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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6. 
63 
lungen in gewissem Umfange öffentlichen Glauben, ihre persönliche und gewerb 
liche Selbstständigkeit wird dadurch aber nicht beeinträchtigt. Nicht minder ist 
es auch mit der persönlichen Unabhängigkeit eines selbstständigen Gewerbe 
treibenden wohl vereinbar, wenn den amtlich bestellten Fleischbeschauern be 
stimmte Bezirke, auf welche sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen zu 
beschränken haben, zugewiesen und sie verpflichtet werden, innerhalb ihres Be 
zirks alle von ihnen verlangten Untersuchungen vorzunehmen; denn es handelt 
sich dabei lediglich um die Abgrenzung der Rechte und Pflichten einer Klasse 
der unter §. 36 der Gewerbeordnung fallenden Gewerbetreibenden, sowie um 
eine Bestimmung darüber, auf welche Weise das Publikum sich einer ihni durch 
Polizeiverordnung auferlegten Verpflichtung zu entledigen hat lzu vergleichen 
die vorerwähnte Ministerialverfügung vom 6. April 1877 zu Ziffer 3). Ein 
persönliches Abhängigkeitsverhältniß zwischen den Gewerbetreibenden und der 
Behörde wird dadurch nicht geschaffen. Uebrigens liegt die Auffassung, daß 
die Fleischbeschauer in der Regel ihre Thätigkeit als ein selbstständiges Gewerbe 
betreiben, offenbar auch dem Gesetz, betreffend die Errichtung öffentlicher, aus 
schließlich zu benutzender Schlachthäuser vom 18. März 1868 (Preußische Gesetz 
sammlung 1868 S. 277) und dem in Ergänzung und Abänderung desselben 
erlassenen Gesetz vom 9. März 1881 (Preußische Gesetzsammlung 1881 S. 273) 
zu Grunde, woselbst unter Anderem die Fleischbeschauer überall nur als Sach 
verständige, nirgends aber als Gehilfen, Beamte oder Organe der Polizei oder 
der Gemeinde bezeichnet werden. Obgleich daher nicht ausgeschlossen ist, 
daß den Fleischbeschauern unter Umständen, insbesondere dann, 
wenn sie in einem Kommunalschlachthause angestellt sind, die 
Eigenschaft von Gemeindebeamten beiwohnen kann, so handelt es 
sich doch offenbar um einen solchen Fall hier nicht (vergl. dagegen die nach 
folgende Rev.Entsch. Nr. 241). Wenn schließlich in einer Reichsgerichtsent 
scheidung vom 20. September 1881 (Entscheidungen in Strafsachen Bd. 4 
S. 421) ein in der Provinz Brandenburg auf Grund der für diesen Landestheil 
erlassenen Polizeiverordnung des Oberpräsidenten vom 26. Mai 1880 öffentlich 
angestellter Fleischbeschauer schlechthin für einen Beamten im Sinne des §. 359 
des Strafgesetzbuchs erklärt ist, so wird hierdurch die oben dargelegte Auf 
fassung schon deshalb nicht berührt, weil auf dem Gebiete des Strafrechts 
eine Person sehr wohl als „Beamter" angesehen werden kann, der es doch an 
demjenigen Maße Persönlicherunselbstständigkeit und Abhängigkeit gebricht, welches 
zum Begriff eines versicherungspflichtigen „Arbeiters", „Gehilfen" oder „Be 
triebsbeamten" im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgejetzes 
unbedingt gehört." 
Unter die Gehilfen gerechnet und deshalb für versicherungspflichtig 
erachtet ist vom Reichs-Versicherungsamte dagegen ein Fleischbeschauer, der 
bei einem städtischen Fleischschauamte gegen eine von den städtischen 
Behörden festgesetzte, feste jährliche Remuneration beschäftigt wurde. Nachdem 
in der Rev.Entsch. vom 19. Dezember 1892 Nr. 241 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 
S. 88) ausgeführt worden, daß die Berufsthätigkeit eines Fleischbeschauers 
nicht etwa eine „höhere, mehr geistige" sei, die der eines Arbeiters oder Ge 
hilfen nicht gleichgestellt werden könnte, heißt es: „Es fragt sich nur, ob der 
Kläger seinen Beruf als selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne des §. 36 
der Reichs-Gewerbeordnung ausgeübt oder sich in dem persönlich abhängigen 
Verhältniß eines Gehilfen befunden hat. 
Die erstere Annahme wird allerdings nach den Ausführungen der Rev. 
Entsch. 128 (A. N. d. R.V.A., I. u. A.V. 1892 S. 37) in der Regel zutreffen; 
sie kann aber, wie dort ausdrücklich vorbehalten ist, auch durch besondere 
Umstände ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn eine Anstellung in 
einem Kommunalschlachthause stattgefunden hat. Dieser Fall liegt hier vor. 
Die Polizeiverwaltung zu G., welche gemäß §§. 5 u. 6 des Preußischen Gesetzes
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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