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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

64 
Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6. 
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung S. 265) tir 
Verbindung mit §. 143 des Preußischen Gesetzes über die allgemeine Landes 
verwaltung vom 80. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 195) ortspolizeiliche Vor 
schriften, die durch die „Sorge für Leben und Gesundheit" oder durch ein 
sonstiges besonderes Interesse der Gemeinde und ihrer Angehörigen erforderlich 
werden, zu erlassen befugt ist, hat nach der Auffassung des Revisionsgerichts 
— welche auch derjenigen der zuständigen Aufsichtsbehörde, des Königlichen 
Regierungspräsidenten zu F. entspricht — durch die Errichtung des Fleisch- 
schauamtes ein dem sanitätspolizeilichen Interesse dienendes organisches Institut 
à Pollzewcrwaltung geschaffen, in welchem die angestellten Fleischbeschauer 
als „Gehilfen beschäftigt werden. 
Die einzelnen Fleischbeschauer treten, wie die Instruktion ergiebt, den 
^ntereffenten niemals selbstständig gegenüber, sie fungiren vielmehr lediglich 
als Beauftragte des Amts. Bei diesem werden die Anträge auf Untersuchung 
angebracht und die einzelnen Aufträge nach einer weitgehenden Arbeitstheiluna 
die im Einzelnen der Verwaltungsbeamte zu regeln hat, ausgeführt. Grund 
sätzlich werden zu dem Probeholen, der Untersuchung und dem Abstempeln 
des Fleisches verschiedene Personen, und zu den Untersuchungen stets mehrere 
Angestellte behufs gegenseitiger Kontrole verwendet. An das Amt wird auch 
die von dem Interessenten zu entrichlende Gebühr abgeliefert. Die Fleischschau 
sindet in den Räumen und mit den Instrumenten des Amtes statt; die Fleisch 
beschauer sind an Dienststunden gebunden und allgemein verpflichtet, die ihnen 
von dem Verwaltungsbeamten aufgetragenen Geschäfte auszuführen (zu ver 
gleichen III. 4 der Instruktion). Auch bei ihrer technischen Thätigkeit wie hin 
sichtlich ihres allgemeinen dienstlichen Verhaltens in und außerhalb des Amts 
haben sie eine Reihe ins Einzelne gehender Vorschriften zu beobachten. Ihr 
eigenes Ermessen ist bei der Regelung aller dieser Angelegenheiten ebenso ohne 
Bedeutung, wie in Bezug auf die Vertheilung der Einnahmen aus der Fleisch 
schau auf das Personal und auf die sächlichen Kosten des Amts. Der Etat 
des letzteren ist seit dem Jahre 1887/88 gemäß Beschluß der Stadtverordneten 
versammlung auf den Stadthaushalt übernommen und seitdem durch Beschluß 
der Stadtverwaltung aufgestellt worden. Nach Maßgabe desselben ist den 
Fleischbeschauern eine feste, seit 1886 unverändert gebliebene jährliche Vergütung 
gewährt, und außerdem die Remuneration des Vorstandes sowie die der Auf 
wärterin bestritten ivorden. Die Ueberschüsse sind dem Stadthaushalt zugeflossen. 
Nach alledem kann von einer gewerblichen Selbstständigkeit der in dem 
Fleischschauamt zu G. angestellten Fleischbeschauer keine Rede sein, zumal auch 
die Durchsicht der Akten der Polizeiverwaltung eine weitgehende disziplinäre 
Beaufsichtigung der Fleischbeschauer durch den Vorstand des Amts und den 
Polizeiverwalter erkennen läßt. Es muß vielmehr dem Kläger darin beige 
treten werden, daß er und seine in gleicher Stellung befindlichen Berufsgenossen 
sich ledenfalls seit dem Anfang des Jahres 1888 in der persönlich abhängigen 
Lage von Gehilfen der städtischen Polizeiverwaltung befunden haben." 
In gleicher Weise wie wegen der vorbezeichneten Beschäftigungsarten ist 
wegen derjenigen 
a) von Hebeammen, welche von Gemeinden angestellt sind (Gemeinde 
hebeammen), entschieden, und zwar auch in solchen Fällen, wo sie von 
der Gemeinde selbst Entschädigung beziehen, sei es dafür, daß sie sich in 
dem Bezirke der betreffenden Gemeinde niederlassen, sei es dafür, daß sie 
Unbemittelten ihre Hilfe kostenfrei oder gegen geringere als die übliche 
Gebühr angedeihen lassen; 
b) von Leichenfrauen (Leichenwäscherinnen), die von Gemeinden auf 
gleicher Grundlage angestellt werden. 
Wegen einer in den Hohenzollernschen Landen wohnhaften Ge- 
metndchebeamme äußert sich die Rev.Entsch. des Reichs-Versicherungsamtes
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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