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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

78 
Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 6. 
oder welche nach den vom Bundesrath auf Grund des §.3 Abs. 8 des Gesetzes 
erlassenen, vom Reichskanzler unterm 27. November 1890 bekannt gemachten 
Bestimmungen wegen vorübergehender Beschäftigungen befreit sind." ' 
In anderen Bundesstaaten sind für den ganzen Staatsbetrieb oder von 
den einzelnen Ministerien für ihren Geschäftsbereich getrennt Verfügungen 
wegen der Beamteneigenschaft der staatsseitig Beschäftigten erlassen, und dabei 
sind entweder die einzelnen Arten der beschäftigten Personen je nach der Znge- 
hörigkeit zu der einen oder anderen Klasse aufgeführt oder die allgemeinen 
Grundsätze aufgestellt, nach denen die untergebenen Behörden die Entscheidung 
für die einzelne beschäftigte Person zu treffen haben. S. die Erlasse der würt- 
te m b er g is ch e n Ministerien bei Schicker S. 247 ff., des b adisch en Ministeriums 
des Innern ui der amtlichen Ausgabe des I. u. A.V.G. für Baden S. 134 (auf 
S. 145 ein „Verzeichniß der im staatlichen Dienste verivendeten Kategorien von 
Personen, ivelche der Versicherungspslicht unterliegen"), des hessischen Mi- 
nisteriums des Innern und der Justiz bei Zeller und F en, Ansführungs 
vorschriften S. 105. 
Die preußischen Ministerien haben sich beschränkt, Bestimmungen wegen 
solcher Arten von beschäftigten Personen zu geben, welche besonderen Anlaß 
zu Zweifeln darüber geben, ob sie die Bcamteneigenschaft haben oder nicht. 
Vergi, darüber die in den Rev.Entsch. Nr. 50 ss. o. S. 73), Nr. 62 ss. o. 
S. 75), Nr. 99 ss. o. S. 77) und Nr. 156 ss. o. S. 76) angeführten Erlasse des 
Justizministers, Finanzministers und Ministers der geistlichen, 
Unterrichts- und Medizi nal an gelegenst eiten und die iveiter unten 
zum Abdruck gebrachten Erlasse des Ministers der öffentlichen 
Arbeiten vom 22. November 1891 und der Minister des Innern und für 
Handel und Gewerbe vom 2. Juli 1892. Von allgemeiner Bedeutung für 
die in der preußischen Staatsverwaltung beschäftigten Hilfskräfte sind die 
Rnndcrlasse des preußischen Justizministers vom 22. Dezember 1890 und 
der preußischen Minister des Innern und für Handel und Gewerbe 
vom 1. Juni 1891 sin Uebereinstimmung mit der Rev.Entsch. Nr. 50 — s. o. 
S. 3). 3)ec Erlaß des Justizministers vom 22. Dezember 1890 lautet: 
„In verschiedenen Berichten ist meine Entscheidung darüber eingeholt, ob 
einige näher bezeichnete Hilfsarbeiter im Sinne des Gesetzes über die Jn- 
validitäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, R.G.Bl. S. 97) als 
versicherungspflichtig zu erachten seien oder nicht. 
Dies veranlaßt mich, Euer Hochwohlgeboren darauf aufmerksam zu 
machen, daß die Entscheidnng darüber, ob ein Arbeiter, Gehilfe u. s. iv. zu 
einer Versicherungsanstalt Beiträge zu entrichten hat und event, nach welcher 
Lohnklassc die letzteren zu bemessen sind, endgültig den Verivaltungsbehürden 
zusteht (§. 122 des Gesetzes). Den Justizbehörden, bei welchen Arbeiter oder 
Gehilfen beschäftigt werden, liegt mithin nur ob, die Versicherung der be 
treffenden Personen in die Wege zu leiten und diejenigen Erhebungen zu ver 
anlassen, ivelche für die Beilrtheilung der Versicherungspflicht von Bedeutung 
sind. Es gehören dazu die Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses, die Er 
mittelung über die Höhe der Bezüge, sowie die Feststellung, ob die betreffenden 
Arbeiter ctiva zu den Staatsbeamten gerechnet werden müssen. Schwierig 
keiten können sich hierbei wohl nur hinsichtlich der Frage der Beamtenqualität 
ergeben, und es ist anzuerkennen, daß dieselbe in einzelnen Fällen zu Meinungs 
verschiedenheiten führen kann. 
Bei der Verschiedenartigkeit des Beschäftigungsverhältnisscs der in der 
Justizverwaltnug thätigen Personen ist es nicht möglich, in einer jeden Zweifel 
ausschließenden Weise allgemein zu bestimmen, welche Personen als Beamte 
im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 1889 anzusehen sind. 
Indessen iverden, ivcun nicht besondere Umstände entgegenstehen, hierzu 
alle diejenigen Personen zu rechnen sein, rvelche sich danernd in einer Be-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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