum Auftraggeber tritt, sehr vielfach Fristen für den Rücktritt von 
dem Vertrage vertragsmäßig festgesetzt werden. 
In zahlreichen anderen Fällen gestattet dagegen allerdings das Vor 
handensein einer auf Jnnehaltung einer Kündigungsfrist gehenden Verabredung 
den Schluß auf das Bestehen eines gelohnten Arbeiterverhältniffes. 
15. Ueber den Begriff „Betriebsamte" vergl. Anltg. XIV S. 17. 
1«. Ueber den Begriff „Handlungsgehilfen und -Lehrlinge" vergl. 
Anltg. XV S. 17. Wegen der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und 
Lehrlinge vergl. Anm. XV 6. 
1? Die Bezeichnung Jahresarbeitsverdienst kommt im I. u. A.V.G. 
an drei Stellen vor und zwar in verschiedener Bedeutung. Im §. 1 
entscheidet die Höhe des „regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes" über das 
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Versicherungspflicht, im §. 22 be 
stimmt der Betrag, der „als Jahresarbeitsverdienst gilt", die Zugehörigkeit zu 
einer der vier Lohnklassen, und im §. 159 richten sich die Steigerungssätze, welche 
für die auf Grund der Uebergangsbestimmungen die Altersrente erlangenden 
Versicherten in Anwendung kommen, nach dem „durchschnittlichen Jahresarbeits 
verdienste", welchen er in der dem Inkrafttreten des Gesetzes vorhergehenden Zeit 
bezogen hat. „Im §. 1 und §. 159 wird unter Jahresarbeitsverdienst dasjenige 
verstanden, was Jemand während eines Jahres wirklich verdient hat, im 
§. 22 dagegen dasjenige, was er verdienen würde, wenn er denjenigen Tagelohn, 
den er bei der augenblicklich in Frage stehenden Lohnzahlung zu empfangen 
hat, eine gewiffe längere Zeit über bezöge, oder was als sein Verdienst für 
diese Zeit ganz unabhängig von seinem wirklichen Lohne gelten soll. 
In den §§. 1 und 159 bezeichnet Jahresarbeitsverdienst also eine den wirk 
lichen Verdienst ausdrückende Ziffer, im §.22 lediglich einen Maßstab, nach 
welchem die Einreihung des Einzelnen in eine der aufgestellten Lohnklaffen 
vorgenommen wird. Jahresarbeitsverdienst im Sinne der §§. 1 und 159 ist 
für eine einzelne Person immer nur eine Ziffer für dasjenige Jahr, für welches 
sie ermittelt ist, der Jahresarbeitsverdienst im Sinne des §. 22 dagegen kann 
für dieselbe Person in demselben Jahre ein sehr verschiedener 
sein, er wird stets nur für eine Lohnzahlung, also regelmäßig für eine 
Woche, ermittelt, und es kann der Iahrcsarbeitsverdienst für dieselbe Person 
in einem Jahre 52 oder 53 verschiedene Beiträge ergeben." Gebhard 
in der I. u. A.V. im D. R. I S. 122. Vergl. auch Düttmann ebendaselbst 
II. S. 40. Ueber die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes im Sinne des 
§. 1 vergl. Anm. X 9 und XVI 3. 
18. Die unter Ziffer I. 2 der Anltg. genannten Personen sind nur ver 
sicherungspflichtig, wenn sie Lohn oder Gehalt beziehen, die Summe aber, 
welche ihnen daraus zufließt, im Jahre nicht mehr als 2000 Mk. im Höchst 
betrage ausmacht. 
Im Gegensatze dazu sind die unter Ziffer 1 und 8 fallenden Personen 
versicherungspflichng ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes. 
1». Ueber die Begriffe „Seeleute", „Schiffsbesatzung", „deutsches 
Seefahrzeug" vergl. Anltg. XVII S. 18. 
«O. Personen der Schiffbesatzuny von Fahrzeugen der Binnen 
schiffahrt. Die Binnenschiffahrt umfaßt jede Wasserschiffahrt, welche nicht 
unter den Begriff der „Seefahrt" fällt. Ueber den Begriff der letzteren vergl. 
Anm. XVII 7.
	        

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