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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer II ber Anleitung Sinnt. 11. 
69 
hierbei ist noch die Hilfe von zwei Personen erforderlich, von denen die eine 
vorn das Zugvieh leitet, die andere hinten dem Holzstamm die einzuhaltende 
Richtung giebt. Auf diese Holzbeifubr hat sich die Thätigkeit des Klägers 
seit dem 1. Oktober 1888 beschränkt, und zwar hat er, da feine Arbeitskräfte 
nachließen, so daß er nicht mehr wie bisher mit den übrigen Arbeitern in der Arbeit 
gleichen Schritt halten konnte, den Holztransport selbst mit einem Knecht unter 
Benutzung von einem oder zwei Pferden oder Ochsen ausgeführt, welche er sich 
aus dem vom Forstsiskus ihm verpachteten Antheile am sogenannten Fürsatzhof 
halten konnte Tie Verpachtung dieses Gütchens war an den Kläger deshalb 
erfolgt, weil in den entlegenen Gegenden des Schwarzwaldes, insbesondere 
am Feldberg, die in der Forstwirthschaft unentbehrlichen Arbeitskräfte nur 
schwer zu gewinnen sind, und deshalb gerade im Interesse der Forstverwaltung 
die Ansiedlung von Forstarbcitern als der einzig aussichtsvolle Weg erscheint, 
um sich die nothwendigen Arbeitskräfte dauernd zu sichern. Aus diesem Grunde 
wurde an den Kläger auch nicht der ganze Fürsatzhof verpachtet, sondern von 
dessen Gebäuden und Feldgrundstücken nur so viel, als nöthig war, um ihn 
in den Stand zu setzen, Futter für das Zugvieh zu gewinnen, dessen er zum 
Transport des fiskalischen Holzes bedurfte. 
Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme eines selbstständigen Fuhr- 
werksbetriebes des Klägers ausgeschlossen. Wie bereits in der Rev.Entsch. 
124 ausgeführt ist, muß daran festgehalten werden, daß der Begriff des Ar 
beiters gegenüber dem des Unternehmers oder Arbeitgebers im Bereiche der 
gesammlen Arbeitervcrsicherungsgesetze im Wesentlichen die gleiche Bedeutung 
hat, und es ist deshalb auch für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung davon 
auszugehen, daß, wie in dem auf dem Gebiete der Unfallversicherung erlassenen 
Bescheide 46 (91. N. des R.B.A. 1885 S. 209) ausgesprochen ist, es bet Be 
antwortung der Frage, ob Jemand Unternehmer oder unselbstständiger Sir* 
beiter ist, es nicht wesentlich darauf ankommt, in welcher Weise die Arbeit 
gelohnt wird, sondern im Allgemeinen nur darauf, ob der Betrieb, in dem er 
arbeitet, für seine oder eines Anderen Rechnung erfolgt. In dieser Beziehung 
kann es nun lticht ziveifelhaft sein, daß der Kläger, welcher in Anbetracht der 
ganzen örtlichen Verhältnisse auf den Forstsiskus als Arbeitgeber allein angewiesen 
war, utld dessen Arbeilsthätigkeit mit Knecht und Spannvieh, abgesehen von 
den wenigen auf seine Pachtwirthschaft zu verwendenden Arbeitstagen, voll 
ständig in dem fiskalischen Betriebe sich vollzog, lediglich als Arbeiter anzu 
sehen ist. Er erhielt seine Arbeitsleistung offenbar nur nach ihrem Durchschnitts- 
werthe unter Berücksichtigung der Mitarbeit seines Knechtes und der Unter 
haltungskosten seines Spannviehs vergütet; ein Unternehmergewinn war mithin 
auf seiner Seite ausgeschlossen. Es bestand aber für ihn nicht nur eine wirth- 
schaftlichc Abhängigkeit von der Forstverivaltung, sondern auch eine persönliche: 
bei der Arbeitsausführung, insbesondere bei dem Herbeischaffen des Holzes, 
welches, wie dargelegt, nicht durch den Knecht allein besorgt werden konnte, 
sondent die Hilfe des Klägers erforderte, war er den Weisungen des beauf 
sichtigenden Forstpersouals unterworfen und mußte dessen näheren Anordnungen 
über die Einreihung des Holzes sowie bezüglich der Maßregeln zum Schutze 
des Waldes, der Wege und Gräben Folge leisten." 
Bergl. wegen eines verwandten, jedoch in entgegengesetzter Weise be 
urtheilten Beschäftigungsvcrhältnisses Mitth. f Württemberg l. S. 47. 
RI. Der Umstand, daß eine versicherungspflichtige Beschäftiung von 
mehreren Personen, die sich zu deren Verrichtung vereinigen, vor 
genommen wird, macht die Beschäftigten in der Regel nicht allgemein zu 
Unternehmern. Unter Umständen ist hierin aber and) ein Merkmal der Unter- 
nchmereigenschaft erblickt tvorden; so sind insbesondere Vereinigungen, Gesell 
schaften und Korporationen, deren Mitglieder sich mit Geschäften der Güter- 
packer, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer,
	        

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Leben Und Lehre Des Buddha. Druck und Verlag von B.G. Teubner, 1910.
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