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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 7 u. 8 
85 
sicherungsamteS vom 28. März 1892 Nr. 130 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 43) 
nicht ailfrecht zu erhalten. Es wird dieserhalb auf die Ausführungen in 
Anm. VI 19 verwiesen.) _ 
Wegen der Po st agenten vergi. Rev.Entsch. vom 12. Dezember 1892 
%r. 238 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 8p). 
Wegen der dienstpragmatischen Vorschriften für die Beamten „anderer 
öffentlichen Verbände und Körperschaften" s. Anm. III 10 Ş. 87. 
r. Ob der Inhaber eines Ehrenamtes Beamter im Sinne der Staats 
oder Kommunaldienst-Gesetze ist oder nicht, ist streitig. Zu entscheiden ist die 
Frage nur an der Hand der einzelnen Beamtengesctze. Regelmäßig wird 
sie zu verneinen sein, mindestens insofern, als auf solche Personen nicht alle 
Bestimmungen der Beamtengesetze Anwendung finden und ihnen nur ein 
Theil derjenigen Rechte und Pflichten zusteht, welche diese den Beamten bei 
legen (G. Meyer, Lehrbuch des Staatsrechts. Dritte Aufl. Leipzig 1891 
S. 414). Für die Frage nach der Versicherungspflicht ist jedoch das Vorhan 
densein oder Nichtvorhandenscin der Beamteneigenschaft bei Personen, die 
Ehrenämter bekleiden, nicht entscheidend. Auch dann, wenn dem Betreffenden 
die Beamteneigenschaft fehlt, liegt die Versicherungspflicht für ihn nicht vor. 
Bei Ehrenämtern handelt es sich regelmäßig um die Wahrnehmung solcher 
Aufgaben, zu deren Uebernahme der Betreffende auf Grund des Unterthanen-, 
Staatsbürger- oderGemeindebürger-Verhältnisses gezwungen ist (Anm. III3 Z. 1). 
Dieses Verhältniß und nicht ein privatrechtliches Vertragsverhaltniß bildet 
auch dann die Grundlage für die Beurtheilung der Stellung des Betreffenden, 
lvenn er befugt gewesen wäre, die Uebernahme des Amtes aus Grund eines 
gesetzlich festgestellten Ablehnungsgrundes zu verweigern. 
Es kann aber allerdings die Wahrnehmung eines Ehrenamtes auch auf 
Grund vertragsmäßigen Uebereinkommens zwischen dem dazu berufenen Staats 
oder Gemeindeorgane und der betreffenden Person erfolgen. Jedoch auch in 
diesen, Falle liegt kein versicherungspflichtiges Verhältniß vor, da die betref 
fende Person Lohn oder Gehalt nicht bezieht. Die ihm etwa gezahlte Ent 
schädigung trägt nicht den Charakter der Bezahlung seiner Dienste, nicht den 
Charakter der Löhnung (Anm. III 8 S. 72). In gleichem Sinne bestimmt die 
Anleitung des Großherzogl. Badischen Ministeriums des Innern (Amtl. Ausgabe 
für Baden S. 141): „Nicht gegen Gehalt oder Lohn sind beschäftigt die unbe 
zahlten Volontäre und die ehrenamtlich verwendeten Personen, und 
zwar auch dann nicht, wenn denselben für einzelne Dienstleistungen ohne Rechts 
anspruch eine Bezahlung oder für dienstliche Auslagen ein den wirk 
lichen Aufwand vielleicht übersteigender Ersatz durch Pauschbe 
träge gewährt wird. Vergl. auch Schicker S. 343. (Wegen der Volontäre 
vergi. Anm. III 17. Wegen der Wahrnehmung eines Ehrenamtes als Neben 
beschäftigung vergl. Ann,'. Ill 24. Wegen der nicht als Beamte, sondern als 
Unternehmer für den Staat thätigen Personen vergl. Anm. III 20. 
N. Zu den Beamten des Reiches, eines Staates oder Kommunalver 
bandes gehören nicht solche Personen, welche zwar mit amtlichen Geschäften 
betrant 'sind, diese aber nicht auf Grund einer von dem Reiche, dem Staate 
oder dem Kommunalverbande ausgehenden Anstellung, sondern auf Grund 
eines privatrechtlichen Verhältnisses zu dem Inhaber eines Reichs-, 
Staats- oder Kommunalamtes wahrnehmen. Vom Reichs-Versiche 
rungsamte ist dies wiederholt ausgesprochen, insbesondere von den in den 
Bureaus der preußischen Landräthe beschäftigten Prrvatsekre- 
tären — auf die auch die Bezeichnung von „höheren Bureaubeamtcn" keine 
Anwendung findet (vergl. Anm. Ill II) — (Rev.Entsch. Nr. 72 vom 
12. Oktober 1891 — A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 177 —) und von den von 
Po st a g enten angenommenen Postboten (Rev. Entsch. Nr. 132 vom 
28. April 1892 — A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 45 — ). Als „im Postdienste be-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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