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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer II ber Anleitung Anm. 6. 
59 
Als besondere, die Unternehmereigenschaft eines solchen Gewerbetreibenden 
kennzeichnende Merkmale sind vielmehr zu beachten, daß derselbe sowohl seinen 
Auftraggebern als seinen Gehülfen gegenüber eine gewisse wirthschaftliche und 
persönliche Selbstständigkeit hat. Dieselbe ist darin gefunden worden, daß er 
nicht immer und nur für eine Firma, sondern für mehrere Auftraggeber 
Packer-, Lade- rc. Arbeiten übernimmt, daß er für sich allein mit den Auftrag 
gebern das Erforderliche vereinbart, die Vergütung für die Arbeiten ausbe 
dingt, für rechtzeitige Beendigung und sorgsame Ausführung sowie für den 
Schaden, welcher etwa durch seine Arbeiter verursacht wird, durch ein Kon 
ventionalstrafe hasten zu wollen erklärt, ohne Zuthun und Wissen seiner Aus 
träger die erforderlichen Hilfskräfte annimmt, diese selbstständig, sei es nach 
Stück-, Akkord- oder Tagelohn bezahlt, ohne verpflichtet zu sein, ihnen seine 
Abmachungen mit den Auftraggebern mitzutheilen, seinen Arbeitern den Lohn 
auch dann zahlen muß, wenn das Unternehmen ihm keinen Gewinn einbringt, 
oder er keine Bezahlung erhält, er keine Lohnabzüge machen darf, wenn er 
eine Konventionalstrafe zahlen muß, er regelmäßig aus dem Geschäfte einen 
wenn auch nur geringen Unternehmergewinn erzielt, die zu den Arbeiten er 
forderlichen Geräthe besitzt und stellt rc. 
In Anwendung dieser Gesichtspunkte sind beispielsweise selbstständige 
Güterpacker- und Güterladebetriebe angenommen worden in einem Falle, 
in welchem zwei Gewerbetreibende gemeinschaftlich für verschiedene Firmen den 
Transport von Gütern aus Fahrzeugen in die Speicher und umgekehrt über 
nommen haben, denselben mit ihrerseits angenommenen Arbeitern, in einem 
Falle auf einem der Firma gehörigen Anschlußgeleise ausführen und als 
Unternehmergewinn ein Präzipuum an der ihnen für die Gestellung der Arbeits 
kräfte gewährten Vergütung erhalten. Der Umstand, daß sie ein fremdes 
Eisenbahngeleise benutzen, ist dabei ohne Belang, da sich auch auf fremden 
Schienen ein selbstständiges Eisenbahnunternehmen vollziehen kann, sofern nur 
die Unternehmer die Verfügung über die Schienenbenutzung haben. 
Nach denselben Grundsätzen sind die Betriebe der Messer und der 
Schauer sowie der Stauer zu beurtheilen. 
Andererseits ist das Vorliegen eines selbstständigen versichernngspflichtigen 
Stauereibetriebes verneint worden bei einem Gewerbetreibenden, welcher im 
Frühjahre und Herbste je 5 bis 6 Wochen mit Be- und Entladen, mit Auf- 
und Abtakeln von Schiffen sich beschäftigt, während der übrigen Zeit die 
Fischerei oder das Bötereigewerbe betreibt, die ersteren Arbeiten mit anderen 
Hilfsarbeitern meist im Tagelohn, nur selten im Akkordlohn ausführt, den 
Lohn, der ihm ausbezahlt wird, mit seinen Arbeitern zu gleichen Theilen theilt 
und nur bei der Akkordarbeit einen etwas höheren Lohn für sich behält, die 
nöthigen Arbeitsgeräthe nicht besitzt, sondern von den Schiffsführern geliefert 
erhält." 
Ebenso hat das Reichs-Versicherungsamt hinsichtlich einer anderen ver 
wandten Klasse von selbstständigen Gewerbetreibenden aus Anlaß der Unfall 
versicherung deren Charakter als Unternehmer festgestellt, nämlich hinsichtlich 
der „Tallyleute", auch „Schiffsschreiber" genannt, welche von Kauf 
leuten, Schiffsrhedern, Schiffsmaklern und Schiffskapitainen gegen Tagelohn 
angenommen werden und die Interessen ihrer Auftraggeber bei der Beladung 
oder Entladung von Schiffen, sowie bei dem Messen und Wägen der Ladung 
zu vertreten haben. Sie müssen zu diesem Zwecke Buch führen über die Art, 
Verpackung, Menge und Gewicht der Ladung und haben solchermaßen zugleich 
eine kontrolirende Thätigkeit auszuüben. Sie sind nicht ständig und auch nicht 
ausschließlich für einen Auftraggeber beschäftigt, sondern treten nur dann in 
Thätigkeit, wenn Schiffe zum Laden und Löschen anwesend sind und wenn 
ihnen ein Auftrag zur Ausübung ihrer Thätigkeit ertheilt wird. Falls mehrere 
Schiffe eines Rheders gleichzeitig beladen werden sollen, oder falls ein Tally-
	        

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Clay Products. First National Bank, 1922.
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