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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

74 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 5. 
gehülfen (Lohnschreiber) handelt, die Versicherungspflicht verneint 
und dabei in Betreff des in Rede stehenden Punktes Folgendes ausgeführt: 
„Hangt die Entscheidung (über die Versicherungspflicht> von der Beant 
wortung der Frage ab. ob der bei einem Königlich preußischen Amtsgericht be 
schäftigte Klager preußischer Staatsbeamter ist, so erscheint es ferner'unbedenk 
lich, daß für die Beurtheilung der Beamteuqualität einer Person das öffentliche 
Recht desjenigen Staates maßgebend ist, in dessen Diensten sie steht, und daß 
ferner in den Staaten, in ivelchen es an allgemeinen, für sämmtliche Ressorts 
gleichmäßig geltenden festen Merkmalen fehlt, die dienstpragmatischen Vor 
schriften, d. h. die von den zuständigen Stellen für die' einzelnen Zweige 
der Staatsverwaltung ausdrücklich festgesetzten Normen, von entscheidender Be 
deutung sind. Denn zum Begriffe des Beamten gehört unstreitig seine „An 
stellung" auf Grund öffentlichen Rechts, und es muß daher, soweit nicht be 
sondere Gesetze, namentlich die Verfassungen, Platz greifen, dem Staate und 
seinen Centralorganen bic freie Bestimmung darüber vorbehalten bleiben, ob 
die zur Verrichtung gewisser Dienste zu berufenden Personen ans Grund einer 
solchen öffentlichrechtlichen Anstellung oder nur in Kraft eines pribatrechtlichcu 
Vertragsvcrhältnisses anzunehmen sind, und ob die in Dienst getretenen Per 
sonen — sei es nach bestimmteil Klassen, sei es im Falle des Zutreffens gewisser 
allgemeiner Momente — die Eigenschaft von Staatsbeamten haben sollen oder 
nicht. Nach diesen Regeln der Dienstpragmatik haben sick nicht nur die den 
einzelnen Ncssortschefs unterstellten Behörden zu richten; sie sind auch, als dem 
öffentlichen Recht ángel,örig, für die mit der Entscheidung von Vcrwaltnngs- 
streitigkeiten betrauten Gerichtshöfe derart bindend, daß insbesondere auch die 
Frage, ob eine von der Staatsbehörde beschäftigte Person von der Versiche- 
ruugspflicht gemäß §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. und damit von der Erlangung 
einer Altersrente ausgeschlossen ist, von dem Inhalte der einschlagenden dienst- 
pragmatischen Bestimmungen abhängt. 
Was den vorliegenden Fall anlangt, so kommen (vergi, den Erlaß der 
preußischen Minister des Innern und für Handel und Gewerbe vom 1. Juni 
1891 ans S. 79), da cs an diesbezüglichen generellen Normen in der preußi 
schen Staatsverwaltung fehlt, die besonderen Vorschriften in Betracht, welche 
von dem Königlich preußischen Justizminister über die Bcamteneigenschaft der 
bei den Justizbehörden beschäftigten Kanzlcigehilfen (Lohnschreiber) 
erlassen sind. Solche finden sich zunächst in dem Kanzlei-Reglement vom 
23. März 1885 (Justiz-Ministerialblatt S. 120) vor: danach werden die für ein 
dauerndes Bedürfniß angenommenen Kanzleigehülsen nach den für Staats 
beamte bestehenden Vorschriften vereidigt (§. 8), es kann ihnen nach längerer 
Dienstzeit ein Mindesteinkommen bewilligt werden (§. 7), welches sie auch während 
einer Krankheit fortbeziehen (§. 12), und welches im Falle ihres Todes den 
Hinterbliebenen für ein Gnadenqnartal gewährt wird (§. 18). Ferner ist sowohl 
nach Nr. VI 2 der unter dem 22. Februar 1875 bekannt gemachten Ausführungs 
bestimmungen des Bundesraths zum Militärpensionsge'sctz vom 27. Juni 1871 
(Justiz-Ministerialblatt S. 175), wie auch nuter Ziffer 5 der Anlage zur Ministerial 
anweisung vom 10. April 1888, betreffend die Ausführung des Reliktcngesetzes 
vom 20. Mai 1882, (Justiz-Ministerialblatt S. 139) die Bcamteneigenschaft der 
dauernd beschäftigten Lohnschreiber im Sinne der vorbezeichncten Gesetze aus 
drücklich anerkannt. Im Anschluß hieran hat endlich der preußische Justiz- 
minister, unter besonderer Berücksichtigung der Frage der Vcrsichcrnngspflicht 
nach dem Jnvaliditäts- und Alterversichernngsgesetzc, durch Runderlaß vom 
22. Dezember 1890 (s. denselben im Wortlaute Ş. 78) bestimmt, daß die bei 
den Justizbehörden beschäftigten Kanzleigehilfcn (Lohnschrciber) als Justiz- 
beamte jedenfalls dann anzusehen sind, wenn sie zur Befriedigung eines dauern 
den Bedürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde Beschäftigung angenommen 
sind, daß dagegen diejenigen Lohnschreiber, welche nur vorübergehend und
	        

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A Magyar Korona Országainak Betegsegélyző Pénztárai 1898-Ban = Die Krankenkassen Der Länder Der Ungarischen Krone Im Jahre 1898. Pester Buchdruckerei-Actien-Gesellschaft, 1901.
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