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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

5* 
Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6. 
67 
mehr lediglich für die an dem betreffenden Leichnam beziehungsweise aus An 
las; des einzelnen Todesfalls verrichteten Mühewaltungen von den Hinter 
bliebenen entlohnt wird. Die Stellung der Klägerin vergleicht sich also der 
jenigen mancher anderen Gewerbetreibenden, welchen im öffentlichen Interesse 
gewisse polizeiliche Obliegenheiten und Befugnisse zugetheilt sind, wie dies z.B. 
bei den Hebeammcn und bei den Schornsteinfegern der Fall ist. Was aber 
die Anstellung und Verpflichtung der Klägerin anlangt, so gilt in dieser Hin 
sicht dasselbe, was hinsichtlich der sogenannten Bezirks- oder Gemeindehebeammen 
ausgeführt ist: nämlich daß sie im Interesse der Allgemeinheit erfolgt ist, um 
dadurch dem Publikum eine gewisse Gewähr für getreue Pflichterfüllung seitens 
der Angestellten zu schaffen." 
Im entgegengesetzten Sinne ist vom Reichs-Persicherungsamte die Thätig 
keit eines Gemeindehirten in Elsaß-Lothringen aufgefaßt, welchem 
von der Gemeindebehörde die Verpflichtung und die ausschließliche Berechtigung 
ertheilt ist, den Hirtcndienst für die Gesammtheit der Viehbesitzer im Orte 
wahrzunehmen, und der seinen von der Gemeindebehörde festgesetzten, nach der 
Anzahl der zur Weide gebrachten Viehstücke bemessenen Lohn von den einzelnen 
Besitzern unmittelbar einzieht. Unbeschadet dieses Umstandes ist er für einen 
Lohnarbeiter der Gemeinde und darum für versicherungspflichtig erachtet. Rev.- 
Entsch. Nr. 117 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 29.) 
Auch in solchen Fällen, wo selbstständige Gewerbetreibende von Behörden 
gegen Vergütung zur Wahrnehmung gewisser Geschäfte, welche sich als Aus 
fluß der für ihr Gewerbe erworbenen Fertigkeiten und Kennt 
nisse darstellen, angestellt sind, ist dieses Verhältniß nicht als ein versiche 
rungspflichtiges Lohnarbeiterverhältniß aufgefaßt, einerlei ob die Vergütung 
in einer Pauschsumme oder in Gestalt von Entschädigung für jeden einzelnen 
Fall geivährt ivird. Von dem Neichs-Versicherungsamle ist dies in Betreff 
eines als Taxator bei einer städtischen Leihanstalt angestellten 
selbstständigen Goldarbeit^rs in der Rev.Entsch. vom 27. Juni 1892 
Nr. 160 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 115) ausgesprochen: „Die Thätigkeit des 
Klägers als Taxator der städtischen Leihanstalt steht mit seinem Geiverbe als 
Goldschmied in innigem Zusammenhange, da lediglich die zur Ausübung dieses 
Gewerbes errvorbenen Kenntnisse, insbesondere auch rücksichtlich des Feingehalts 
edler Metalle und ihrer Bearbeitung, den Anlaß zu seiner Annahme als Taxator 
gegeben haben. Als solcher gehört er zu denjenigen Personen, welche aus der 
Abgabe von Gutachten gegen Entgelt ans Grund der ihnen innewohnenden 
Sachkeuntniß ein Gewerbe machen, und ist den im §. 86 der Reichs-Gewerbe 
ordnung genannten selbstständigen Gewerbetreibenden zuzurechnen. Irgend 
welche Momente, welche für ein zwischen dem Kläger und der städtischen Leih 
anstaltsverwaltung bestehendes versichcrungspflichtiges Arbcits- oder Dienst 
verhältnis; sprechen könnten, liegen nicht vor. Jedenfalls kann dafür der Um 
stand nicht geltend gemacht werden, daß der Kläger gegen eine jährliche 
Vergütung angenommen wordeil ist. Augenscheinlich ivar dieser Art seiner 
Entlohnung der Einfachheit wegen vor der Einzelbezahlung für jedes ab 
gegebene Gutachten und jede etwa ausgeführte Goldarbeit der Vorzug gegeben 
worden. Seine Stellung als Taxator entzog ihn seiner sonstigen gewerblichen 
Thätigkeit auch keineswegs, da er nur an fünf Nachmittagen in der Woche 
im Leihhause zur Abgabe von Taxen zu erscheinen hatte." Vergl. auch Rev. 
Entsch. Nr. 253 — s. o. unter Ziffer 4 S. 62. 
Unter den gleichen Gesichtspunkt fällt auch die Thätigkeit von Bau- 
gewerbetreibenden, die als Bauschätzer, Feuerschauer u. s. w. angestellt 
sind, soweit nicht deren Thätigkeit schon deshalb der Versicherungspflicht ent 
zogen ist, weil sie ihrer Natur nach eine höhere, mehr geistige ist. Vergl. 
Anltg. des badischen Ministeriums in Anm. Ill 24. 
Wegen eines Leichenschauers, der seinem Hauptberufe nach Wundarzt
	        

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Zwei Bücher Zur Socialen Geschichte Englands. Duncker & Humblot, 1881.
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