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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

58 
Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6. 
artige, sich wiederholende, aber immer nur kurze Zeit währende Beschäftigung 
eines Lohnarbeiters schließt die Befugniß des Betriebsunternehmers, sich selbst 
zu versichern, nicht aus. 
Im Interesse der betheiligten Kreise ist wünschenswerth, daß nicht durch 
zu enge Auslegung der Kreis der unter §§. 2 und 8 fallenden Personen ent 
gegen der Absicht des Gesetzes zu sehr eingeschränkt wird. Nicht bloß die Be- 
fugniß der betreffenden Personen zur Selbstverstcherung würde dadurch ein 
geengt, sondern auch die Befugniß des Bundesrathes zur Erstreckung der 
Vcrsicherungspslicht auf kleine Betriebsunternehmer. Die Befugniß zur Selbst 
versicherung, also zum freiwilligen Eintritte in die Versicherung, wird allerdings 
ihre hauptsächliche Bedeutung nur in den ersten Jahrzehnten nach dem In 
krafttreten des Gesetzes haben, da in dieser Zeit der Weg der Selbstversicherung 
der einzige ist, auf welchem die „kleinen Betriebsunternehmer" (und selbst 
ständigen Hausgewerbetreibenden), soweit nicht der Bundesrath von seinem 
Rechte, die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf sie zu verfügen, Gebrauch 
macht, zur Versicherung gelangen können. In späterer Zeit werden die meisten 
von ihnen, bevor sie in die Stellung von Betriebsunternehmern (oder Haus 
gewerbetreibenden) kommen, in unselbstständigem Lohnarbeiterverhältnisse ver 
sicherungspflichtig gewesen sein, und es kommt dann für sie vielmehr die frei 
willige Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses in Betracht 
— Sten.Verh. S. 1158 ff. — (Gebhard, Kommentar Anm. 1 zu §.8). Die 
Befugniß des Bundesrathes zur Erstreckung der Versicherungspflicht auf kleine 
Betriebsunternehmer wird aber dauernd von Bedeutung sein. 
«. Zu den Betriebsunternehmern gehören auch zahlreiche Personen, 
deren Beschäftigung in der Ausführung von gewissen Dienstleistungen gegen Ent 
schädigung besteht und welche zur Ausübung ihres Gewerbes entweder der 
obrigkeitlichen Zulassung bedürfen oder welche ihr Gewerbe zwar frei betreiben, 
aber damit sie dabei öffentlichen Glauben genießen, unter gewissen Voraussetzungen 
eine obrigkeitliche Bestallilng erhalten. Fälle der letzteren Art ergeben sich aus der 
Anwendung des §. 36 der Reichs-Gewerbeordnung, dessen erster Absatz lautet: 
„Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, derjenigen, welche den Fein 
gehalt edler Metalle oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung 
von Waaren irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffer, Wäger, 
Messer, Bracker, Schauer, Stauer rc. darf zwar frei betrieben werden, es bleiben 
jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden 
oder Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe be 
treiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen 
und öffentlich anzustellen." 
Dadurch daß die vorbezeichneten Gewerbetreibenden ihre Thätigkeit auf 
fremde Waaren zu richten haben und gleichartige Thätigkeit auch von Lohn 
arbeitern (vergi. Anm. Vii 2) vorgenommen werden, nähert sich ihr Betrieb 
in vielen Fällen der Lohnarbeiterbeschästigung. Das Reichs-Versicherungs 
amt hat bei Handhabung des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und 
Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 wegen der Unterscheidung der Betriebe 
der selbstständigen Güterlader rc. von der Thätigkeit von Arbeitern in 
fremdem Betriebe Folgendes festgestellt (Handbuch. Ausdehn.Ges. §. 1 Anm. 64 
u. 65 S. 480): „Gegen die Unternehmereigenschaft spricht nicht in ausschlag 
gebender Weise, daß der Betreffende sich in seiner sozialen Stellung wenig oder 
gar nicht über den Arbeiterstand erhebt, daß er gleich seinen Arbeiten: selbst 
mitarbeitet — eine Erscheinung, welche auch in der Landwirtschaft, ebenso 
bei kleinen Fuhrwerksbetrieben häufig vorkommt —, daß der Betrieb häufigen 
Unterbrechungen ausgesetzt und nicht von langer Dauer ist, daß der Güter 
packer rc. während der Zeit, wo der Betrieb ruht oder unterbrochen ist, als 
gewöhnlicher Tagearbeiter seinen Unterhalt sich verdient oder auch als Arbeiter 
in einen anderen Güterpacker- rc. Betrieb zeitweise übertritt.
	        

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Urzeit Und Mittelalter. Heyfelder, 1904.
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