Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 6. 
79 
schäftigung befinden, die nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen als eine 
pensionsfähige anerkannt wird. In dieser Beziehung bieten für die Beurthei 
lung eines gegebenen Falles diejenigen Grundsätze einen Anhalt, welche für 
die' Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeit eines Beamten allgemein in 
sämmtlichen Staatsverwaltungen als maffgebend erachtet werden und welche 
auch den Justizbehörden durch die Allgemeine Verfügung vom 1- Mai 1883 
(J.M.Bl. S. 139) zur Beachtung mitgetheilt worden sind. 
In erschöpfender Weise wird freilich die Frage damit nicht gelöst. Die 
mir vorliegenden Berichte geben mir deshalb Veranlassung, auf zwei Kategorien 
von Gehilfen resp. Arbeitern näher einzugehen, die gerade in der Justiz 
verwaltung zahlreich beschäftigt sind, nämlich die Lohnschreiber und die Ge- 
fangen-Arbeitsaufseher. 
1. Tie bei den Justizbehörden beschäftigten Kanzleigehilfen (Lohnschrciber) 
sind als Justizbeamte jedenfalls dann anzusehen, wenn sie zur Befrie 
digung eines dauernden Bedürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde 
Beschäftigung angenommen sind. Ter Umstand, daff diese Kanzlei- 
gehilfen nur bedingungsweise eine Pension erhalten können, ist nicht 
geeignet, eine andere Auffassung zu begründen, da das Gesetz vom 
22. Juni 1889 für die Reichsbeamten und die Beamten der Bundes 
staaten das Elfordernist der Pensionsberechnung nicht aufgestellt hat. 
Diejenigen Lohnschreibcr dagegen, welche nur vorübergehend und 
aushilfsweise bei den Justizbehörden beschäftigt werden, können zu den 
Justizbcamten im Sinne des Gesekes vom 22. Juni 1889 nicht gerechnet 
werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie zu den civilversorgungs- 
bcrcchtigteu Militärpersonen gehören. Denn wenn auch die Militär- 
dienstzeit bei einer später etiva eintretenden Pensionirung zur Anrechnung 
kommt, so kann doch hierdurch allein eine an sich vorübergehende Be 
schäftigung nicht in ein Staatsdienstverhältnist umgewandelt werden. 
2. Diejenigen Aufseher, welche speziell zur Beaufsichtigung der bei der 
Austenarbeit beschäftigten Gefangenen angenommen sind, werden meist 
in einem privatrcchtlichen Arbeitsverhältnist zu der Gefängnihverwaltung 
stehen und besitzen daher keine Beamtcnqualität im Sinne des Gesetzes 
vom 22. Juni 1889. Der Umstand, daß diese Aufseher durch Handschlag 
an Eidesstatt verpflichtet oder mit dem Diensteide belegt worden sind, 
kann nicht dahin führen, sie als von der Altersversicherung grundsätzlich 
befreite Beamte anzusehen, ebensowenig die Betrachtung, daß sic den 
strafrechtlichen Schutz der Beamten geniesten. Für die vorliegende Frage 
kommt wesentlich in Betracht, daß die fraglichen Dienste im Allgemeinen 
von den ständigen Gefangenaufsehern wahrzunehmen sind, und daß die 
Annahme von sogenannten Arbeitsaufsehern nur als ein Rothbehelf 
angesehen iverden must. Zu einer weiteren Versorgung dieser Arbeits- 
aufseher liegt für die Justizverwaltung keine Veranlassung vor." 
Der Erlast der pretlstischen Minister des Innern und für Handel 
und Geiverbe vom 1. Juni 1891 bestimmt Folgendes: 
„Rach §. 4 I. u. A.V.G. unterliegen Beamte des Reichs und der Bundes 
staaten der Versicherungspflicht nicht. Rach dem Wortlaut und der Absicht des 
Gesetzes kommt cs dabei lediglich darauf an, ob die in Betracht kommenden 
Personen „Beamte" des Reichs oder Staates sind, und dies richtet sich, wie 
in der Begründung ausgeführt wird, „nach den für dieselben geltenden dienst- 
pragmatischen Vorschriften" (Anlageband 1 zu den Sten. Ber. des Reichstags 
1888/89 IV. S. 64). Wer im Sinne der letzteren „Staatsbeamter" ist, ist es 
auch im Sinne des I. u. A.V.G. Der Gesichtspunkt, ob der betreffende 
Staatsbeamte Pensionsberechtigung hat, ist nicht ausschlaggebend; der Grund 
hierfür crgiebt sich alls der Ausführung der Motive (a. a. £).), daß „Beamte 
der Bundesstaaten durch die für sie geltenden dienstpragmatischen Vorschriften
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.