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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

80 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 6. 
auch für den Fall, daß sie vor Erlaiignng der Pensionsberechtigung invalide 
werden, in genügendem Maße sicher gestellt sind, da ihnen anch in solchen 
Fällen regelmäßig Pensionen oder doch ansreichende Unterstützungen gewährt 
werden." 
Für die Benrtheilnng der Frage, inwieweit die in der Staatsverwaltung 
beschäftigten Hilfskräfte die Eigenschaften eines Staatsbeamten haben oder 
nur tu einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse beschäftigt werden, fehlt es 
in der prenßischen Staatsverwaltung, wie das Königl. Obcrverwaltunqsqericht 
in dem Endnrtheil vom 28. Januar 1886 (Entsch. Xlll. S. 125) mit Recht aus 
führt, au allgemeinen, für alle Ressorts gleichmäßig geltenden festen Merk 
malen; es entscheidet vielmehr im Allgemeinen mangels besonderer Festsetznngen 
für den Einzelfall die Tienstpragmatik, also die von der zuständigen Stelle 
für die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung ausdrücklich vorgeschriebenen 
Normen. Hiernach ist, soweit nicht besottdere Bestimmungen für den einzelnen 
Fall entstehen, jeder Ressortchef befugt, allgemeine Merkmale dafür aufzustellen, 
welche in der betreffenden Verwaltung beschäftigten Hilfskräfte als in den 
Staatsdienst ansgenommene „Beamte" gelten, nnd welche Hilfskräfte lediglich 
ans Gründ eines Arbeitsvertrages in einer privaten Stellung beschäftigt werden 
sollen. Tie znr Entscheidung einzelner Streitfälle berufenen Behörden haben 
sich nach diesen für die einzelnen Ressorts aufgestellten Weisungen auch dann 
zu richten, wenn für die verschiedenen Verwaltungen verschiedene Grundsätze 
aufgestellt werden sollten. 
Der Herr Justizminister hat durch Cirkularerlaß vom 22. Dezember 1890 
bestimmt, daß die bei den Justizbehörden beschäftigten Kanzleigehilfen <Lohn- 
schreiber) als nach §. 4 I. u. A.V.G. von der Versicherungspflicht befreite 
Justizbeamte jedenfalls dann angesehen werden sollen, wenn sie zur Befriedigung 
eines dauernden Bedürfnisses nnd mit der Anssicht auf dauernde Beschäftigung 
angenommen sind. Diese anch nach unserem Dafürhalten zutreffende Nechts- 
auffassuug haben die höheren und unteren Verwaltungsbehörden ihren Ent 
scheidungen gemäß §. 122 a, a. O. zu Grunde zu legen. Zum besseren Ver 
ständniß derselben sei Folgendes bemerkt: 
Tienstpragmatische Bestimmungen über die Beamteneigcnschaft der Lohn 
schreiber bei den Justizbehörden sind zunächst enthalten in den §§. 3 bis 14 
des Kanzleireglcments vom 23. März 1885 (J.M.Bl. S. 120). Hiernach werden 
die für ein dauerndes Bedürfniß angenommenen Kanzleigehilfen nach den „für 
Staatsbeamte bestehenden" Vorschriften beeidigt (§. 8). Die Kanzleigehilfen- 
stellcn sind den Militäranwärtern ausschließlich vorbehalten (§. 4). Ten 
Kanzleigehilfen kann nach längerer Dienstzeit ein Mindesteinkommen bewilligt 
werden (§. 7), welches sie anch im Falle einer Krankheit fortbeziehen (§. 12), 
und welches im Falle ihres Todes auch den Hinterbliebenen für ein Gnadcii- 
qnartal gewährt wird (§. 13). Ferner ist durch Nr. VI 2 der unter dem 
22. Februar 1875 bekannt gemachten Ausführnngsbcstimmungen des Bundes 
raths zum Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871 (J.M.Bl. S. 175) der 
Dienst dauernd beschäftigter Lohnschreiber ausdrücklich als „Civildienst" im 
Sinne des §. 106 des Militärpensiousgcsetzes bezeichnet worden. Ebenso ist in 
Nr. 5 der Anlage zur Anweisung der Minister des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Ausführung des Reliktengefetzes vom 20. Mai 1882, vom 10. April 
1883 (J.M.Vl. 139, M.Bl. f. d. i. V. S. 56) die Beamteneigenschaft der 
dauernd beschäftigten Lohnschreiber im Sinne des Pensionsgesetzes ausdrücklich 
anerkannt worden. Demgemäß sind den Lohnschreibern auf Grund des §. 2 
Abs. 2 des Pensionsgesetzes bisher nach 20jähriger Dienstzeit Pensionen in der 
Höhe der gesetzlichen Beträge für den Fall der Dienstunfähigkeit gewährt 
worden. Nachdem in jüngster Zeit der Herr Finanzminister sich damit einver 
standen erklärt hat, daß die Bewilligung einer Pension an Lohnschreibcr in 
Uebereinstimmung mit §. 1 Abs. 1 des Pcnsionsgesetzcs schon nach einer Dienst-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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