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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

76 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 5. 
anspruch auch sonstige Einwendungen nicht bestehen, ans Zurückweisung der 
Revision zn erkennen." 
In Nr. 131 (SI. N. f. I. u. SI.S3. 1892 S. 44) verneint dus Reichs- 
Versichcrungsamt die Versicherungspflicht in einem Falle, wo es sich 
um eine» in der elsuff - lothringischen Steuerverwultung beschäftigten 
Sten erb oten haudelt, aus folgenden Gründen: 
„Die Entscheidung über die Beamtencigenschaft und damit auch über die 
Versichcrniigspslicht im Sinne des §. 4 Abs. 1 a. a. O. ist im Wesentlichen von 
dem öffentlichen Recht desjenigen Staates, in dessen Diensten die Person steht, 
und sofern es in diesem Staate an allgemeinen, für sämmtliche Ressorts gleich 
mäßig geltenden Merkmalen fehlt, von den dienstpragmatischen Vorschriften, 
d. h. den von den zuständigen Stellen für die einzelnen Zweige der Staats 
verwaltung ausdrücklich festgesetzten Normen, abhängig. Für den Kläger 
kommen, da es an diesbezüglichen allgemeinen Vorschriften in der elsaß-lothrin 
gischen Landesverwaltung fehlt, die besonderen Bestimmungen in Betracht, 
welche der Oberpräsident von Elsaß-Lothringen in der Verfügung vom 
28. März 1877 — Oberpräsidialbekanntmachungen 1877 S. 31 — bezüglich der 
dienstlichen und Einkommcnsverhältnisse der Stenerboten erlassen hat. Im §. 1 
dieser Verfügung wird die Zahl der bei der Verwaltung der direkten Stenern 
anzustellenden Stenerboten auf 45 für das ganze Land begrenzt. Nach dem 
Schlußsatz des §. 2 haben die Stenerboten von den Steuerkassen und von den 
Kassen der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern Slufträge anzunehmen. 
Der Stenerdirektor ernennt sie und stellt sie ans sechswöchcntttche Kündigung 
an, und der Kreisdirektor vereidigt sie (§. 8). Die §§. 4 und 5 regeln die Ein- 
kvmmensvcrhältnisse in der Weise, daß den Steuerboten ein Mindesteinkommen 
von 1800 Mark jährlich gewährleistet und, sofern dieser Betrag durch Gcbühren- 
bezügc nicht erreicht ist, der Ausfall aus Landesmitteln gedeckt wird. Im 
Laufe des Jahres wird den Steucrboten der Betrag von 125 Mark monat 
lich vorausbezahlt unter Slnrechnuug der im Laufe des Jahres zahlbar ge 
wordenen Gebühren. Hiernach stellen sich die elsaß-lothringischen Steuerboten 
als Personen dar, welche für bestimmte Stellen mit örtlich begrenztem Wirkungs 
kreise nach Maßgabe des §. 21 des Gesetzes vom 80. Dezember 1871, betreffend 
die Einrichtung der Verwaltung (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 1872 S. 49), 
von der Direktivbehördc angestellt werden. Solche Personen'müssen aber als 
Landesbeamte angesehen werden. Daß die Anstellung nur auf Kündigung 
erfolgt, vermag hieran, wie sich schon aus dem §. 87 des durch Gesetz 'vom 
23. Dezember 1873 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 1873 S. 479) in Elsaß- 
Lothringen als Landcsgesetz eingeführten Reichsgesetzcs vom 81. März 1873, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, ergiebt, cbcnsoivcnig etwas 
zn ändern, wie der Umstand, daß eine Besoldung aus Laudesmitteln, 'auf die 
es für den Beamtenbegriff überhaupt nicht ankommt, nur subsidiär vorgesehen 
ist. Hiernach steht fest, daß der Kläger elsaß-lothringischer Landesbcamter und 
als solcher auf Grund des §. 4 Abs. 1 des I u. A.V.G. von der Vcrsichernngs- 
pflicht befreit war." 
In Betreff eines bei einem preußischen Steueramte als Hilfs- 
aufseher im Bewachuugs- und Schiffsbegleitungsdicuste Beschäftig 
ten, den das Reichs-Versicherungsamt als Beamten erachtet, bemerkt die Rev.- 
Entsch. Nr. 156 (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 112), nachdem ähnlich, wie dies in 
den Rev.Entsch. 50 und 62 (s. oben) geschehen, ausgeführt ist, daß für die Be 
urtheilung der Beamteneigeuschaft einer Person die dienstpragmatischcn 
Vorschriften, d. h. die von den zuständigen Stellen für die einzelnen Zweige 
der Staatsverwaltung ausdrücklich festgesetzten Normen, von entscheidender Be 
deutung seien, Folgendes: 
„Diese Normen sind enthalten in den Erlassen des Königlich preußischen 
Finanzministers vom 21. Mai und 11. Juli 1891, wonach die bei der Ver-
	        

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La Question d’Orient Depuis Ses Origines Jusqu’ À Nos Jours. Librairie Félix Alcan, 1914.
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