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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer II der Anleitung Anni. 6. 
61 
keine Vergütung erhalte, sondern von den seine Vermittelung beanspruchenden 
Schiffern bezahlt werde". Rev.Entsch. vom 3. Oktober 1891 Nr. 97 (A. N. f. 
I. u. A.B. 1892 S. 12). 
3. Ein Wäger, der in einer Hafenstadt des Großherzogthums 
Oldenburg angestellt und beeidigt ist; er ist für nichtversicherungspflichtig 
erachtet, obwohl er fast ausschließlich für eine und dieselbe Firma 
thätig war. In den Gründen der Rev.Entsch. vom 20. Juni 1892 Nr. 158 
(A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 113) wird ausgeführt: 
„Das Wägen gehört zu denjenigen Gewerben, welche nach §. 36 der 
Gewerbeordnung frei betrieben werden dürfen. Wenn nun auch diese Be 
stimmung, welche lediglich die Gewerbefreiheit der die betreffenden Gewerbe 
ausübenden Unternehmer ausspricht, die Frage aber, wer als ein solcher Unter 
nehmer anzusehen ist, dahingestellt sein läßt, nicht unter allen Umständen dazu 
zwingt, die darin bezeichneten Personen als selbstständige Gewerbetreibende zu 
behandeln, so wird doch, wie das Reichs-Versicherungsamt bereits wiederholt 
angenommen hat (zu vergleichen Rev.Entsch. 53 u. 128, s. S. 60 u. S. 62), im 
Allgemeinen davon auszugehen sein, daß die Thätigkeit jener Personen in der 
Regel unter den Begriff eines selbstständigen Unternehmens fällt. 
Was die besonderen Verhältnisse der im Großherzogthum Oldenburg 
angestellten und beeideten Wäger anlangt, so liegt ihnen gemäß §§. 2 ff. des 
Gesetzes, betreffend die Anstellung beeideter Messer, vom 28. Juni 1853 in 
Verbindung mit Art. 34 des Gewerbegesetzes für das Herzogthum Oldenburg 
vom 11. Juli 1861 (G.Bl. für das Herzogthum Oldenburg für 1852 u. 1853 
S. 527 bezw. für 1859, 1860, 1861 S. 723) die Pflicht ob, „den Verkehr und 
den Umsatz der Waaren durch Wäger zu erleichtern und bei Streitigkeiten über 
die Quantität empfangener oder zu liefernder Waaren die Differenz zu er 
mitteln", ferner die betreffenden Güter „redlich zu messen und darüber Buch 
zu führen, sowie darauf zu achten, daß die Gehilfen zum Vortheil oder Nach 
theil des einen oder anderen Betheiligten beim Einschaufeln sich keiner uner 
laubten Handgriffe schuldig machen; daß Schiffer, Bootsührer, Fuhrleute, Ab 
sender, Empfänger rechtlich behandelt und Niemand übervortheilt werde". 
Die Wäger dienen demnach dem öffentlichen Verkehr; sie sind von der Obrig 
keit angestellte und beeidigte Sachverständige, welche ihr Gutachten, sei es zur 
Verhütung, sei es zur Schlichtung von Streitigkeiten, nicht im einseitigen 
Interesse ihrer Auftraggeber, sondern im Interesse des Verkäufers, des Em 
pfängers und des Wiederverkäufers der Waaren abgeben. Schon durch diese 
ihre Stellung als über den Parteien stehende Sachverständige ist die Annahme 
einer zwischen ihnen und einem bestimmten Auftraggeber begründeten persön 
lichen Abhängigkeit, wie solche für den Begriff des Arbeitsverhältnisses im 
Sinne des §. 1 Ziffer 1 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes 
wesentlich ist und nach der Meinung des Klägers zwischen ihm und der ihn 
vorzugsweise beschäftigenden Firma bestanden haben soll, ausgeschlossen. Es 
läßt sich zwar nicht verkennen, daß der Kläger in gewiffen Beziehungen von 
der Firma in bei Weitem höherem Maße abhängt, als dies bei anderen Wägern 
der Fall ist, nämlich insofern, als er fast ansschließlich für diese Firma be- 
schäftigt wird, nach der Auffassung der Betheiligten verpflichtet ist, deren Auf 
träge auszuführen, das von ihm verlangte Wägen in den Speichern semer 
Au traggeberin meist mit den von dieser bezahlte,i Arbeitskräften und gestellten 
Geräthen vornimmt und als Vergütung für seine Thätigkeit nicht einen nach 
einer Taxe zu berechnenden Satz, sondern lediglich einen mit der Firma ver 
einbarten Lohn erhält. Allein das hierdurch zwischen ihm und seiner Austrag- 
geberin begründete Verhältniß, welches sich hauptsächlich dadurch erklärt, daß 
am Orte für die Wäger eine Gebührentaxe nicht besteht, und daß er, wie dies 
auch bei anderen dortigen Wägern der Fall, aus dem Kreise der Arbeiter der 
bezeichneten Finna hervorgegangen und auf deren Fürsprache als Wäger öffent-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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